Innergemeinschaftliche Lieferung: Gelangensbestätigung keine Voraussetzung für Vertrauensschutz
BFH v. 18.12.2025 - V R 3/25
Der Sachverhalt:
Im Jahr 2018 hatte der als Steuerberater tätige Kläger über eine Internetplattform einen Pkw an eine rumänische Gesellschaft (G.) verkauft. Vor Vertragsschluss hatte er die USt-IdNr. der G. beim BZSt (qualifizierte Bestätigung) geprüft und einen Handelsregisterauszug erhalten, der A. als Geschäftsführer auswies. Bei Abholung des Fahrzeugs übergab der Kläger den Pkw gegen Barzahlung. Der Abholer legte einen Lichtbildausweis vor, den der Kläger kopierte; der Kaufvertrag verpflichtete zur Verbringung des Fahrzeugs nach Rumänien sowie zur Abmeldung im Inland. Eine vom Kläger ausgehändigte Gelangensbestätigung wurde trotz mehrfacher Nachfragen nicht zurückgegeben.
In seiner Umsatzsteuer-Jahreserklärung behandelte der Kläger den Umsatz als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Nach einer Mitteilung der rumänischen Finanzverwaltung, wonach G. keinen innergemeinschaftlichen Erwerb erklärt hatte, versagte das Finanzamt die Steuerfreiheit. Es hielt insbesondere die Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 lit. b i.V.m. § 6a UStG für nicht erfüllt, da der erforderliche Nachweis (insbesondere Gelangensbestätigung) fehle und unklar sei, ob der Abholer tatsächlich A. gewesen sei. Zudem sei das Fahrzeug später wieder im Inland zugelassen worden. Das Finanzamt änderte die Steuerfestsetzung nach § 164 Abs. 2 AO entsprechend.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Steuerfreiheit setze den vollständigen Buch- und Belegnachweis voraus, insbesondere die Gelangensbestätigung als zentrales Nachweismittel für das Gelangen in das übrige Gemeinschaftsgebiet. Ohne diesen Nachweis könne sich der Kläger auch nicht auf Vertrauensschutz berufen.
Auf die Revision des Klägers hat der BFH das Urteil des FG sowie den Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für das Jahr 2018 aufgehoben.
Gründe:
Die Lieferung des Klägers war nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zu behandeln.
Entgegen der Auffassung des FG setzt der Vertrauensschutz nicht voraus, dass der Unternehmer im Besitz einer Gelangensbestätigung i.S.d. § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV ist. Seit der Neufassung der UStDV zum 1.10.2013 ist diese nur ein mögliches Beweismittel "insbesondere", aber kein zwingender Nachweis. Der Belegnachweis kann auch durch andere geeignete Mittel geführt werden. Nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG ist eine Lieferung auch dann steuerfrei zu behandeln, wenn die Steuerfreiheit auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer dies trotz Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Diese Regelung entspricht unionsrechtlichen Vorgaben (EuGH-Urt. v. 27.9.2007 - C-409/04 - Teleos) und ist richtlinienkonform.
Maßgeblich ist, dass der Unternehmer im Zeitpunkt der Lieferung über objektive Belege verfügt, die den ersten Anschein einer innergemeinschaftlichen Lieferung begründen. Eine Gelangensbestätigung ist hierfür nicht erforderlich. Auch systematisch ergibt sich aus § 17a UStDV sowie der Verordnungsbegründung, dass der Nachweis durch alle geeigneten Beweismittel geführt werden kann. Der Unternehmer muss lediglich den Bestimmungsort und die Beförderung plausibel belegen.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger ausreichende Sorgfalt walten lassen: Er hatte die USt-IdNr. geprüft, sich Handelsregisterauszüge vorlegen lassen, die Identität des Abholers anhand eines Ausweises kontrolliert und die Geschäftsunterlagen dokumentiert. Weitere zumutbare Sicherungsmaßnahmen waren nicht erforderlich. Die behauptete Unrichtigkeit der Angaben der Abnehmerin war für ihn nicht erkennbar. Damit lagen die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes vor. Eine Vorlage zur Vorabentscheidung war nicht erforderlich, da die unionsrechtlichen Maßstäbe geklärt sind.
