02.07.2026

Grunderwerbsteuerrechtliche Zurechnung bei Abschluss einer Treuhandvereinbarung

1. Gehört ein Grundstück zum Vermögen einer Personengesellschaft, entfällt die grunderwerbsteuerrechtliche Zurechnung des Grundstücks nicht dadurch, dass ein an der Personengesellschaft beteiligter Gesellschafter mit einem Treugeber vereinbart, den Gesellschaftsanteil treuhänderisch für diesen zu halten. Der Tatbestand des § 1 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) wird (...)

BFH v. 25.3.2026 - II R 30/25
durch die allein auf die Gesellschaftsanteile bezogene Treuhandvereinbarung nicht erfüllt.

2. Der Erwerb der unmittelbaren Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft durch den Treugeber vom Treuhänder erfüllt ‑‑unter den weiteren Voraussetzungen der Norm‑‑ den Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine grundbesitzende GmbH & Co. KG. Komplementärin ist eine GmbH ohne Vermögensbeteiligung, Kommanditisten sind natürliche Personen. Mit notariellem Vertrag vom 19.11.2013 hatten die Kommanditisten ihre Anteile für 15 Mio. € an A (70 %) und B (30 %) veräußert. Der Anteilserwerb war aufschiebend bedingt durch Kaufpreiszahlung und Handelsregistereintragung, wirtschaftlich sollte die Abtretung rückwirkend zum 1.1.2013 gelten. Die bisherigen Gesellschafter hielten die Anteile ab diesem Zeitpunkt treuhänderisch für A und B.

Im Jahr 2014 zahlten A und B den Kaufpreis. Am 28.2.2014 wurden sie als Kommanditisten eingetragen. Das Finanzamt sah sowohl das Treuhandverhältnis als auch den späteren unmittelbaren Übergang der Gesellschafterstellung als jeweils grunderwerbsteuerpflichtige Vorgänge nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG an und setzte entsprechende Steuer fest.

Das FG gab der gegen den Bescheid zur Registereintragung gerichteten Klage statt. Das FG verneinte eine Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 2a GrEStG, da die Grundstücke beim Gesellschafterwechsel nicht mehr der Klägerin zuzurechnen gewesen seien. Die Zurechnung habe bereits mit der Treuhandvereinbarung geendet.

Auf die Revision des Finanzamtes hat der BFH das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Gründe:
Das FG hat § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG zu Unrecht verneint. Mit der Eintragung von A und B als Kommanditisten am 28.2.2014 änderte sich der unmittelbare Gesellschafterbestand der grundbesitzenden Klägerin vollständig. Der Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG war damit erfüllt. Maßgeblich ist allein der zivilrechtliche Übergang der Mitgliedschaftsrechte. A und B waren trotz ihrer bisherigen Stellung als Treugeber erstmals unmittelbare Gesellschafter und damit "neue Gesellschafter". Ihre zuvor lediglich wirtschaftliche Beteiligung aufgrund des Treuhandverhältnisses (§ 39 AO) ist für die unmittelbare Änderung des Gesellschafterbestands unerheblich.

Die Grundstücke gehörten im Zeitpunkt des Gesellschafterwechsels weiterhin grunderwerbsteuerrechtlich zum Vermögen der Klägerin. Ein etwaiger Erwerbstatbestand durch die Begründung des Treuhandverhältnisses zum 1.1.2013 änderte an dieser Zurechnung nichts. § 1 Abs. 2a GrEStG fingiert lediglich einen Grundstücksübergang auf eine neue Personengesellschaft, ohne die grunderwerbsteuerrechtliche Zuordnung der Grundstücke zu verändern. Auch § 1 Abs. 2 GrEStG war nicht verwirklicht, da die Treugeber keine eigene wirtschaftliche Verwertungsbefugnis an den Grundstücken erlangt hatten.

Der Erwerb der unmittelbaren Gesellschafterstellung war hier weder nach § 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 GrEStG noch nach § 3 Nr. 8 GrEStG steuerfrei. § 6 GrEStG setzt Beteiligungsidentität voraus. Diese fehlte hier, weil zivilrechtlich allein die Treuhänder am Gesamthandsvermögen beteiligt waren; eine Beteiligung des Treugebers genügt hierfür nicht. Auch § 3 Nr. 8 GrEStG griff nicht ein, da A und B keine zuvor auf die Treuhänder übertragene Rechtsposition zurückerworben hatten, sondern erstmals Gesellschafter wurden. Das Urteil des FG war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Aufsatz
Martin Lohr
Die Vereinbarungstreuhand
GmbHStB 2026, 215

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