Grundsteuer: Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten zum Nachweis eines niedrigeren Grundsteuerwerts
FG Baden-Württemberg v. 5.5.2026 - 8 KO 351/26
Der Sachverhalt:
Der Kläger hat sich gerichtlich gegen den Grundsteuerwertbescheid zum 1.1.2022 sowie den Grundsteuermessbescheid zum 1.1.2025 für sein Grundstück gewandt. Das Finanzamt hatte den Grundsteuerwert zuvor auf 601.900 € und den Grundsteuermessbetrag auf 547,73 € festgesetzt. Im Verfahren 8 K 626/24 legte der Kläger ein Gutachten des Gutachterausschusses vor, das einen tatsächlichen Grundstückswert von 355.000 € auswies. Daraufhin half das Finanzamt der Klage mit Änderungsbescheiden vom 13.8.2025 ab und setzte den Grundsteuerwert auf 355.000 € sowie den Messbetrag auf 323,05 € herab. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung wurden der Steuerbehörde durch Beschluss vom 16.10.2025 die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 21.10.2025 begehrte der Kläger u.a. die Erstattung der Gutachterkosten von 1.514,28 €. Das Finanzamt hielt diese für nicht erstattungsfähig. Nach § 38 Abs. 4 LGrStG sei der Nachweis eines niedrigeren Grundstückswerts Sache des Steuerpflichtigen. Die hierfür entstehenden Kosten habe dieser selbst zu tragen. Eine Kostenerstattung widerspreche zudem dem Zweck des § 137 FGO, vermeidbare Verfahren zu verhindern. Auch ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG liege nicht vor, da sich die Gutachterkosten aufgrund der jährlichen Steuerersparnis wirtschaftlich amortisierten.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.1.2026 setzte die Urkundsbeamtin die erstattungsfähigen Kosten einschließlich der Gutachterkosten auf insgesamt 2.067,39 € fest. Hiergegen legte das Finanzamt Erinnerung ein und wiederholte seine Rechtsauffassung. Der Kläger verteidigte die Festsetzung und verwies darauf, dass die Steuerbehörde bereits im Verwaltungsverfahren ausreichende Anhaltspunkte für die Wertkorrektur gehabt habe. Die Kostenbeamtin half der Erinnerung nicht ab und hielt die Gutachterkosten gem. § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für erstattungsfähig. Den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung nahm das Finanzamt daraufhin zurück.
Das FG hat das Verfahren wegen einstweiliger Aussetzung der Vollstreckung eingestellt und die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen.
Die Gründe:
Das Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung wurde nach dessen Rücknahme eingestellt. Die Erinnerung des Finanzamts blieb ohne Erfolg.
Die Kosten des vom Kläger eingeholten Verkehrswertgutachtens waren gem. § 139 Abs. 1 FGO erstattungsfähig, da sie aus Sicht eines verständigen Beteiligten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Hierfür sprach insbesondere, dass das Finanzamt bereits im Verwaltungs- und Klageverfahren die Vorlage eines Gutachtens verlangt hatte, das Gericht hierauf hingewiesen hatte und die Steuerbehörde den im Gutachten ermittelten Wert schließlich vollständig übernahm.
Zwar ging der Gesetzgeber bei § 38 Abs. 4 LGrStG davon aus, dass der Steuerpflichtige die Kosten des Nachweises eines niedrigeren Grundstückswerts trägt. Daraus folgte jedoch keine Aussage über die Angemessenheit der Höhe dieser Kosten. Der Öffnungsklausel des § 38 Abs. 4 LGrStG kommt vielmehr erhebliche Bedeutung für die Verfassungsmäßigkeit des Grundsteuerrechts zu. Überhöhte Nachweiskosten dürfen Steuerpflichtige daher nicht von der Inanspruchnahme dieser Regelung abhalten.
Im vorliegenden Fall waren die Gutachterkosten von 1.514,28 € unverhältnismäßig hoch. Sie wurden nach einer auf reguläre Verkehrswertgutachten zugeschnittenen Gebührensatzung berechnet, obwohl die Bewertung von unbebautem Grund regelmäßig einen deutlich geringeren Aufwand erfordert. Andere Gutachterausschüsse in Baden-Württemberg sehen für Nachweise nach § 38 Abs. 4 LGrStG erheblich niedrigere Pauschalgebühren und Vorprüfungen vor. Hinzu kam das erhebliche Risiko für den Steuerpflichtigen: Die Wertabweichung muss die 30 %-Grenze überschreiten; andernfalls trägt er die Kosten des Gutachtens ohne steuerlichen Vorteil. Der Einwand des Finanzamtes zu § 137 FGO griff nicht durch. Die Vorschrift betrifft die Kostengrundentscheidung, nicht das Kostenfestsetzungsverfahren. Zudem hatte das Gericht bereits in der Kostengrundentscheidung von einer Anwendung der Vorschrift ermessensfehlerfrei abgesehen.
