Hinzurechnung im vereinfachten Ertragswertverfahren
BFH v. 25.3.2026 - II R 17/23
Der Sachverhalt:
Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG. Mit Beschluss vom 30.6.2014 hatte das Bundeskartellamt wegen illegaler Preisabsprachen (30.4.1997-22.7.2009) eine ausschließlich ahndende Geldbuße von 5,91 Mio. €, ohne Vorteilsabschöpfung verhängt. Im Jahr 2014 bildete die Klägerin hierfür eine Rückstellung über 5,91 Mio. €, die sie 2015 wegen befürchteter Bußgelderhöhung um 4 Mio. € aufstockte. Im Jahr 2020 löste sie die Rückstellung im übersteigenden Umfang auf.
Mit notariellem Vertrag vom 14.1.2017 hat die Beigeladene zu 1) (Kommanditeinlage 10 Mio. €, 50 %) 1,6 Mio. € ihres Anteils schenkweise auf ihren Sohn (Beigeladener zu 2.) übertragen. Das Finanzamt stellte mit Bescheid vom 8.10.2018 den Wert des erworbenen Anteils nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 97 BewG auf 4.484.404 € fest (vereinfachtes Ertragswertverfahren; Vorbehalt der Nachprüfung).
Im Rahmen einer Außenprüfung wurde die Rückstellungsbildung 2014/2015 (5,91 Mio. €/4 Mio. €) als außerordentlicher Aufwand i.S.d. § 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. c BewG qualifiziert und den Betriebsergebnissen wieder hinzugerechnet. Das Finanzamt erhöhte daraufhin den Anteilswert mit Änderungsbescheid vom 7.8.2020 auf 7.027.973 €. Einspruch und Klage der Klägerin blieben erfolglos. Auch ihre Revision wurde vom BFH zurückgewiesen.
Gründe:
Zu Recht hat das FG den gemeinen Wert des Anteils am Betriebsvermögen der Klägerin nach §§ 199 ff. BewG im vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelt.
Die Klägerin ist als gewerblich tätige GmbH & Co. KG Betriebsvermögen i.S.d. §§ 95, 97 BewG, der Wert des Anteils ist nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BewG gesondert festzustellen. Nach § 157 Abs. 5 BewG i.V.m. § 109 Abs. 2, § 11 Abs. 2 BewG ist mangels zeitnaher Verkäufe anhand der Ertragsaussichten zu bewerten. Dabei kann nach § 199 Abs. 2 BewG zwischen individuellem und vereinfachtem Ertragswertverfahren gewählt werden. Die Klägerin hatte dieses Wahlrecht zugunsten des vereinfachten Verfahrens ausgeübt. Dessen Anwendbarkeit war unstreitig.
Ebenso hat das FG zutreffend entschieden, dass der Aufwand aus einer Rückstellung für ein Kartellbußgeld als außerordentliche Aufwendung nach § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG dem Ausgangswert hinzuzurechnen ist. Ausgangswert ist der Gewinn i.S.d. § 4 Abs. 1 EStG (§ 202 Abs. 1 Satz 1 BewG), der Grundlage für die Ermittlung des nachhaltig erzielbaren Jahresertrags ist. Außerordentliche Aufwendungen sind zur Bereinigung nicht repräsentativer Sondereffekte hinzuzurechnen. Hierzu zählt der Aufwand aus einer Rückstellung für ein Kartellbußgeld mit ausschließlich ahndendem Charakter.
Ein solches Bußgeld betrifft ein außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit liegendes Verhalten und beeinflusst den künftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag nicht. Dies entspricht Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck des § 202 BewG sowie den früheren handelsrechtlichen Grundsätzen zu außerordentlichen Aufwendungen.
Im Einklang hiermit steht auch § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG, wonach Geldbußen den Gewinn nicht mindern dürfen und Rückstellungen außerbilanziell zu neutralisieren sind. Unerheblich sind die Dauer des Kartells, die Zahl der Beteiligten, etwaige Mehrerträge aus den Preisabsprachen oder Reputationsschäden. Maßgeblich ist allein der Aufwand aus der Bußgeldrückstellung als nicht nachhaltiger Sondereffekt.
