29.04.2021

Kein Ansatz von pauschalen Kilometersätzen bei Benutzung von regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln i.S. des BRKG

Der Ansatz der pauschalen Kilometersätze nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG anstelle der tatsächlichen Aufwendungen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 EStG für sonstige berufliche Fahrten kommt nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel i.S. des § 4 Abs. 1 BRKG benutzt.

Kurzbesprechung
BFH v. 11.2.2021 - VI R 50/18

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 1, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 2, § 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. a
BRKG 2005 § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 S. 1, 2005 § 5 Abs. 1 S. 2, § 5 Abs. 2 S. 1


Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 4 EStG sowie keine Familienheimfahrten sind, sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 EStG in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem BRKG festgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG). Der Arbeitnehmer kann danach in den bestimmten Fällen anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die ihm durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, auch einen pauschalen Kilometersatz für jeden gefahrenen Kilometer als Werbungskosten ansetzen. Macht der Arbeitnehmer von dieser gesetzlichen Typisierung Gebrauch, ist eine Prüfung der tatsächlichen Kilometerkosten nicht mehr erforderlich.

Als pauschale Kilometersätze sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG auch für Zwecke der Einkommensteuer die pauschalen Kilometersätzen anzusetzen, die im BRKG für das jeweils benutzte Beförderungsmittel als höchste Wegstreckenentschädigung festgesetzt sind. Eine solche Wegstreckenentschädigung wird nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BRKG für Fahrten mit anderen als den in § 4 BRKG genannten Beförderungsmitteln gewährt. Bei Benutzung eines Kraftwagens beträgt sie höchstens 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BRKG). Bei Benutzung eines anderen motorbetriebenen Fahrzeugs werden 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke gewährt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BRKG).

Eine Wegstreckenentschädigung wird gemäß § 4 Abs. 1 BRKG für Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln (wie z.B. Bahn, Flugzeug, Schiff/Fähre, Bus, U-/S-Bahn, Straßenbahn) jedoch nicht gewährt; vielmehr werden anstelle der Wegstreckenentschädigung die entstandenen Fahrt- oder Flugkosten --teilweise begrenzt auf die niedrigste Beförderungsklasse-- erstattet.

Das BRKG unterscheidet damit bei der Reisekostenvergütung zwischen der Gewährung von Fahrt- und Flugkostenerstattung bei der Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel gemäß § 4 BRKG sowie der Gewährung einer Wegstreckenentschädigung bei Benutzung von Kraftfahrzeugen oder anderen motorbetriebenen Fahrzeugen nach § 5 BRKG.

Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze hatte das FG im Streitfall den Ansatz von pauschalen Kilometersätzen für die mit Flugzeug sowie Bahn und S-Bahn durchgeführten Fahrten zu Recht verneint und darauf hingewiesen, dass im BRKG für diese unter Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel durchgeführten Fahrten keine pauschalen Kilometersätze i.S. einer Wegstreckenentschädigung festgesetzt und daher nur die tatsächlich entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten anzusetzen sind.
Verlag Dr. Otto Schmidt
Zurück