04.01.2013

Kein Abkommenskindergeld für türkischstämmigen Arbeitnehmer mit deutscher Staatsangehörigkeit

Ein deutscher Arbeitnehmer türkischer Abstammung, der in Deutschland wohnt und beschäftigt ist, kann für seine in der Türkei lebenden Kinder kein Kindergeld aufgrund des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit (SozSichAbk Türkei) beanspruchen. Abstammung, Heimat, Herkunft oder Rasse sind keine Kriterien, die für die Anwendung der Abkommensregelungen relevant wären.

BFH 27.9.2012, III R 55/10
Der Sachverhalt:
Der türkischstämmige Kläger besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Er wohnt und arbeitet in Deutschland. Seine drei - im Streitzeitraum - minderjährigen Söhne leben seit den Sommerferien 2007 mit ihrer Mutter in der Türkei. Dort haben sie seitdem ihren Wohnsitz. Deutschland besuchen sie nur noch gelegentlich.

Als die Familienkasse vom Wegzug der Kinder und der Mutter erfahren hatte, hob sie die Kindergeldfestsetzung ab August 2007 auf und forderte zugleich das bereits gezahlte Kindergeld zurück. Das FG gab der Klage zu einem geringen Teil statt. Es ging davon aus, dass ihm nach Art. 33 SozSichAbk Türkei Kindergeld i.H.d. in Abs. 2 dieser Vorschrift aufgeführten Sätze zustehe. Der Kläger war weiterhin der Auffassung, dass ihm Kindergeld i.H.d. Beträge des § 66 Abs. 1 EStG zu gewähren sei. Seine Revision blieb allerdings vor dem BFH erfolglos.

Die Gründe:
Dem Kläger steht weder nach §§ 62 ff. EStG noch nach dem SozSichAbk Türkei ein Kindergeldanspruch zu.

Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 1 S. 3 EStG steht demjenigen, der - wie der Kläger - einen inländischen Wohnsitz hat, Kindergeld nur für die Kinder zu, die im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Türkei zählt allerdings nicht zu den in § 63 Abs. 1 S. 3 EStG genannten Staaten.

Zwar hat eine Person, die im Gebiet der einen Vertragspartei beschäftigt ist gem. Art. 33 Abs. 1 S. 1 SozSichAbk Türkei, für Kinder, die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei gewöhnlich aufhalten, Anspruch auf Kindergeld, als hielten sich die Kinder gewöhnlich im Gebiet der ersten Vertragspartei auf. So stehen nach Art. 4a SozSichAbk Türkei in persönlicher Hinsicht bei der Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften die türkischen Staatsangehörigen den deutschen Staatsangehörigen gleich, wenn sie sich im Gebiet einer Vertragspartei gewöhnlich aufhalten. Allerdings ist das Abkommen im Streitfall nicht einschlägig, denn der Kläger ist kein türkischer, sondern deutscher Staatsangehöriger. Er hält sich in Deutschland gewöhnlich auf und ist dort auch als Arbeitnehmer beschäftigt. Abstammung, Heimat, Herkunft oder Rasse sind keine Kriterien, die für die Anwendung der Abkommensregelungen relevant wären.

Dass das FG dem Kläger das Abkommenskindergeld rechtsfehlerhaft zugesprochen hatte, führte nicht zur Aufhebung des Urteils. Denn der BFH darf die Rechtsposition des Klägers im Vergleich zum angegriffenen Urteil nicht verschlechtern, wenn, wie vorliegend, kein anderer Beteiligter Revision eingelegt hat.

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