26.02.2014

Kein ermäßigter Steuersatz für Klauenpflege

Die Klauenpflege ist keine Leistung, die unmittelbar der Förderung der Tierzucht dient. Es liegt auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der steuerrechtlichen Neutralität darin, dass im grenznahen Österreich für dieselbe Leistung angeblich der dort geltende ermäßigte Steuersatz angewendet wird.

BFH 16.1.2014, V R 26/13
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist von Beruf Klauenpfleger. In seiner Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2007 hatte er seine Umsätze nach dem ermäßigten Steuersatz versteuert. Das Finanzamt war hingegen der Ansicht, dass die Leistungen bei der Klauenpflege dem Regelsteuersatz unterlägen und erließ einen entsprechenden Umsatzsteuerjahresbescheid.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG sei nicht anwendbar, da die Klauenpflege nicht unmittelbar den dort bezeichneten Zwecken diene. Es handele sich vielmehr nur um eine allgemeine Gesundheitsmaßnahme im Rahmen der Nutztierhaltung. Auch eine Berufung auf das Unionsrecht führe nicht zu einem anderen Ergebnis.

Der Kläger blieb weiter bei seiner Ansicht, dass die Klauenpflege unmittelbar der Milchwirtschaft und der Tierzucht diene. Ziel der Tierzucht sei die Leistungssteigerung in Bezug auf Milch- und Fleischertrag. Hierfür seien eine umfassende Tierpflege und auch die Klauenpflege unerlässlich. Ohne Klauenpflege vermindere sich der Bestand. Zudem gelte in Österreich eine günstigere Beurteilung.

Die Revision des Klägers vor dem BFH blieb allerdings erfolglos.

Die Gründe:
Die Klauenpflege gehört als Leistung zur allgemeinen Tierpflege entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu den in § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG benannten Leistungen. Die Leistungen sind auch nicht gem. § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG ermäßigt zu besteuern.

Die Leistung des Klägers dient nicht unmittelbar der Förderung der Tierzucht, sondern als allgemeine Gesundheitsmaßnahme -- wie im Übrigen auch eine hinreichende Ernährung - der Nutztierhaltung. Tierhaltung ist aber nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG, sondern nur nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG begünstigt. Die hiergegen gerichteten Einwendungen des Klägers griffen nicht durch. Auch wenn die Leistungsprüfung Klaue unmittelbar der Förderung der Tierzucht dient, ist bloß von einer mittelbaren Förderung der Tierzucht auszugehen. Überdies werden auch die Klauen der nicht für die Tierzucht vorgesehenen Tiere gepflegt. Es handelt sich auch nicht um eine Leistung zur Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft.

Der Kläger konnte sich auch nicht auf einen Anwendungsvorrang des Unionsrechts berufen. Entgegen der Auffassung des Klägers lag kein Verstoß gegen den Grundsatz der steuerrechtlichen Neutralität darin, dass im grenznahen Österreich für dieselbe Leistung der dort geltende ermäßigte Steuersatz anzuwenden sein soll. Zum einen richtet sich der Neutralitätsgrundsatz bei der Gesetzgebung nur an den jeweiligen Mitgliedstaat, so dass unterschiedliche umsatzsteuerrechtliche Regelungen, die auf in der Richtlinie vorgesehenen Ermächtigungen für die Mitgliedstaaten beruhen, keinen Neutralitätsverstoß bewirken. Zum anderen kann es entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht durch die Tätigkeit in Österreich ansässiger Klauenpfleger für Landwirte im Inland zu einer Wettbewerbsgefährdung kommen.

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