13.07.2021

Kein Abzug von Beiträgen zur niederländischen Renten- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben

Das FG Düsseldorf hatte in zwei Klageverfahren über den Abzug von Beiträgen zur niederländischen Renten- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben zu entscheiden. In beiden Verfahren klagten Ehegatten, die in den Niederlanden wohnten und von denen jeweils ein Ehegatte in den Niederlanden und der jeweils andere Ehegatte in Deutschland Arbeitseinkünfte erzielte.

FG Düsseldorf v. 20.5.2021 - 9 K 3168/19 E u.a.
Der Sachverhalt:
Auf Antrag wurden die Eheleute jeweils zusammen zur deutschen Einkommensteuer veranlagt. Dabei berücksichtigte das beklagte Finanzamt die niederländischen Arbeitseinkünfte nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts. Den Abzug der von dem in den Niederlanden tätigen Ehegatten an die niederländische Sozialversicherung geleisteten Beiträge zur Renten- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben lehnte das Finanzamt ab.

Die dagegen gerichteten Klagen hatten keinen Erfolg. Das FG entschied mit zwei Parallelentscheidungen vom 20.5.2021, dass die Beitragszahlungen an die niederländische Sozialversicherung bei der deutschen Besteuerung keine Sonderausgaben sind (9 K 3168/19 E und 9 K 3063/19 E). Das FG hat in beiden Fällen wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen. Die gegen das Urteil Az.: 9 K 3063/21 eingelegte Revision ist beim BFH unter dem Az.: I R 26/21 anhängig.

Die Gründe:
Die Behandlung des im Ausland lebenden Ehegatten nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig rechtfertigt keinen Abzug der mit seiner Einnahmeerzielung im Ausland zusammenhängenden Sonderausgaben bei der deutschen Besteuerung. Es sind nicht beide Ehegatten ohne Einschränkung als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln. Aufgrund der fingierten unbeschränkten Steuerpflicht des in den Niederlanden arbeitenden Ehegatten ist zwar der Umstand, dass die Kläger verheiratet sind, bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen. Infolgedessen ist das Splittingverfahren anzuwenden und sind ggfs. Höchst- und Pauschbeträge zu verdoppeln. Die Einnahmen des in den Niederlanden tätigen Ehegatten und die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind jedoch nicht in die deutsche Besteuerung einzubeziehen. Eine europarechtswidrige Diskriminierung der Kläger liegt insofern nicht vor.

Auch ein Abzug der Beitragszahlungen als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG ist abzulehnen. Die insofern erforderliche Voraussetzung, dass der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung der Einnahmen zulässt, ist in den Streitfällen nicht erfüllt. Bei der Lohnversteuerung in den Niederlanden ist durch den Abzug der "Heffingskorting" ein Abgabennachlass auf Steuern unter Berücksichtigung der Sozialversicherungsabgaben gewährt worden.
FG Düsseldorf PM vom 13.7.2021
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