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Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG. Mit Beschluss vom 30.6.2014 hatte das Bundeskartellamt wegen illegaler Preisabsprachen (30.4.1997-22.7.2009) eine ausschließlich ahndende Geldbuße von 5,91 Mio. €, ohne Vorteilsabschöpfung verhängt. Im Jahr 2014 bildete die Klägerin hierfür eine Rückstellung über 5,91 Mio. €, die sie 2015 wegen befürchteter Bußgelderhöhung um 4 Mio. € aufstockte. Im Jahr 2020 löste sie die Rückstellung im übersteigenden Umfang auf.
Mit notariellem Vertrag vom 14.1.2017 hat die Beigeladene zu 1) (Kommanditeinlage 10 Mio. €, 50 %) 1,6 Mio. € ihres Anteils schenkweise auf ihren Sohn (Beigeladener zu 2.) übertragen. Das Finanzamt stellte mit Bescheid vom 8.10.2018 den Wert des erworbenen Anteils nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 97 BewG auf 4.484.404 € fest (vereinfachtes Ertragswertverfahren; Vorbehalt der Nachprüfung).
Im Rahmen einer Außenprüfung wurde die Rückstellungsbildung 2014/2015 (5,91 Mio. €/4 Mio. €) als außerordentlicher Aufwand i.S.d. § 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. c BewG qualifiziert und den Betriebsergebnissen wieder hinzugerechnet. Das Finanzamt erhöhte daraufhin den Anteilswert mit Änderungsbescheid vom 7.8.2020 auf 7.027.973 €. Einspruch und Klage der Klägerin blieben erfolglos. Auch ihre Revision wurde vom BFH zurückgewiesen.
Gründe:
Zu Recht hat das FG den gemeinen Wert des Anteils am Betriebsvermögen der Klägerin nach §§ 199 ff. BewG im vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelt.
Die Klägerin ist als gewerblich tätige GmbH & Co. KG Betriebsvermögen i.S.d. §§ 95, 97 BewG, der Wert des Anteils ist nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BewG gesondert festzustellen. Nach § 157 Abs. 5 BewG i.V.m. § 109 Abs. 2, § 11 Abs. 2 BewG ist mangels zeitnaher Verkäufe anhand der Ertragsaussichten zu bewerten. Dabei kann nach § 199 Abs. 2 BewG zwischen individuellem und vereinfachtem Ertragswertverfahren gewählt werden. Die Klägerin hatte dieses Wahlrecht zugunsten des vereinfachten Verfahrens ausgeübt. Dessen Anwendbarkeit war unstreitig.
Ebenso hat das FG zutreffend entschieden, dass der Aufwand aus einer Rückstellung für ein Kartellbußgeld als außerordentliche Aufwendung nach § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG dem Ausgangswert hinzuzurechnen ist. Ausgangswert ist der Gewinn i.S.d. § 4 Abs. 1 EStG (§ 202 Abs. 1 Satz 1 BewG), der Grundlage für die Ermittlung des nachhaltig erzielbaren Jahresertrags ist. Außerordentliche Aufwendungen sind zur Bereinigung nicht repräsentativer Sondereffekte hinzuzurechnen. Hierzu zählt der Aufwand aus einer Rückstellung für ein Kartellbußgeld mit ausschließlich ahndendem Charakter.
Ein solches Bußgeld betrifft ein außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit liegendes Verhalten und beeinflusst den künftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag nicht. Dies entspricht Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck des § 202 BewG sowie den früheren handelsrechtlichen Grundsätzen zu außerordentlichen Aufwendungen.
Im Einklang hiermit steht auch § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG, wonach Geldbußen den Gewinn nicht mindern dürfen und Rückstellungen außerbilanziell zu neutralisieren sind. Unerheblich sind die Dauer des Kartells, die Zahl der Beteiligten, etwaige Mehrerträge aus den Preisabsprachen oder Reputationsschäden. Maßgeblich ist allein der Aufwand aus der Bußgeldrückstellung als nicht nachhaltiger Sondereffekt.
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