Gutschriften auf Prämienkonten sind kein steuerfreier Sachbezug
Praktische Fälle des Steuerrechts
Arbeitgeber können ihren Beschäftigten Gutscheine oder Geldkarten bis zu einer monatlichen Freigrenze von 50 € steuerfrei gewähren (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um einen Sachbezug und nicht um eine Geldleistung handelt. Das FG Sachsen hatte zu entscheiden, ob ein Prämienguthaben, das erst anschließend in Gutscheine verschiedener Anbieter umgewandelt wird, als begünstigter Sachbezug behandelt werden kann.
Sachverhalt
Der Arbeitgeber zahlt jeden Monat 40 € je Arbeitnehmer auf ein Prämienkonto ein. Mit dem Guthaben können diese Zielgutscheine von über einhundert verschiedenen Anbietern erworben werden (u.a. Amazon). Das Guthaben kann nicht ausgezahlt oder für andere Zwecke verwendet werden. Auch ein Erwerb von Geldsurrogaten wie Devisen, E-Geldprodukten oder Marketplace-Gutscheinen wird ausgeschlossen.
Frage und Antwort
Stellen die Zuwendungen über das Prämienkonto steuerfreie Sachbezüge dar? Nein, die Zuwendungen über das Prämienkonto stellen Geldleistungen dar und sind somit lohnsteuerpflichtige Einnahmen.
Begründung
Die Zahlungen auf das Prämienkonto stellen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit dar, da sie aus dem Dienstverhältnis veranlasst sind. Bereits mit Einzahlung auf das Prämienkonto sind sie dem Arbeitnehmer zugeflossen, auch wenn er noch keinen Zielgutschein erhalten hat. Gem. § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG bleiben nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG bewertete Sachbezüge außer Ansatz. Grundsätzlich zählen Geldsurrogate gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG zu den Einnahmen in Geld und fallen somit nicht unter die Freigrenze. Gutscheine und Geldkarten werden gem. § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG ausnahmsweise als Einnahmen in Geldeswert (Sachbezüge) angesehen, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen. Letzteres setzt insb. voraus, dass der Gutschein lediglich zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen in den Geschäftsräumen des Emittenten oder zum Erwerb eines sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums eingesetzt werden kann. Im vorliegenden Fall berechtigt das Guthaben auf dem Prämienkonto lediglich, Zielgutscheine und nicht unmittelbar Waren oder Dienstleistungen zu erwerben. Die Finanzverwaltung sieht solche Konstrukte nicht als Gutschein i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG an, außer die Zielgutscheine erfüllen die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG und das Guthaben steht dem Arbeitnehmer erst nach Auswahl des Zielgutscheins zur Verfügung. Letztere Voraussetzung ist nicht erfüllt, da das Guthaben bereits vor der Wahl des Gutscheins dem Arbeitnehmer zusteht. Zusätzlich erfüllt ein Gutschein des Anbieters Amazon nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG, da das Warensortiment nicht stark begrenzt ist.
Anmerkung
Bei der Gestaltung einer steuerfreien Gewährung von Gutscheinen oder Geldkarten an Arbeitnehmer ist ein besonderes Augenmerk auf die Erfüllung der Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG zu legen. Für die Praxis kann das BMF-Schreiben v. 15.3.20221 als Leitfaden dienen, um diese Kriterien einzuhalten. Die Einschränkung, dass dem Arbeitnehmer das Guthaben erst nach Auswahl des anderen Gutscheins oder der anderen Geldkarte zur Verfügung stehen darf (Rz. 24 Buchst. f), ist m.E. überschießend. Denn der Arbeitnehmer ist unabhängig von dem Zeitpunkt der Zurverfügungstellung des Guthabens nicht in der Lage, das Guthaben zu einem schädlichen Zweck zu verwenden. Der 8. Senat des FG Sachsen, dessen Entscheidung dieser Fall nachgebildet ist, hat jedoch die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt.2 Bis zur Revisionsentscheidung des BFH empfiehlt es sich daher in der Praxis, bei derartigen Fallkonstellationen ein etwaiges Guthaben dem Arbeitnehmer erst nach Auswahl eines Zielgutscheins technisch zur Verfügung zu stellen.
