12.02.2026

Grunderwerbsteuerrechtliche Anzeigepflicht eines Notars: Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis

1. Hat der Notar die Anzeige eines grunderwerbsteuerpflichtigen Rechtsvorgangs nach § 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG nicht fristgemäß erstattet, ist ihm keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO in die versäumte Frist zu gewähren.
2. Nach Ablauf der Anzeigefrist (...)

BFH v. 8.10.2025, II R 22/23
kommt eine rückwirkende Fristverlängerung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 AO (analog) zur erstmaligen Erstattung der Anzeige nicht in Betracht (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25.11.2015 - II R 64/08, BFH/NV 2016, 420, Rz 23).

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Notarin. Sie hatte am 27.10.2020 eine Teilerbauseinandersetzung beurkundet, in der ein Geschwisterpaar (den Klägern in den Verfahren II R 20/23 und 21/23) die Erbengemeinschaft nach ihrer Mutter auseinandersetzten. Zum Nachlass gehörten GmbH-Beteiligungen, die über inländischen Grundbesitz verfügten. Die Notarin zeigte die Beurkundung beim Finanzamt an, jedoch nicht rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist. Ebenso wenig erfolgte eine rechtzeitige Anzeige durch die Geschwister.

Daraufhin machten die Geschwister die Teilerbauseinandersetzung wieder rückgängig. Daran schloss sich die Frage an, ob die für den Teilerbauseinandersetzungsvertrag entstandene Grunderwerbsteuer wegen der Rückabwicklung nicht festgesetzt werden könnte. Voraussetzung für die Nichtfestsetzung wäre u.a. gewesen, dass der Teilerbauseinandersetzungsvertrag dem Finanzamt innerhalb der zweiwöchigen Frist angezeigt worden wäre, wobei eine rechtzeitige Anzeige durch die Notarin hier zugunsten der Geschwister hätte wirken können.

Die Klägerin stellte infolgedessen beim Finanzamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO hinsichtlich der notariellen Anzeigefrist. Die Finanzbehörde lehnte den Antrag ab.

Auch das FG gewährte der Klägerin keine Wiedereinsetzung. Ihre hiergegen gerichtete Revision blieb vor dem BFH erfolglos.

Gründe:
Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin die Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 GrEStG nicht rechtzeitig i.S.d. § 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG erstattet hatte und ihr hinsichtlich der versäumten Frist nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO zu gewähren war.

Die Klägerin als Notarin konnte einen solchen Antrag nicht stellen, weil sie nicht "jemand" i.S.d. § 110 Satz 1 AO ist. Zum Kreis der antragsberechtigten Personen zählen nur die am Grunderwerbsteuerverfahren beteiligten Steuerpflichtigen - im Streitfall die Geschwister. Nur diese können im Hinblick auf die von ihnen versäumte Frist nach § 19 GrEStG einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellen.

Der Notar hingegen ist am Grunderwerbsteuerverfahren nicht beteiligt. Er erfüllt mit der Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStG seine eigene Pflicht gegenüber dem Finanzamt. In der Konsequenz haftet er auch nicht für ein Versäumnis - weder gegenüber den Steuerpflichtigen noch gegenüber dem Finanzamt. Für die Praxis ist daher wichtig, dass Steuerpflichtige ihre eigene Anzeigepflicht nach § 19 GrEStG kennen und beurkundete Grundstücksverträge rechtzeitig selbst und unabhängig von der Anzeige des Notars anzeigen.

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Aufsatz
Alexander Zapf
Aktuelle finanzgerichtliche Rechtsprechung zur Grunderwerbsteuer 2025 - Teil II
Ubg 2026, 82

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