17.06.2016

Hinterziehung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen kann Hinterziehungszinsen auslösen

Da Hinterziehungszinsen nach den tatsächlich hinterzogenen Beträgen zu berechnen sind, ist nicht die spätere Jahresfestsetzung als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Vielmehr ist für jeden Vorauszahlungszeitpunkt der Vorauszahlungsbetrag zu berechnen, der sich aufgrund der zu diesem Zeitpunkt existierenden aktuellsten Jahresfestsetzung bei zutreffender Angabe der Einkünfte ergeben hätte.

FG Münster 20.4.2016, 7 K 2354/13 E
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über die Höhe von Hinterziehungszinsen. Der Rechtsvorgänger der Kläger, die als Erben in den Prozess eingetreten sind, gab über mehrere Jahrzehnte hohe ausländische Kapitalerträge nicht in seinen Einkommensteuererklärungen an. Im Rahmen einer Selbstanzeige holte er dies nach, woraufhin das Finanzamt die Einkommensteuerfestsetzungen änderte, deren Höhe zwischen den Beteiligten nicht streitig ist. Ferner setzte das Finanzamt Hinterziehungszinsen auf Grundlage der geänderten Einkommensteuerbescheide fest, deren Zinslauf es allerdings bereits ab den jeweiligen vierteljährlichen Vorauszahlungszeitpunkten berechnete.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Sache ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Gründe:
Der Erblasser hat durch das Verschweigen der Kapitalerträge in den Einkommensteuererklärungen nicht nur Jahresfestsetzungen, sondern auch die aufgrund dieser Festsetzungen für spätere Jahre festzusetzenden Vorauszahlungen hinterzogen. Insbesondere aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit als Zahnarzt war ihm das System der Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen bekannt, so dass er auch hinsichtlich der Vorauszahlungen vorsätzlich gehandelt hat.

Da die Zinsen nach den tatsächlich hinterzogenen Beträgen zu berechnen sind, ist nicht die spätere Jahresfestsetzung als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Vielmehr ist für jeden Vorauszahlungszeitpunkt der Vorauszahlungsbetrag zu berechnen, der sich aufgrund der zu diesem Zeitpunkt existierenden aktuellsten Jahresfestsetzung bei zutreffender Angabe der Kapitaleinkünfte ergeben hätte.

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FG Münster NL vom 15.6.2016
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