15.08.2018

Hinzurechnung von Aktienverlusten im Jahr 2003 ist keine unzulässige Rückwirkung

Die in § 40a Abs. 1 S. 2 KAGG i.d.F. des Korb-II-Gesetzes vom 22.12.2003 angeordnete Hinzurechnung von Verlusten aus Aktiengeschäften für das Jahr 2003 stellt keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung dar. Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einem Wertpapier-Sondervermögen sind danach nicht abzugsfähig; nach der früheren Rechtslage waren entsprechende Gewinne steuerfrei, während sich Verluste steuermindernd auswirken.

FG Münster 20.6.2018, 10 K 3981/16 K
Der Sachverhalt:

Die Klägerin veräußerte im Jahr 2003 - vor Einbringung des Gesetzesentwurfs des Korb-II-Gesetzes in den Bundestag - Anteilsscheine an mehreren Spezialfonds und erlitt hieraus Verluste. Das Finanzamt rechnete diese Verluste bei der Körperschaftsteuerveranlagung für 2003 unter Anwendung der Neuregelung dem zu versteuernden Einkommen hinzu. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die rückwirkende Anordnung der Hinzurechnung für 2003 verfassungsrechtlich unzulässig sei.

Das FG wies die Klage ab. Die beim BFH anhängige Revision der Klägerin wird dort unter dem Az. I R 22/18 geführt.

Die Gründe:

Das Finanzamt hat zu Recht die negativen Aktiengewinne gem. § 8b Abs. 3 KStG i.V.m. § 40a Abs. 1 S. 2 KAGG in der Fassung des Art. 6 des Korb-II-Gesetzes vom 22.12.2003 dem Steuerbilanzgewinn der Klägerin außerhalb der Bilanz hinzugerechnet.

Die Anwendungsregelung stellt für 2003 eine verfassungsrechtlich zulässige Rückwirkung dar. Da die Körperschaftsteuer bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung Ende Dezember 2003 noch nicht entstanden war, handelt es sich um eine sog. unechte Rückwirkung. Das Vertrauen der Klägerin in die bisherige Gesetzesfassung war nicht schutzwürdig, weil die Rechtslage schon vorher umstritten war und zu späteren Zeitpunkten divergierende finanzgerichtliche Entscheidungen zu dieser Frage ergangen sind. So wurde teilweise die Auffassung vertreten, dass der in § 40a Abs. 1 S. 2 KAGG a.F. enthaltene Verweis auf § 8b Abs. 2 KStG weiter zu verstehen ist und auch die Abzugsbeschränkung für Gewinnminderungen umfasst. Danach hätte die Neuregelung lediglich deklaratorische Bedeutung gehabt.

Diese Auffassung war gut vertretbar, weil die reine Wortlautauslegung negative Wertentwicklungen in systemwidriger und unbilliger Weise gegenüber positiven Wertentwicklungen steuerlich begünstigt hat. Denn Gewinne blieben - ganz oder zum Teil - steuerfrei (§ 40a Abs. 1 KAGG a.F. i.V.m. § 3 Nr. 40 EStG und § 8b Abs. 2 KStG), wohingegen Verluste zu Lasten der Allgemeinheit das zu versteuernde Einkommen in voller Höhe minderten. § 40a Abs. 1 S. 2 KAGG in der Fassung des Korb-II-Gesetzes war geeignet und erforderlich diese Systemwidrigkeit und die damit verbundene Besserstellung der Kapitalanlagegesellschaften und der Fondsanleger zu beseitigen. Die Interessen der Allgemeinheit an der Beseitigung der unbilligen Begünstigung der Kapitalanlagegesellschaften und ihrer Fondsanleger gegenüber den Direktanlegern waren höher zu bewerten, als das Vertrauen der Betroffenen in die Fortgeltung der alten Rechtslage.

Linkhinweis:

FG Münster NL vom 15.8.2018
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