19.06.2013

Kein ermäßigter Steuersatz für Umsätze mit sog. "Coaster-Bahnen"

Die mit einer sog. "Coaster-Bahn" (Schlittenbahn) erbrachten Umsätze stellen umsatzsteuerrechtlich keine Beförderungsleistungen dar und unterliegen daher nicht dem ermäßigten Steuersatz. Der Begriff der Beförderung ist erst erfüllt, wenn eine der Raumüberwindung dienende (aktive) Tätigkeit entfaltet wird, wobei die Art des Beförderungsmittels keine Bedeutung hat.

BFH 20.2.2013, XI R 12/11
Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt eine Sesselbahn und ein sog. "Coaster-Bahn", mit der jeweils bis zu zwei Personen auf schienengeführten Schlitten von der Berg- zur Talstation fahren können. Die Schlitten legen hierbei eine Fahrstrecke von 2,9 km und einen Höhenunterschied von ca. 400 m zurück. Die Bergstation, an der die Fahrt beginnt, kann u.a. mit der Sesselbahn erreicht werden. Mit dieser werden auch die leeren Schlitten wieder zur Bergstation hinauf transportiert. Das Fahrgeschäft ist ganzjährig geöffnet. Fahrten mit der Sesselbahn und der "Coaster-Bahn" sind unabhängig voneinander möglich. Es gibt Einzel- und Kombitickets. Die "Coaster-Bahn" wird in einem Werbeflyer der Klägerin als "Bahn" bezeichnet.

Die Klägerin war im Unterschied zum Finanzamt der Meinung, es handele sich bei dem Betrieb der "Coaster-Bahn" um eine schienengebundene Personenbeförderung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10b UStG in der im Streitjahr 2005 geltenden Fassung, für die anstelle des seinerzeit geltenden Regelsteuersatzes von 16 % der ermäßigte Steuersatz von 7 % anwendbar sei. Das FG wies die Klage ab. Die Revision der Klägerin blieb vor dem BFH erfolglos.

Die Gründe:
Die von der Klägerin mit der "Coaster-Bahn" ausgeführten Umsätze unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz, sondern dem allgemeinen Steuersatz.

Es war der Auffassung des FG zu folgen, wonach die Klägerin im Streitjahr mit dem Betrieb ihrer "Coaster-Bahn" keine Beförderungsleistung i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 10b UStG erbracht, sondern lediglich Schlitten als Beförderungsmittel überlassen hatte. Zwar steht es der Beurteilung als Beförderungsleistung nicht entgegen, wenn das Motiv für die Inanspruchnahme der Leistung in der sportlichen Betätigung oder in anderen Gründen der Freizeitgestaltung oder des Tourismus liegt. Der Begriff der Beförderung ist aber erst erfüllt, wenn eine der Raumüberwindung dienende (aktive) Tätigkeit entfaltet wird, wobei die Art des Beförderungsmittels keine Bedeutung hat.

Im vorliegenden Fall brachten die Fahrgäste die ihnen überlassenen Schlitten selbst jeweils mittels ihres eigenen Körpergewichts zu Tal und konnten auch die Fahrgeschwindigkeit bestimmen. Es lag kein Beförderungsvertrag in Form eines Werkvertrags vor, weil die Klägerin verpflichtet gewesen sei, den Fahrgast körperlich unversehrt den Berg hinab an den Bestimmungsort zu bringen. Schließlich haben die Kunden die Schlitten - wie ausgeführt - selbst den Berg hinab befördert. Dass die Klägerin dabei die körperliche Unversehrtheit der Fahrgäste zu gewährleisten hatte, war lediglich eine vertragliche Nebenpflicht und gab ihrer Leistung nicht das Gepräge.

Hintergrund:
Ähnlich hatte der V. Senat des BFH kürzlich entschieden, dass die Überlassung von Draisinen zur selbständigen Nutzung durch die Fahrgäste ebenfalls als Vermietung eines Beförderungsmittels und nicht als Beförderung zu qualifizieren ist (BFH-Urteil v. 6.12.2012, Az.: V R 36/11).

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu gelangen, klicken Sie bitte hier.
BFH PM Nr. 32 vom 19.6.2013
Zurück