07.08.2012

Kabinett beschließt Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes

Das Bundeskabinett hat am 1.8.2012 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) und des Stromsteuergesetzes (StromStG) beschlossen. Der Entwurf beinhaltet eine Nachfolgeregelung für den sog. Spitzenausgleich für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem 1.1.2013.

Die Ende 2012 auslaufenden und in § 55 EnergieStG und § 10 StromStG in Sonderfällen gewährten Steuerbegünstigungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes werden zwar im bisherigen Umfang, jedoch unter veränderten Anforderungen an die betroffen Wirtschaftszweige fortgeführt. Der Gesetzesentwurf setzt für die Gewährung einer Steuerbegünstigung zukünftig eine Erhöhung der Energieeffizienz voraus. Der Entwurf legt als Gegenleistung für die Gewährung der Steuerbegünstigung Energieeinsparziele fest und verlangt den Unternehmen damit spürbare Anstrengungen zur Erhöhung der Energieeffizienz ab.

Die bisherigen Steuerbegünstigungen im EnergieStG und im StromStG für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes wurden im Rahmen der ökologischen Steuerreform zum Erhalt der internationalen Wettbewerbsfähigkeit energieintensiv produzierender Unternehmen 1999 eingeführt. Sie sind von der EU-Kommission beihilferechtlich bis zum 31.12.2012 genehmigt. Nach dem vorgelegten Regierungsentwurf müssen die Unternehmen, die den sog. Spitzenausgleich ab 2013 in Anspruch nehmen wollen, Energiemanagement- oder Umweltmanagementsysteme verbindlich einführen und betreiben. Das bedeutet, dass diese Unternehmen ihren Energieverbrauch systematisch erfassen und in einem strukturierten Prozess Einsparpotenziale ermitteln müssen.

Kleinen und mittelständischen Unternehmen wird die Möglichkeit eröffnet, alternativ kostengünstigere Auditverfahren zu betreiben. Die steuerliche Begünstigung kann darüber hinaus ab dem Antragsjahr 2016 nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die begünstigten Wirtschaftszweige insgesamt die gesetzlichen Vorgaben zur Reduzierung der Energieintensität ab dem Bezugsjahr 2013 kontinuierlich erreichen. Dies wird auf der Grundlage eines unabhängigen Monitoring-Berichts ermittelt und von der Bundesregierung festgestellt. Die Einzelheiten des Monitoring-Verfahrens sind in der zwischen der Bundesregierung und der deutschen Wirtschaft abgeschlossenen Vereinbarung zur Steigerung der Energieeffizienz geregelt.

Die von den begünstigten Wirtschaftszweigen für die steuerlichen Begünstigungen zu erreichende Verbesserung der Energieeffizienz soll aufgrund von Zahlen aus der amtlichen Statistik des Statistischen Bundesamts ermittelt werden. Der nachzuweisende Zielwert steigt im Zeitablauf an: von 1,3 Prozent für die Bezugsjahre 2013 bis 2015 auf 1,35 Prozent für das Bezugsjahr 2016. Im Jahr 2017 werden die Ergebnisse noch einmal ergebnisoffen evaluiert, um dann für die übrige Zeit bis zum Jahr 2022 die weiteren Zielwerte festzulegen. Dabei soll der Steigerungswert des Jahres 2016 von 1,35 Prozent nicht unterschritten werden.

Die Nachfolgeregelung ist der Kommission als Beihilfe anzuzeigen; eine formale Genehmigung ist entsprechend der europarechtlichen Vorgaben nicht erforderlich. Die Änderungen können damit unmittelbar nach dem Abschluss des nationalen Gesetzgebungsverfahrens - nach derzeitiger Planung im Dezember 2012 - in Kraft treten.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten des BMF finden Sie die ausführliche PM hier.

BMF PM Nr. 40 vom 1.8.2012
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