22.07.2021

Kein Abzug von Kindergartenbeiträgen in Höhe steuerfrei gezahlter Arbeitgeberzuschüsse

Als Sonderausgaben abziehbare Kindergartenbeiträge sind um die dazu geleisteten steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen.

Kurzbesprechung
BFH v. 14.04.2021 - III R 30/20

EStG § 3 Nr. 33, § 3c, § 9, § 10 Abs. 1 Nr. 5, § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
GG Art 6


Im Streitfall zahlten die verheirateten Steuerpflichtigen für die Betreuung ihrer minderjährigen Tochter einen Kindergartenbeitrag in Höhe von 926 €. Zugleich erhielt der Steuerpflichtige von seinem Arbeitgeber einen steuerfreien Kindergartenzuschuss i.H.v. 600 €.

Das FA kürzte die in voller Höhe (926 €) geltend gemachten Sonderausgaben um den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Auch der BFH wies die eingelegte Revision ab. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG können Kinderbetreuungskosten und damit auch Kindergartenbeiträge unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Sonderausgaben setzen nach der gesetzlichen Regelung aber Aufwendungen voraus.

Als Sonderausgaben sind daher nur solche Ausgaben berücksichtigungsfähig, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. Gewährt der Arbeitgeber einen steuerfreien zweckgebundenen Arbeitgeberzuschuss zu den Kinderbetreuungskosten (§ 3 Nr. 33 EStG), wird die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen in diesem Umfang gemindert. Damit werden auch unberechtigte Doppelbegünstigungen vermieden. Die Kürzung der Sonderausgaben um die steuerfreien Arbeitgeberleistungen erfolgt gleichermaßen bei verheirateten als auch bei unverheirateten Elternteilen.
Verlag Dr. Otto Schmidt
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