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Im Jahr 2018 hatte der als Steuerberater tätige Kläger über eine Internetplattform einen Pkw an eine rumänische Gesellschaft (G.) verkauft. Vor Vertragsschluss hatte er die USt-IdNr. der G. beim BZSt (qualifizierte Bestätigung) geprüft und einen Handelsregisterauszug erhalten, der A. als Geschäftsführer auswies. Bei Abholung des Fahrzeugs übergab der Kläger den Pkw gegen Barzahlung. Der Abholer legte einen Lichtbildausweis vor, den der Kläger kopierte; der Kaufvertrag verpflichtete zur Verbringung des Fahrzeugs nach Rumänien sowie zur Abmeldung im Inland. Eine vom Kläger ausgehändigte Gelangensbestätigung wurde trotz mehrfacher Nachfragen nicht zurückgegeben.
In seiner Umsatzsteuer-Jahreserklärung behandelte der Kläger den Umsatz als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Nach einer Mitteilung der rumänischen Finanzverwaltung, wonach G. keinen innergemeinschaftlichen Erwerb erklärt hatte, versagte das Finanzamt die Steuerfreiheit. Es hielt insbesondere die Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 lit. b i.V.m. § 6a UStG für nicht erfüllt, da der erforderliche Nachweis (insbesondere Gelangensbestätigung) fehle und unklar sei, ob der Abholer tatsächlich A. gewesen sei. Zudem sei das Fahrzeug später wieder im Inland zugelassen worden. Das Finanzamt änderte die Steuerfestsetzung nach § 164 Abs. 2 AO entsprechend.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Steuerfreiheit setze den vollständigen Buch- und Belegnachweis voraus, insbesondere die Gelangensbestätigung als zentrales Nachweismittel für das Gelangen in das übrige Gemeinschaftsgebiet. Ohne diesen Nachweis könne sich der Kläger auch nicht auf Vertrauensschutz berufen.
Auf die Revision des Klägers hat der BFH das Urteil des FG sowie den Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für das Jahr 2018 aufgehoben.
Gründe:
Die Lieferung des Klägers war nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zu behandeln.
Entgegen der Auffassung des FG setzt der Vertrauensschutz nicht voraus, dass der Unternehmer im Besitz einer Gelangensbestätigung i.S.d. § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV ist. Seit der Neufassung der UStDV zum 1.10.2013 ist diese nur ein mögliches Beweismittel "insbesondere", aber kein zwingender Nachweis. Der Belegnachweis kann auch durch andere geeignete Mittel geführt werden. Nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG ist eine Lieferung auch dann steuerfrei zu behandeln, wenn die Steuerfreiheit auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer dies trotz Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Diese Regelung entspricht unionsrechtlichen Vorgaben (EuGH-Urt. v. 27.9.2007 - C-409/04 - Teleos) und ist richtlinienkonform.
Maßgeblich ist, dass der Unternehmer im Zeitpunkt der Lieferung über objektive Belege verfügt, die den ersten Anschein einer innergemeinschaftlichen Lieferung begründen. Eine Gelangensbestätigung ist hierfür nicht erforderlich. Auch systematisch ergibt sich aus § 17a UStDV sowie der Verordnungsbegründung, dass der Nachweis durch alle geeigneten Beweismittel geführt werden kann. Der Unternehmer muss lediglich den Bestimmungsort und die Beförderung plausibel belegen.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger ausreichende Sorgfalt walten lassen: Er hatte die USt-IdNr. geprüft, sich Handelsregisterauszüge vorlegen lassen, die Identität des Abholers anhand eines Ausweises kontrolliert und die Geschäftsunterlagen dokumentiert. Weitere zumutbare Sicherungsmaßnahmen waren nicht erforderlich. Die behauptete Unrichtigkeit der Angaben der Abnehmerin war für ihn nicht erkennbar. Damit lagen die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes vor. Eine Vorlage zur Vorabentscheidung war nicht erforderlich, da die unionsrechtlichen Maßstäbe geklärt sind.
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