28.05.2026

Kein Anspruch auf Entschädigung während des Ruhens des Verfahrens

1. Eine Streitverkündung ist im Anwendungsbereich der Finanzgerichtsordnung unstatthaft. Das gilt auch für Entschädigungsklageverfahren in der Finanzgerichtsbarkeit.
2. Einen Anspruch auf Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes hat nur, (...)

BFH v. 25.2.2026 - X K 2/25
wer selbst Verfahrensbeteiligter dieses Verfahrens ist oder war. Die Haftung ist auf den Rechtsträger des Gerichts beschränkt, bei dem dieses Verfahren geführt wurde.
3. Hat das Finanzgericht (FG) ein Klageverfahren im Hinblick auf ein beim Bundesfinanzhof anhängiges Revisionsverfahren zum Ruhen gebracht, kann daher eine verzögerte Erledigung jenes Revisionsverfahrens dem FG und seinem Rechtsträger entschädigungsrechtlich nicht zugerechnet werden.
4. Dadurch entsteht keine Rechtsschutzlücke. Hat das Gericht ein Verfahren zum Ruhen gebracht, kann ein Verfahrensbeteiligter gleichwohl jedenfalls bei unvorhergesehen langer Dauer des Bezugsverfahrens auf die Beendigung der Verfahrensruhe hinwirken.

Der Sachverhalt:
Die Kläger hatten am 12.9.2019 Klage gegen den Einkommensteuerbescheid für 2017 erhoben. Streitgegenstand war die steuerliche Behandlung eines Nutzungswertersatzes nach Widerruf eines Darlehensvertrags. Das FG hat das Verfahren im Jahr 2020 mit Zustimmung der Beteiligten ausgesetzt, bis der BFH in einem bei ihm anhängigen Revisionsverfahren zu einem vergleichbaren Fall entscheiden würde.

Nachdem die Entscheidung des BFH im März 2024 veröffentlicht worden war, wurde das Klageverfahren nach Abhilfe durch das Finanzamt im November 2024 förmlich beendet. Nachfolgend begehrten die Kläger eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens. Zum einen habe sich das beim BFH geführte Musterverfahren über mehrere Jahre verzögert. Zwar habe das FG die beim BFH eingetretene Verzögerung selbst nicht verursacht, hierfür aber entschädigungsrechtlich einzustehen. Vorsorglich werde der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den BFH, der Streit verkündet, damit sich die Kläger notfalls beim Bund schadlos halten könnten. Zum anderen hätte das FG nach Veröffentlichung des BFH-Urteils schneller entscheiden müssen.

Der BFH hat die Zustellung des Streitverkündungsschriftsatzes abgelehnt, da die Streitverkündung im Anwendungsbereich der Finanzgerichtsordnung unstatthaft sei, und die Entschädigungsklage abgewiesen.

Gründe:
Das finanzgerichtliche Verfahren kennt keine Streitverkündung. Es bestand hier auch kein Anlass, sie im Wege der Analogie zu ermöglichen. Die Zustellung des Streitverkündungsschriftsatzes musste daher unterbleiben. Auch eine Beiladung der Bundesrepublik Deutschland kam nicht in Betracht.

Die Kläger haben zudem keinen Anspruch auf die begehrte Entschädigung. Einen solchen Anspruch gem. § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes hat nur, wer selbst Verfahrensbeteiligter des unangemessen verzögerten Verfahrens ist oder gewesen ist. Die Haftung ist auf den Rechtsträger des Gerichts beschränkt, bei dem dieses Verfahren geführt worden ist. Vor diesem Hintergrund schied hier eine Haftung des Bundes aus: Das finanzgerichtliche Verfahren, an dem die Kläger beteiligt gewesen waren, war noch in der Ausgangsinstanz beendet worden und nie zum BFH gelangt. An dem angeblich verzögerten BFH-Musterverfahren waren die Kläger selbst nicht beteiligt.

Die Dauer des finanzgerichtlichen Klageverfahrens war auch nicht unangemessen. Die Zeit eines einvernehmlichen förmlichen Ruhens des Verfahrens mit Rücksicht auf ein BFH-Musterverfahren kann grundsätzlich nicht als unangemessene Verzögerung gewertet werden. Falls sich aus Sicht der Kläger das Musterverfahren verzögert hatte, hätten sie auf die Beendigung der Verfahrensruhe hinwirken müssen. Die weitere Verfahrensführung des FG ab März 2024 war entschädigungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das FG hatte zunächst erwarten können, dass das Finanzamt den Steuerbescheid von sich aus zugunsten der Kläger korrigieren würde. Die weitere Verfahrensförderung konnten jedenfalls als vertretbar angesehen werden.

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