23.04.2026

InvStG 2004: Ermittlung von Erträgen aus der Veräußerung von Aktien auf Fondsebene

1. Bei der Ermittlung des Ertrags aus der Veräußerung von Aktien auf Fondsebene ist § 20 Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sinngemäß anzuwenden.
2. Der unmittelbare sachliche Zusammenhang von Aufwendungen in § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG (...)

BFH v. 3.3.2026 - VIII R 24/21
kann nicht mit dem Veranlassungszusammenhang (§ 4 Abs. 4 EStG) gleichgesetzt werden.

3. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang wie in § 3 Abs. 3 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes (InvStG 2004) vorausgesetzt, verlangt eine unlösbare Verknüpfung ohne das Dazwischentreten anderer Ursachen, die zudem konkret feststellbar sein muss (Bestätigung der Rechtsprechung).

Der Sachverhalt:
Streitgegenstand war die steuerliche Behandlung von Barausgleichszahlungen bei vorzeitiger Beendigung von Aktien-Forwardgeschäften auf Ebene eines inländischen Spezial-Sondervermögens nach dem InvStG 2004. Der Kläger ist ein im Jahr 2011 aufgelegter und im selben Jahr wieder aufgelöster Spezialfonds, der überwiegend im OTC-Handel Aktien erwarb und diese zugleich mittels Forwardgeschäften absicherte bzw. weiterveräußerte. Die Forwardverträge sahen eine Wahlmöglichkeit zwischen physischer Erfüllung und vorzeitiger Beendigung gegen Barausgleich vor. Bei steigenden Kursen wurden die Forwards regelmäßig durch Barausgleich beendet; der Kläger leistete dann Ausgleichszahlungen und veräußerte die im Wert gestiegenen Aktien mit entsprechendem Gewinn. Bei fallenden Kursen erfolgte physische Lieferung mit geringem Gewinn.

Die Barausgleichszahlungen behandelte der Kläger als Verluste aus Termingeschäften. Im Rahmen einer Zwischenausschüttung am 5.12.2011 erklärte er Veräußerungsgewinne nach § 8b Abs. 2 KStG in entsprechender Höhe als ausschüttungsfähige Erträge. Nach einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, Forwardgeschäfte und Aktienveräußerungen seien wirtschaftlich als Einheit zu betrachten. Die Barausgleichszahlungen minderten daher die Aktienveräußerungsgewinne. Zudem seien auch die Performance-Fee und weitere Positionen ergebniswirksam zu berücksichtigen. Die Behörde änderte die Feststellungsbescheide entsprechend und stellte geringere Veräußerungsgewinne fest.

Das Finanzamt sah sog. Kopplungsgeschäfte als einheitliche wirtschaftliche Vorgänge an, bei denen die Barausgleichszahlungen die Veräußerungsgewinne mindern. Zudem wurde ein Gestaltungsmissbrauch angenommen. Der Kläger wandte ein, Aktiengeschäfte und Termingeschäfte seien steuerlich getrennt zu behandeln. Die Barausgleichszahlungen seien ausschließlich als negative Einkünfte aus Termingeschäften zu qualifizieren und dürften die Veräußerungsgewinne aus Aktien nicht mindern; eine Verklammerung beider Geschäftstypen sei gesetzlich nicht vorgesehen.

Das FG wies die Klage ab. Im Revisionsverfahren machte der Kläger weiterhin geltend, es fehle an einer Rechtsgrundlage für die Zusammenfassung beider Geschäftsvorgänge sowie für die vom Finanzamt angenommene Ergebnisverrechnung zwischen unterschiedlichen Einkunftsarten.

Der BFH hob das Urteil des FG auf und gab der Klage statt.

Gründe:
Die vom Kläger bei vorzeitiger Beendigung der Forwardgeschäfte geleisteten Barausgleichszahlungen standen nach Auffassung des Senats nicht in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit den Gewinnen aus der Veräußerung der Aktien. Ein solcher Zusammenhang i.S.d. § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG liegt nur vor, wenn Aufwendungen und Veräußerungserlöse auf demselben konkreten wirtschaftlichen Vorgang beruhen und untrennbar miteinander verknüpft sind.

Dies war hier gerade nicht der Fall. Die Barausgleichszahlungen beruhten ausschließlich auf der Beendigung der Forwardgeschäfte und wären unabhängig von einer späteren Aktienveräußerung angefallen. Umgekehrt resultierten die Veräußerungsgewinne allein aus der Veräußerung der Aktien und standen in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der Beendigung der Derivategeschäfte. Beide Vorgänge hatten unterschiedliche Ursachen und waren jeweils nur für sich unmittelbar veranlasst. Eine wertende Zusammenfassung oder wirtschaftliche Betrachtung konnte den fehlenden unmittelbaren sachlichen Zusammenhang nicht ersetzen.

Auch eine vom FG vorgenommene wertende Zurechnung der Barausgleichszahlungen zu den Veräußerungsgewinnen war unbeachtlich. § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG verlangt einen objektiv feststellbaren unmittelbaren Zusammenhang; eine bloße wirtschaftliche Verklammerung genügt nicht. Der BFH ist an eine entsprechende Tatsachenwürdigung nicht gebunden, wenn diese auf einer rechtlich unzutreffenden Maßstabsbildung beruht.

Eine abweichende Beurteilung ergab sich auch nicht aus § 3 Abs. 3 InvStG 2004. Diese Vorschrift erfordert ebenfalls einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang i.S. eines einheitlichen, nicht durch weitere Ursachen unterbrochenen Veranlassungszusammenhangs. Ein solcher lag zwischen Barausgleich und Aktienveräußerung nicht vor. Ebenso wenig war eine rechtliche Einheitsbetrachtung der kombinierten Geschäfte geboten. Zivilrechtlich selbständige Vorgänge sind steuerlich grundsätzlich getrennt zu beurteilen; eine Durchbrechung dieses Grundsatzes bedürfte einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, die hier fehlte. Weder das geltende Recht noch spätere gesetzgeberische Wertungen rechtfertigten eine rückwirkende Zusammenfassung.

Auch ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO schied aus, da allein die Aktienveräußerung zu beurteilen war und diese keinen alternativen rechtlichen Vollzug zuließ. Schließlich konnten nur die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Aktienveräußerung stehenden Kosten - hier die Performance-Fee - abgezogen werden. Die Barausgleichszahlungen gehörten nicht hierzu und minderten daher den Veräußerungsgewinn nicht.

Mehr zum Thema:

Aktionsmodul Steuerrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt. Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.
BFH online