Verlag Dr. Otto Schmidt
Sachverhalt
Der Arbeitgeber zahlt jeden Monat 40 € je Arbeitnehmer auf ein Prämienkonto ein. Mit dem Guthaben können diese Zielgutscheine von über einhundert verschiedenen Anbietern erworben werden (u.a. Amazon). Das Guthaben kann nicht ausgezahlt oder für andere Zwecke verwendet werden. Auch ein Erwerb von Geldsurrogaten wie Devisen, E-Geldprodukten oder Marketplace-Gutscheinen wird ausgeschlossen.
Frage und Antwort
Stellen die Zuwendungen über das Prämienkonto steuerfreie Sachbezüge dar? Nein, die Zuwendungen über das Prämienkonto stellen Geldleistungen dar und sind somit lohnsteuerpflichtige Einnahmen.
Begründung
Die Zahlungen auf das Prämienkonto stellen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit dar, da sie aus dem Dienstverhältnis veranlasst sind. Bereits mit Einzahlung auf das Prämienkonto sind sie dem Arbeitnehmer zugeflossen, auch wenn er noch keinen Zielgutschein erhalten hat. Gem. § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG bleiben nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG bewertete Sachbezüge außer Ansatz. Grundsätzlich zählen Geldsurrogate gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG zu den Einnahmen in Geld und fallen somit nicht unter die Freigrenze. Gutscheine und Geldkarten werden gem. § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG ausnahmsweise als Einnahmen in Geldeswert (Sachbezüge) angesehen, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen. Letzteres setzt insb. voraus, dass der Gutschein lediglich zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen in den Geschäftsräumen des Emittenten oder zum Erwerb eines sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums eingesetzt werden kann. Im vorliegenden Fall berechtigt das Guthaben auf dem Prämienkonto lediglich, Zielgutscheine und nicht unmittelbar Waren oder Dienstleistungen zu erwerben. Die Finanzverwaltung sieht solche Konstrukte nicht als Gutschein i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG an, außer die Zielgutscheine erfüllen die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG und das Guthaben steht dem Arbeitnehmer erst nach Auswahl des Zielgutscheins zur Verfügung. Letztere Voraussetzung ist nicht erfüllt, da das Guthaben bereits vor der Wahl des Gutscheins dem Arbeitnehmer zusteht. Zusätzlich erfüllt ein Gutschein des Anbieters Amazon nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG, da das Warensortiment nicht stark begrenzt ist.
Anmerkung
Bei der Gestaltung einer steuerfreien Gewährung von Gutscheinen oder Geldkarten an Arbeitnehmer ist ein besonderes Augenmerk auf die Erfüllung der Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG zu legen. Für die Praxis kann das BMF-Schreiben v. 15.3.20221 als Leitfaden dienen, um diese Kriterien einzuhalten. Die Einschränkung, dass dem Arbeitnehmer das Guthaben erst nach Auswahl des anderen Gutscheins oder der anderen Geldkarte zur Verfügung stehen darf (Rz. 24 Buchst. f), ist m.E. überschießend. Denn der Arbeitnehmer ist unabhängig von dem Zeitpunkt der Zurverfügungstellung des Guthabens nicht in der Lage, das Guthaben zu einem schädlichen Zweck zu verwenden. Der 8. Senat des FG Sachsen, dessen Entscheidung dieser Fall nachgebildet ist, hat jedoch die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt.2 Bis zur Revisionsentscheidung des BFH empfiehlt es sich daher in der Praxis, bei derartigen Fallkonstellationen ein etwaiges Guthaben dem Arbeitnehmer erst nach Auswahl eines Zielgutscheins technisch zur Verfügung zu stellen.