12.11.2025

Kein Abzug sog. finaler Betriebsstättenverluste einer belgischen Betriebsstätte bei der inländischen Besteuerung

Die Nichtberücksichtigung von Verlusten einer Organgesellschaft aus deren Beteiligung an einer in Belgien ansässigen Commanditaire Vennotschap (CV) auf Ebene der inländischen GmbH als Organträgerin ist rechtmäßig. Der Nichtberücksichtigung steht im hier nichtharmonisiertem Ertragsteuerrecht die Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot aus Art. 3 GG ist ebenfalls zu verneinen.

FG Düsseldorf v. 2.7.2025 - 2 K 3098/20 G,F
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine inländische KG, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte und Organträgerin u.a. einer deutschen GmbH (H-GmbH) war, die ihrerseits an einer in Belgien ansässigen KG (R. CV) beteiligt war. Letztere wurde nach belgischem Recht steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt und unterhielt dort eine Betriebsstätte. Nach ihrer Liquidation und Löschung entfielen nicht ausgeglichene Verluste auf die H-GmbH. Die R. CV konnte diese Verluste weder tatsächlich noch rechtlich in irgendeiner Form steuerlich nutzen.

Die Klägerin war der Ansicht, die der H-GmbH zuzurechnenden Verluste aus der Liquidation der R. CV seien bei ihr als sog. finale Verluste steuerlich anzuerkennen und begehrte eine entsprechende steuerliche Berücksichtigung. Das Finanzamt blieb bei seiner Ansicht, dass es hinsichtlich der abkommensrechtlich freigestellten Einkünfte aus einer im Ausland belegenen Betriebsstätte an einer objektiven Vergleichbarkeit i.S.d. EuGH-Rechtsprechung mit im Inland belegenen Betriebsstätten fehle, deren Einkünfte der inländischen Besteuerung unterliegen.

Das FG hat die Klage abgewiesen. Allerdings wurde die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. I R 22/25 anhängig.

Die Gründe:
Zu Recht hat das Finanzamt bei der Ermittlung des der Klägerin als Organträgerin zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft (hier: der H-GmbH) die Verluste der H-GmbH aus deren Beteiligung an der belgischen R. CV nicht gewinnmindernd berücksichtigt. Die auf die Beteiligung an der R. CV entfallenden Einkünfte und damit auch Verluste waren gem. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 DBA-Belgien von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen. Nichts anderes folgt aus dem Schlussprotokoll zum DBA.

Es bestand kein (unionsrechtlicher) Anspruch auf Berücksichtigung der (finalen) Verluste. Ein solcher ließ sich nicht aus der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) ableiten. Unter Beachtung der Rechtsprechungsgrundsätze des EuGH, insbesondere der Rechtssache W (C-538/20), fehlte es bereits an der erforderlichen Vergleichbarkeit des Streitfalls mit reinen Inlandsfällen, wenn der "symmetrische" Ausschluss der Berücksichtigung der gebietsfremden Betriebsstättengewinne und -verluste auf einer bilateralen Vereinbarung (Doppelbesteuerungsabkommen) mit dem Betriebsstättenstaat beruht.

So verhielt es sich auch hier. Das Ergebnis trägt sowohl dem sog. Symmetriegedanken, der Besteuerungshoheit der Staaten als auch dem Recht der Staaten, bilaterale Vereinbarungen über die Zuweisung von Besteuerungsrecht zu treffen, Rechnung. Der Nichtberücksichtigung der finalen Verluste der R. CV stand im hier nichtharmonisiertem Ertragsteuerrecht die Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot aus Art. 3 GG war ebenfalls zu verneinen. Die hilfsweise begehrten Vorlagen an den EuGH sowie zum BVerfG waren mangels unionsrechtlicher sowie verfassungsrechtlicher Zweifel abzulehnen.

Mehr zum Thema:

Volltext der Entscheidung
Abzugsfähigkeit finaler Betriebsstättenverluste aus dem EU-Ausland
FG Düsseldorf vom 02.07.2025 - 2 K 3098/20 G

Aktionsmodul Steuerrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt. Allumfassende Inhalte zum Steuerrecht. 4 Wochen gratis nutzen!
Justiz NRW