07.08.2013

Kein Anspruch auf einen bestimmten rechtmäßigen Inhalt einer verbindlichen Auskunft

Das Finanzamt, das eine verbindliche Auskunft erteilen soll, ist an ein BMF-Schreiben, durch das die Verwaltung ihre Rechtsauffassung zu einer steuerrechtlichen Vorschrift kundgetan hat, gebunden. Dem Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist genüge getan, wenn das Finanzamt ihm im Rahmen der verbindlichen Auskunft mitteilt, dass es auf den zutreffend erfassten Sachverhalt das als einschlägig angesehene BMF-Schreiben anwenden werde.

FG Köln 4.3.2013, 3 K 132/10
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Investment-AG i.S.d. § 2 Abs. 5 InvG. Sie wurde im November 2007 gegründet. Ihre Besteuerung entspricht der eines Publikumsfonds i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 InvStG i.V.m. § 2 Abs. 1 InvG. Sie begehrte im Oktober 2009 vom Finanzamt die Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Die Klägerin begründete ihr Interesse an der Erteilung der Auskunft mit der unklaren steuerlichen Behandlung von Aktienrücknahmen, zu deren Durchführung sie nach den Regelungen des InvG verpflichtet sei.

Im Einzelnen beantragte die Klägerin eine verbindliche Auskunft zu der Frage, ob Anteile an der Klägerin vom Finanzamt als Anteile i.S.v. § 18 Abs. 2a S. 2 InvStG angesehen würden, obwohl keiner der beiden abschließend formulierten gesetzlichen Alternativtatbestände (statuarisches Erfordernis einer Mindestanlagesumme oder einer besonderen Sachkunde) bei der Klägerin vorliege. Ferner begehrte sie eine Auskunft des Finanzamtes zu der Frage, ob bei Anwendung des § 18 Abs. 2a S. 2 InvStG aus Sicht der Behörde die Anteile aller Anteilsklassen (Unternehmensaktien und Anlageaktien) hiervon betroffen wären und ob aus Sicht des Beklagten für das Überschreiten der Mindestanlagesumme der Wert aller Anteile im Zeitpunkt des Erwerbs oder der Kurswert bei Veräußerung oder zu einem anderen Zeitpunkt maßgeblich sei.

Das Finanzamt teilte der Klägerin mit, dass der zu beurteilende Sachverhalt von der Gesetzesauslegung des BMF-Schreibens zu § 18 Abs. 2a S. 1 u. 2 InvStG erfasst werde und es bei der Rücknahme von Anteilen der Gründungsaktionäre von den Rechtsfolgen des § 18 Abs. 2a i.V.m. § 8 Abs. 5 InvStG ausgehen werde. Es weigerte sich, der Klägerin eine verbindliche Auskunft mit dem von ihr begehrten Inhalt zu erteilen. Das FG wies die hiergegen gerichtete Sprungklage ab. Allerdings wurde die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az.: I R 22/13 anhängig.

Die Gründe:
Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verbindlichen Auskunft noch auf eine Neubescheidung durch das Finanzamt.

Zwar kann der Steuerpflichtige gem. § 89 Abs. 2 AO aus Gründen der Planungs- und Entscheidungssicherheit eine verbindliche Auskunft (Zusage) darüber verlangen, wie ein in der Zukunft liegender Besteuerungstatbestand steuerlich zu beurteilen ist. Hieraus hat der BFH abgeleitet, dass der die Auskunft Begehrende sich gegen eine sog. Negativauskunft im Wege der Verpflichtungsklage - wie im Streitfall - zur Wehr setzen kann. Die Ermessensentscheidungen des Finanzamtes, ob es eine verbindliche Auskunft erteilt und welchen Inhalt es seiner verbindlichen Auskunft gibt, ist vom FG nur im Rahmen der Prüfungskompetenz gem. § 102 FGO überprüfbar. Danach konnte der Senat im Streitfall allerdings weder erkennen, dass das Finanzamt im Hinblick auf das Entschließungsermessen noch im Hinblick auf das Auswahlermessen ermessensfehlerhaft gehandelt habe könnte.

Nur evidente Rechtsverletzungen können einen Ermessensfehler begründen. Das Finanzamt, das eine verbindliche Auskunft erteilen soll, ist an ein BMF-Schreiben, durch das die Verwaltung ihre Rechtsauffassung zu einer steuerrechtlichen Vorschrift kundgetan hat, gebunden. Dem Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist genüge getan, wenn das Finanzamt ihm im Rahmen der verbindlichen Auskunft mitteilt, dass es auf den zutreffend erfassten Sachverhalt das als einschlägig angesehene BMF-Schreiben anwenden werde. So lagen die Dinge auch im vorliegenden Fall.

Das Finanzamt hatte der Klägerin mitgeteilt, dass der zu beurteilende Sachverhalt von der Gesetzesauslegung des BMF-Schreibens zu § 18 Abs. 2a S. 1 u. 2 InvStG erfasst werde und es bei der Rücknahme von Anteilen der Gründungsaktionäre von den Rechtsfolgen des § 18 Abs. 2a i.V.m. § 8 Abs. 5 InvStG ausgehen werde. Hierdurch hatte das Finanzamt das Auskunftsbegehren der Klägerin in vollem Umfang beantwortet. Da die Rechtsfrage, ob im Verfahren wegen einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft mit einem bestimmten Inhalt die in einem BMF-Schreiben geäußerte und für die Beantwortung der verbindlichen Auskunft zugrunde gelegte Gesetzesauslegung materiell-rechtlich durch das Finanzgericht geprüft und verworfen werden kann, wenn Anhaltspunkte für deren fehlende Schlüssigkeit oder evidente Rechtsfehlerhaftigkeit bestehen, grundsätzliche Bedeutung hat, wurde die Revision zugelassen.

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