15.07.2026

Hinzurechnung fiktiver Betriebsausgaben auch bei Steuerfreistellung durch DBA

Auch bei nach DBA freigestellten Beteiligungserträgen aus ausländischen Betriebsstätten originär gewerblich tätiger Private-Equity-Gesellschaften ist § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG aufgrund der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 KStG anwendbar, sodass 5 % der Dividenden, Wertaufholungen und Veräußerungsgewinne unabhängig von ihrer funktionalen Zuordnung als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu fingieren sind.

FG Münster v. 23.6.2026 - 9 K 552/22 K
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine inländische Kapitalgesellschaft, die an einer Vielzahl von Private-Equity-Gesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung in verschiedenen ausländischen Staaten beteiligt ist. Streitbefangen waren hier diejenigen Gesellschaften, an denen die Klägerin die einzige inländische Gesellschafterin ist. Hierbei handelt es sich nach einer von den Beteiligten getroffenen tatsächlichen Verständigung um Personengesellschaften, von denen 25% vermögensverwaltend und 75% gewerblich über ausländische Betriebsstätten tätig sind.

Im Rahmen einer Außenprüfung gelangte das Finanzamt zu der Erkenntnis, dass fiktive Betriebsausgaben hinzuzurechnen seien, soweit nach § 8b Abs. 1 und 2 KStG steuerfreie Dividenden, Wertaufholungen und Veräußerungsgewinne angefallen seien. Wenn die Fonds originär gewerblich tätig geworden sein sollten, sei die Klägerin als Mitunternehmerin einzustufen (Verweis auf § 8b Abs. 6 KStG). Die Dividenden und Veräußerungsgewinne seien damit auf Ebene der Klägerin zu beurteilen.

Gegen die entsprechend geänderten Körperschaftsteuerbescheide wandte sich die Klägerin im Wesentlichen mit dem Argument, dass eine Hinzurechnung nur dann erfolgen dürfe, wenn der fingierte betriebliche Aufwand, falls er tatsächlich entstanden wäre, dem Besteuerungszugriff des deutschen Fiskus unterliegen würde. Dies sei aufgrund der Steuerfreistellung nach DBA nicht der Fall.

Das FG hat die Klage abgewiesen.

Die Gründe:
Die angefochtenen Körperschaftsteuerbescheide 2007 bis 2010 sind rechtmäßig.

Auch soweit die Einkünfte nach den einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen ausländischen Betriebsstätten originär gewerblich tätiger Private-Equity-Gesellschaften zuzuordnen sind, müssen 5% der Dividenden, Wertaufholungen und Veräußerungsgewinne als nicht abziehbare Betriebsausgaben fingiert werden. Dass § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG dem Grunde nach anwendbar ist, war hier unstreitig. Schließlich unterscheidet die Vorschrift nicht danach, aus welchem Grund die Bezüge außer Ansatz bleiben.

Tragend für die Abweisung war vielmehr, dass der fingierte Aufwand bei tatsächlichem Anfall in einer dem deutschen Besteuerungszugriff unterliegenden Gewinnermittlung zu berücksichtigen ist. Der Zugriff meint nicht das abkommensrechtliche Besteuerungsrecht, sondern die innerstaatliche Entscheidung, einen Sachverhalt der Besteuerung zu unterwerfen.

Die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 KStG stellt den hinreichenden Inlandsbezug her, den die DBA-Freistellung dem Grunde nach unberührt lässt. Auf die funktionale Zuordnung des Aufwands zu den ausländischen Betriebsstätten kommt es darüber hinaus nicht an, weil § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 KStG pauschalieren und den Nachweis geringerer Aufwendungen ausschließen.

Mehr zum Thema:

Aktionsmodul Steuerrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt. Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.
Justiz NRW