11.03.2026

Kein Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlagen bei mehr als nur geringfügiger Stromproduktion

Gründet ein Steuerpflichtiger einen Gewerbebetrieb mit dem Geschäftszweck, den selbsterzeugten Strom aus einer häuslichen Photovoltaikanlage zu verkaufen, wird dann aber tatsächlich ein nicht nur geringfügiger Teil des mit der Photovoltaikanlage produzierten Stroms privat verbraucht, ist das Finanzamt berechtigt, einen in Bezug auf die Anschaffung der Anlage gebildeten Investitionsabzugsbetrag zu versagen.

Hessisches FG v. 22.10.2025, 10 K 162/24
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte im Streitjahr 2021 einen Gewerbebetrieb mit dem Geschäftszweck, den selbsterzeugten Strom aus einer häuslichen Photovoltaikanlage zu verkaufen, gegründet. Für die geplante und im Jahr 2022 erfolgte Anschaffung der Photovoltaikanlage auf seinem Einfamilienhaus hat er einen steuermindernden Investitionsabzugsbetrag i.H.v. 50 % des Kaufpreises gebildet. Den mit der Photovoltaikanlage produzierten Strom verbrauchte die Familie in den Jahren 2022 und 2023 zu über 90 % im eigenen Haushalt. Weitere Investitionen fanden nicht statt. Das Finanzamt versagte die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags mit Blick auf die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EStG und Zweifeln an der Gewinnerzielungsabsicht des Klägers.

Der Kläger war der Ansicht, die erst durch das Jahressteuergesetz 2022 eingeführte Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG bewirke im Streitfall eine unzulässige Rückwirkung in einen bereits realisierten Steuertatbestand. Der IAB werde nur über § 7g EStG abgewickelt. Für den Abzug eines IAB sei eine Investitionsabsicht nicht erforderlich; erst bei einer ausbleibenden Investition sei der Abzugsbetrag rückgängig zu machen. Nachdem der IAB wirtschaftsgutunabhängig sei, könne auch noch im Jahr 2022 ein IAB für eine später angeschaffte, begünstigte PV-Anlage nicht ausgeschlossen werden.

Das FG hat die Klage abgewiesen. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. III R 39/25 anhängig.

Die Gründe:
Im Streitfall lagen die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des IAB nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vor.

Die vom Kläger angeschaffte häusliche PV-Anlage stellte kein begünstigtes Wirtschaftsgut i.S.d. § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG dar, weil sie nicht --wie mangels Vermietung vorausgesetzt-- bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres (fast) ausschließlich betrieblich genutzt wurde. Auch sind weitere Wirtschaftsgüter, für die ein IAB im Streitjahr in Anspruch genommen werden könnte, bis zum Ablauf des Abwicklungszeitraums nicht angeschafft oder hergestellt worden.

Die (fast) ausschließliche betriebliche Nutzung i.S.d. § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG erfordert einen Anteil der betrieblichen Nutzung von mindestens 90 % (BFH-Urt. v. 16.3.2022 - VIII R 24/19). Dabei ist nach Auffassung der Finanzverwaltung, der sich die Kläger angeschlossen haben, zwischen der unmittelbaren Nutzung des Wirtschaftsguts "PV-Anlage" und dem Verbrauch des damit hergestellten Produkts "Strom" zu unterscheiden und daher in dem privaten Verbrauch des mit der PV-Anlage produzierten Stroms im Wege der Sachentnahme keine schädliche außerbetriebliche Nutzung der PV-Anlage zu erkennen (vgl. BMF-Schreiben vom 15.6.2022 - IV C 6-S 2139-b/21/10001:001, BStBl I 2022, 945 Rn. 44).

Demgegenüber fehlte nach der Überzeugung des Senats, der an die Auffassung der Finanzverwaltung nicht gebunden ist, eine betriebliche Nutzung unabhängig davon, ob die Verwendung des betreffenden Wirtschaftsguts unmittelbar zu einer Nutzungsentnahme führt oder ob das Wirtschaftsgut zur Produktion eines (selbst geschaffenen) Wirtschaftsguts verwendet wird, um dieses im Wege der Sachentnahme privaten Zwecken zuzuführen. Die Nutzung einer betrieblichen PV-Anlage stellt sich vor diesem Hintergrund nicht als betriebliche Nutzung i.S.d. § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG dar, soweit mit der PV-Anlage Strom für den privaten Haushalt produziert wird. Für ein solches Verständnis spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift.

Dennoch war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zuzulassen. Dem stand nach Auffassung des Senats auch nicht der Umstand der zwischenzeitlich eingeführten Steuerbefreiung von Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb bestimmter PV-Anlagen nach § 3 Nr. 72 EStG entgegen (vgl. allgemein BFH-Beschl. v. 30.5.2025 - V B 61/23), weil sich die hierentscheidende Rechtsfrage ebenso bei nicht von der Steuerbefreiung erfassten PV-Anlagen oder anderen Wirtschaftsgütern stellen kann, mit denen der Steuerpflichtige privat verwendete Wirtschaftsgüter herstellt.

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