10.08.2016

Investitionsabzugsbetrag: Wahrung des sog. Finanzierungszusammenhangs

Offen bleiben kann die Frage, ob das Merkmal des sog. Finanzierungszusammenhangs auch im Rahmen des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG 2002 n.F. (i.d.F. des UntStRefG 2008) zu prüfen ist. Das Merkmal ist jedenfalls nicht deshalb zu verneinen, weil die nachträgliche Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags lediglich der Kompensation eines durch die Betriebsprüfung veranlassten Mehrergebnisses dient, ohne dass hiermit eine weitergehende Zielsetzung - wie etwa der Erhalt einer privaten Steuervergünstigung außerhalb der investitionsbezogenen Förderung des § 7g EStG 2002 a.F.-- verknüpft wird.

BFH 28.4.2016, I R 31/15
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH. Mit ihrer Körperschaftsteuererklärung 2007 hatte sie Investitionsabzugsbeträge (IAB) gem. § 7g Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 23 S. 1 EStG 2002 n.F. und § 8 Abs. 1 KStG i.H.v. insgesamt 15.016 € geltend gemacht. Der antragsgemäß ergangene Körperschaftsteuerbescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und wies eine Steuerschuld von null € aus. Er wurde aber im Anschluss an eine Außenprüfung unter Ansatz eines zu versteuernden Einkommens i.H.v. 4.153 €, das sich aus Zuschätzungen des Prüfers ergab, geändert. Die Körperschaftsteuer lag bei 1.038 €.

Während des hiergegen gerichteten Einspruchsverfahrens begehrte die Klägerin im Streitjahr 2007 einen zusätzlichen IAB i.H.v. 5.500 € für den bereits im Mai 2010 angeschafften LKW zu berücksichtigen. Dem kam das Finanzamt nach Erlass weiterer Änderungsbescheide jedoch nicht nach, da ein nach Erwerb des LKW gebildeter IAB die ihm zugedachte Funktion der (steuerlichen) Finanzierungserleichterung nicht erfüllen könne.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision des Finanzamtes blieb vor dem BFH erfolglos.

Die Gründe:
Der von der Klägerin im Streitjahr 2007 erzielte Gewinn war um den für die Anschaffung des LKW gebildeten IAB gem. § 7g Abs. 1 EStG 2002 n.F. zu mindern. Dass das Fahrzeug von der Klägerin erst im Jahre 2010 erworben worden war, stand dem nicht entgegen.

Zutreffend hat das FG angenommen, dass die Klägerin die formellen und materiellen Anforderungen an die Inanspruchnahme des IAB erfüllt hatte. Dabei konnte der Senat offenlassen, ob das Merkmal des sog. Finanzierungszusammenhangs auch im Rahmen des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG 2002 n.F. (i.d.F. des UntStRefG 2008) zu prüfen ist. Denn das Merkmal war jedenfalls nicht deshalb zu verneinen, weil die nachträgliche Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags lediglich der Kompensation eines durch die Betriebsprüfung veranlassten Mehrergebnisses dient, ohne dass hiermit eine weitergehende Zielsetzung - wie etwa der Erhalt einer privaten Steuervergünstigung außerhalb der investitionsbezogenen Förderung des § 7g EStG 2002 a.F. - verknüpft wird (Abweichung vom BMF-Schreiben vom 20.11.2013 - IV C 6-S 2139-b/07/10002, 2013/1044077).

Das anhängige Verfahren gab auch sonst keine Veranlassung dazu Stellung zu nehmen, ob die für die Inanspruchnahme der Ansparabschreibung gem. § 7g EStG 2002 a.F. entwickelte Rechtsprechung zum Finanzierungszusammenhang im Rahmen des IAB nach § 7g EStG 2002 n.F. weiterhin zu beachten ist. Zwar gehörte zu den Fallgruppen des fehlenden Finanzierungszusammenhangs auch die Konstellation, dass die Rücklage nach Durchführung der Investition erst im Folgejahr und allein im Hinblick auf die zwischenzeitliche Änderung des Einkommensteuerbescheids für das Streitjahr gebildet wurde, um die Einkommensgrenze für die Begünstigung nach § 10e EStG (a.F.) zu wahren, nachdem diese Grenze aufgrund der geänderten Steuerfestsetzung überschritten worden war.

Nach der gleichfalls zu § 7g EStG 2002 a.F. ergangenen Rechtsprechung war indes eine hiermit vergleichbare Situation nicht gegeben und deshalb der für die Inanspruchnahme der Ansparabschreibung zu prüfende Finanzierungszusammenhang zu bejahen, wenn die nachträgliche Geltendmachung dieser Förderung lediglich der Kompensation eines durch die Betriebsprüfung veranlassten Mehrergebnisses diente und hiermit keine darüber hinaus gehende Zielsetzung - etwa der Erhalt einer weiteren (ggf. privaten) Steuervergünstigung außerhalb der investitionsbezogenen Förderung des § 7g EStG 2002 a.F.-- verknüpft war.

Nichts anderes kann für den vorliegenden Fall gelten, für den gleichfalls keine investitionsfremden Gründe für die nachträgliche Geltendmachung des IAB erkennbar waren; vielmehr sprach alles dafür, dass die Inanspruchnahme des Abzugsbetrags gerade dem Fortbestand des mit der ursprünglichen Steuerfestsetzung verbundenen Investitions- und Finanzierungskalküls diente.

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