10.03.2014

Grundsteuerbescheide der Stadt Bad Homburg rechtmäßig

Die Grundsteuerbescheide der Stadt Bad Homburg betreffend die Grundsteuer B für die Jahre 2012, mit denen der Hebesatz für die Berechnung der Grundsteuer von 240 auf 345 Prozent angehoben wurden, sind rechtmäßig. Der einzelne steuerpflichtige Bürger kann keinen Rechtsanspruch aus § 93 der Hessischen Gemeindeordnung dergestalt ableiten, dass die Gemeinde ihren Finanzbedarf zunächst aus Entgelten für Ihre Leistungen abdecken muss und erst im Übrigen auf Steuern zurückgreifen darf.

VG Frankfurt a.M. 7.3.2014, 6 K 1210/13.F u.a.
Der Sachverhalt:
Die Kläger der insgesamt sechs Verfahren wenden sich gegen Grundsteuerbescheide betreffend die Erhebung der Grundsteuer B für das Jahr 2012 durch die beklagte Stadt Bad Homburg. Der Hebesatz für die Berechnung der Grundsteuer war zuvor von 240 auf 345 Prozent angehoben worden.

Die Kläger führten im Wesentlichen aus, dass die Erhebung der Grundsteuer B im Jahr 2012 rechtwidrig sei, weil sie gegen § 93 der Hessischen Gemeindeordnung verstoße. In dieser Vorschrift wird festgelegt, dass die Gemeinden Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften erheben (Abs1), um ihren Finanzierungsbedarf für die ihnen obliegenden Aufgaben zu decken.

In § 93 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung wird bestimmt, dass die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen
- 1. soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für Ihre Leistungen,
- 2. im Übrigen aus Steuern
zu beschaffen hat, soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen.

Die Kläger sind der Auffassung, dass die Kommune nicht eine Erhöhung der Grundsteuer festlegen dürfe, wenn sie nicht andere Einnahmequellen vorrangig nutze; so verfüge die Stadt Bad Homburg weder über eine Straßenausbaubeitragssatzung, die es ihr ermögliche, Ausbaubeiträge einzuziehen, noch erhebe die Kommune Kindergartengebühren.

Das VG wies die Klage ab. Gegen die heute verkündeten Urteile kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung eingelegt werden, über den dann der Hessische VGH zu entscheiden hat.

Die Gründe:
Der einzelne Bürger kann sich nicht unmittelbar auf die Vorschrift des § 93 Hessische Gemeindeordnung berufen, weil dieser Regelung kein drittschützender Charakter beigemessen werden kann. Aus diesem Grunde musste vorliegend auf die Frage, ob zunächst vor der Anhebung der Grundsteuer B auf andere Entgelte für die von der Kommune angebotenen Leistungen zurückgegriffen werden muss, nicht eingegangen werden.

Soweit die Gemeinde einerseits keine Straßenausbaubeitragssatzung erlassen hat und darüber hinaus auch auf die Erhebung von Kindergartengebühren verzichtet und andererseits zur Deckung ihres Finanzbedarfs nunmehr auf die Erhöhung der Grundsteuer B abstellt, so mag dies ein Vorgehen sein, dass unter Umständen rechtlich überprüft und beanstandet werden könnte. Dies könnte unter Umständen durch Maßnahmen der Kommunalaufsicht erfolgen.

Der einzelne steuerpflichtige Bürger jedenfalls kann keinen Rechtsanspruch aus § 93 der Hessischen Gemeindeordnung dergestalt ableiten, dass die Gemeinde ihren Finanzbedarf zunächst aus Entgelten für Ihre Leistungen abdecken muss und erst im Übrigen auf Steuern zurückgreifen darf.

VG Frankfurt a.M. PM Nr. 6 vom 7.3.2014
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