28.04.2011

Kein ermäßigter Steuersatz für Beherbergungs- und Verpflegungsumsätze eines gemeinnützigen Zweckbetriebs

Zusätzliche Leistungen, die ein gemeinnütziger Zweckbetrieb außerhalb seines eigentlichen Satzungszwecks erbringt, unterliegen nicht ohne Weiteres, sondern nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 8a S. 3 UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Zum Schutz vor Wettbewerbsverzerrungen muss für die außerhalb des Satzungszwecks liegenden Zusatzleistungen der Regelsteuersatz Anwendung finden.

FG Münster 15.3.2011, 15 K 3840/08 U
Der Sachverhalt:
Streitig ist, ob die von der Klägerin im Streitjahr 2007 mit von ihr veranstalteten Seminaren im Zusammenhang stehenden Beherbergungs- und Verpflegungsumsätze der Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG oder mit dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG unterliegen.

Die Klägerin, eine als gemeinnützig anerkannte GmbH, bot im Streitjahr Seminare zur Förderung der politischen und sozialen Bildung für Betriebs- und Personalräte an. Während der Seminare brachte die Klägerin die Teilnehmer in hierzu von ihr selbst angemieteten Tagungshotels unter. Die Seminarleistungen erfolgten umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 22a UStG). Für die an die Teilnehmer weiterberechneten Unterbringungs- und Verpflegungskosten legte die Klägerin den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent zugrunde (§ 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG). Das Finanzamt setzte dagegen den seinerzeit hierfür geltenden Regelsteuersatz an.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.

Die Gründe:
Zu Recht hat das Finanzamt die Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen gem. § 12 Abs. 1 UStG mit dem Regelsteuersatz besteuert. Mit der Beherbergung und Verpflegung der Seminarteilnehmer führte die Klägerin keine steuerbegünstigten Leistungen i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG aus. Zwar unterfallen die Leistungen der Klägerin grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz, da sie mit ihrer Seminartätigkeit als Zweckbetrieb gemeinnützig tätig wird. Allerdings erstreckt sich diese Steuerprivilegierung nicht auf jedwede Tätigkeit.

Soweit die Klägerin neben ihrer eigentlichen - gemeinnützigen - Betätigung auch Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen erbringt, dient dies der Erzielung weiterer Einnahmen, wodurch sie in unmittelbare Konkurrenz zu Hotelbetrieben tritt, deren Leistungen - nach der im Streitjahr geltenden Fassung - dem Regelsteuersatz unterliegen. Zum Schutz vor Wettbewerbsverzerrungen muss daher für die außerhalb des Satzungszwecks liegenden Zusatzleistungen der Regelsteuersatz Anwendung finden (§ 12 Abs. 2 Nr. 8a S. 3 UStG).

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