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Landesrechtsprechung Baden-Württemberg
Der Kläger hat sich gerichtlich gegen den Grundsteuerwertbescheid zum 1.1.2022 sowie den Grundsteuermessbescheid zum 1.1.2025 für sein Grundstück gewandt. Das Finanzamt hatte den Grundsteuerwert zuvor auf 601.900 € und den Grundsteuermessbetrag auf 547,73 € festgesetzt. Im Verfahren 8 K 626/24 legte der Kläger ein Gutachten des Gutachterausschusses vor, das einen tatsächlichen Grundstückswert von 355.000 € auswies. Daraufhin half das Finanzamt der Klage mit Änderungsbescheiden vom 13.8.2025 ab und setzte den Grundsteuerwert auf 355.000 € sowie den Messbetrag auf 323,05 € herab. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung wurden der Steuerbehörde durch Beschluss vom 16.10.2025 die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 21.10.2025 begehrte der Kläger u.a. die Erstattung der Gutachterkosten von 1.514,28 €. Das Finanzamt hielt diese für nicht erstattungsfähig. Nach § 38 Abs. 4 LGrStG sei der Nachweis eines niedrigeren Grundstückswerts Sache des Steuerpflichtigen. Die hierfür entstehenden Kosten habe dieser selbst zu tragen. Eine Kostenerstattung widerspreche zudem dem Zweck des § 137 FGO, vermeidbare Verfahren zu verhindern. Auch ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG liege nicht vor, da sich die Gutachterkosten aufgrund der jährlichen Steuerersparnis wirtschaftlich amortisierten.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.1.2026 setzte die Urkundsbeamtin die erstattungsfähigen Kosten einschließlich der Gutachterkosten auf insgesamt 2.067,39 € fest. Hiergegen legte das Finanzamt Erinnerung ein und wiederholte seine Rechtsauffassung. Der Kläger verteidigte die Festsetzung und verwies darauf, dass die Steuerbehörde bereits im Verwaltungsverfahren ausreichende Anhaltspunkte für die Wertkorrektur gehabt habe. Die Kostenbeamtin half der Erinnerung nicht ab und hielt die Gutachterkosten gem. § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für erstattungsfähig. Den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung nahm das Finanzamt daraufhin zurück.
Das FG hat das Verfahren wegen einstweiliger Aussetzung der Vollstreckung eingestellt und die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen.
Die Gründe:
Das Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung wurde nach dessen Rücknahme eingestellt. Die Erinnerung des Finanzamts blieb ohne Erfolg.
Die Kosten des vom Kläger eingeholten Verkehrswertgutachtens waren gem. § 139 Abs. 1 FGO erstattungsfähig, da sie aus Sicht eines verständigen Beteiligten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Hierfür sprach insbesondere, dass das Finanzamt bereits im Verwaltungs- und Klageverfahren die Vorlage eines Gutachtens verlangt hatte, das Gericht hierauf hingewiesen hatte und die Steuerbehörde den im Gutachten ermittelten Wert schließlich vollständig übernahm.
Zwar ging der Gesetzgeber bei § 38 Abs. 4 LGrStG davon aus, dass der Steuerpflichtige die Kosten des Nachweises eines niedrigeren Grundstückswerts trägt. Daraus folgte jedoch keine Aussage über die Angemessenheit der Höhe dieser Kosten. Der Öffnungsklausel des § 38 Abs. 4 LGrStG kommt vielmehr erhebliche Bedeutung für die Verfassungsmäßigkeit des Grundsteuerrechts zu. Überhöhte Nachweiskosten dürfen Steuerpflichtige daher nicht von der Inanspruchnahme dieser Regelung abhalten.
Im vorliegenden Fall waren die Gutachterkosten von 1.514,28 € unverhältnismäßig hoch. Sie wurden nach einer auf reguläre Verkehrswertgutachten zugeschnittenen Gebührensatzung berechnet, obwohl die Bewertung von unbebautem Grund regelmäßig einen deutlich geringeren Aufwand erfordert. Andere Gutachterausschüsse in Baden-Württemberg sehen für Nachweise nach § 38 Abs. 4 LGrStG erheblich niedrigere Pauschalgebühren und Vorprüfungen vor. Hinzu kam das erhebliche Risiko für den Steuerpflichtigen: Die Wertabweichung muss die 30 %-Grenze überschreiten; andernfalls trägt er die Kosten des Gutachtens ohne steuerlichen Vorteil. Der Einwand des Finanzamtes zu § 137 FGO griff nicht durch. Die Vorschrift betrifft die Kostengrundentscheidung, nicht das Kostenfestsetzungsverfahren. Zudem hatte das Gericht bereits in der Kostengrundentscheidung von einer Anwendung der Vorschrift ermessensfehlerfrei abgesehen.
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