24.02.2026

Hochpreisiges Wohnmobil als Gegenstand des täglichen Gebrauchs

1. Bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes muss es sich bei objektiver Betrachtung um Gebrauchsgegenstände handeln, die dem Wertverzehr unterliegen und/oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen (Anschluss an Senatsurteile vom 29.10.2019 - IX R 10/18, BFHE 266, 560, BStBl II 2020, 258, Rz 30 f., sowie vom 24.05.2022 - IX R 22/21, BFHE 277, 237, BStBl II 2023, 108, Rz 29).
2. Der Wert eines Wirtschaftsguts ist für sich betrachtet (...)

BFH v. 27.1.2026, IX R 4/25
(...) kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung, ob ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs vorliegt.

3. Die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zu einem Gegenstand des täglichen Gebrauchs hängt nicht davon ab, ob der Steuerpflichtige dieses ausschließlich selbst privat nutzt.

Der Sachverhalt:
Das klagende Ehepaar hatte im Juni 2020 ein neues Wohnmobil für einen Kaufpreis 323.046 € erworben. Sie vermieteten das Gefährt tageweise an die X-GmbH, deren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin die Klägerin ist. Die Mieteinnahmen ordnete das Finanzamt den sonstigen Einkünften gem. § 22 Nr. 3 EStG zu. Die Abschreibung des Wohnmobils führte zu Verlusten, die allerdings nicht abziehbar waren, sondern erst mit künftigen Vermietungsgewinnen verrechnet werden können.

Im März 2021 verkauften sie das Wohnmobil zu einem Preis von (netto) 315.126 €. Trotz des Verlustes ermittelte das Finanzamt einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft gem. § 23 EStG. Der Gewinn kam demnach dadurch zustande, dass die Abschreibungen wieder hinzuzurechnen waren.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Es vertrat die Ansicht, das Wohnmobil sei ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs, das vom Tatbestand privater Veräußerungsgeschäfte ausgenommen sei. Der BFH hat die Revision des Finanzamtes zurückgewiesen.

Gründe:
Das FG hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Veräußerung des Wohnmobils, die tatbestandlich der Vorschrift des § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zuzuordnen ist, unter die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG fällt.

Gegenstände des täglichen Gebrauchs nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG sind solche Wirtschaftsgüter, die bei objektiver Betrachtung vorrangig zur Nutzung angeschafft sind und dem Wertverzehr unterliegen oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen; eine tägliche Nutzung ist nicht erforderlich (vgl. BFH-Urt. v. 29.10.2019 - IX R 10/18). Allerdings können auch Wirtschaftsgüter, die nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters als hochpreisig einzustufen sind ("Luxusgut"), unter diesen Begriff fallen.

Es finden sich im Wortlaut der Norm und in der Begründung des Gesetzgebers keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass ein "Gegenstand des täglichen Gebrauchs" eine ausschließliche Selbstnutzung des Wirtschaftsguts voraussetzt. Insofern war unerheblich, dass die Kläger das Wohnmobil auch als Einkunftsquelle (Vermietung) eingesetzt hatten.

Mehr zum Thema:

Aufsatz
Till Valentin Meickmann
Das private Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 EStG
FR 2024, 688

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