12.09.2016

Höhe der Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch aus der privaten Nutzung eines Fahrzeuges

Der Begriff des Listenpreises ist im Gesetz nicht definiert. Maßgebend ist deshalb die zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs gültige Preisempfehlung des Herstellers, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Modells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt.

FG Düsseldorf 23.10.2015, 14 K 2436/14 E,G,U
Der Sachverhalt:
Der Kläger betreibt ein Taxiunternehmen. Anlässlich einer Außenprüfung im Dezember 2013 stellte der Prüfer u.a. fest, dass der Kläger das vom ihm im Juli 2009 erworbene und als Taxi eingesetzte Fahrzeug von Typ Daimler-Benz E 220 CDI auch privat nutzte. Für die Ermittlung des Eigenverbrauchs legte der Prüfer zur Anwendung der sog. 1%-Regelung einen Bruttolistenpreis von 48.100 € zugrunde, der ihm auf seine Nachfrage von der Mercedes-Benz Niederlassung Rhein-Ruhr mitgeteilt worden war. Infolgedessen ging der Prüfer für die Einkommen- und Gewerbesteuer von einem Eigenverbauch von 2.886 € für das Jahr 2009 (6 Monate 1% aus 48.100 €) und 5.772 € für das Jahr 2010 (12 Monate 1% aus 48.110 €). Für die Umsatzbesteuerung reduzierte der Prüfer die Bemessungsgrundlage auf 80% dieser Beträge.

Diesen Feststellungen folgte das Finanzamt und erließ entsprechende Änderungsbescheide zur Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt.

Die Gründe:
Die angefochtenen Steuerfestsetzungen sind rechtswidrig soweit das Finanzamt für die Berechnung des Eigenverbrauchs eine Bemessungsgrundlage von mehr als 37.500 € zugrunde gelegt hatte.

Entgegen der Annahme des Finanzamtes war der "Listenpreis" nicht der von der Mercedes-Benz Niederlassung anhand der Fahrzeugidentnummer ermittelte Betrag, sondern der sich bei Anwendung der Preisliste "Sondermodell Taxi" der Daimler Benz AG ergebende Listenpreis. Schließlich ist der Begriff des Listenpreises im Gesetz nicht definiert. Maßgebend ist deshalb die zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs gültige Preisempfehlung des Herstellers, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Modells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt (BFH-Urt. v. 16.2.2005, Az.:  VI R 37/04).

Die Preisempfehlung muss sich danach auf das am Neuwagenmarkt erhältlich Fahrzeugmodell beziehen. Welche Fahrzeuge auf dem Neuwagenmarkt erhältlich sind, ergibt sich aus der Angebotspalette in Verbindung mit den dem Endkunden zur Verfügung gestellten Preislisten oder aus den im Wege der Konfiguration errechenbaren Preisvorgaben des Herstellers. Da danach auf den abstrakten Preis eines am Markt erhältlichen Modells abzustellen ist, beruht der Listenpreis also auf einer Festlegung durch den Hersteller. Dem dient typischerweise eine veröffentlichte Preisliste. Die zum "Sondermodell Taxi" herausgegebene Preisliste der Daimler-Benz AG gibt den allgemein am Neuwagenmarkt gültigen Preis für dieses spezielle Modell wieder.

Eine andere Beurteilung ergab auch nicht im Hinblick darauf, dass das "Sondermodell Taxi" nur für einen bestimmten Kundenkreis bestellbar ist, nämlich für Taxi- und Mietwagenunternehmer, die diese Eigenschaft beider Bestellung nachweisen müssen. Zwar ging auch das Gericht davon aus, dass es sich um einen "rabattierten Festpreis" handelte, der auch der Kundenbindung des begünstigten Kundenkreises diente. Dieser "rabattierte Festpreis" unterschied sich von einem Individualrabatt jedoch maßgebend dadurch, dass er Eingang in eine für den Vertrieb der Fahrzeuge maßgebliche Liste gefunden hatte - dieser spezielle Preis war damit zum Listenpreis für dieses spezielle Modell erstarkt. Der sich aus der Preisliste ergebende Preis hat auch Vorrang gegenüber dem rechnerisch anhand der Fahrzeugidentnummer ermittelten Preis. Über die Höhe des anhand der Preisliste Sondermodell Taxi ermittelten "Listenpreises" von 37.500 € bestand kein Streit.

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