20.06.2011

Kein Schadensersatz für Gemeinde wegen Fehlern des Finanzamts

Das Land muss keinen finanziellen Ausgleich leisten, wenn eine Gemeinde wegen eines Fehlers des Finanzamts ihre Gewerbesteueransprüche nicht durchsetzen kann. Steuerrechtliche Vorschriften verleihen der Gemeinde gegenüber dem Finanzamt keinen Anspruch auf Erlass eines Gewerbesteuermessbescheids, weshalb auch ein Ersatzanspruch in Geld ausscheidet.

BVerwG 15.6.2011, 9 C 4.10
Der Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft die Frage, ob einer Gemeinde wegen Fehlern des Finanzamts bei der Gewerbesteuererhebung ein Schadensersatzanspruch gegen das Land zusteht.

Ein in Baden-Württemberg ansässiges Unternehmen änderte die Gesellschaftsform und teilte dem zuständigen Finanzamt die Umwandlung von einer KG in eine GmbH mit. Gleichwohl erließ das Finanzamt Gewerbesteuermessbescheide für mehrere Jahre gegenüber der KG. Später wurde wegen eines Adressierungsfehlers die Nichtigkeit dieser Bescheide festgestellt.

Die darauf beruhenden Gewerbesteuerbescheide, die die klagende Gemeinde ebenfalls an die KG gerichtet hatte, wurden in Anschluss daran aufgehoben. Wegen der mittlerweile eingetretenen Festsetzungsverjährung war es der Gemeinde danach nicht mehr möglich, das Unternehmen aufgrund neuer Bescheide zur Gewerbesteuer heranziehen. Für den daraus folgenden Steuerausfall hat die Gemeinde vom beklagten Land vollen Ausgleich gefordert. Dieses hat eine Ausgleichspflicht verneint.

VG und VHG wiesen die Klage ab. Die Revision der Gemeinde hatte vor dem BVerwG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Gemeinde hat gegenüber dem Land keinen Anspruch auf Schadensersatz.

Ein Anspruch ergibt sich nicht aus dem Rechtsinstitut der Folgenbeseitigung. Steuerrechtliche Vorschriften verleihen der Gemeinde gegenüber dem Finanzamt keinen Anspruch auf Erlass eines Gewerbesteuermessbescheids, weshalb auch ein Ersatzanspruch in Geld ausscheidet. Diese Rechtslage verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Das den Gemeinden durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistete Selbstverwaltungsrecht wird nicht verletzt.

Art. 106 Abs. 6 S. 1 GG verbürgt einer Gemeinde die Erträge aus der Gewerbesteuer, nicht die Steuer in einer bestimmten Höhe. Ein einem privatrechtlichen Auftragsverhältnis ähnliches öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis liegt nicht vor, weil die Landesfinanzverwaltung mit ihrer Mitwirkung bei der Gewerbesteuererhebung eigene gesetzliche Kompetenzen ausübt.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten des BVerwG finden Sie die Pressemitteilung hier.

BVerwG PM Nr. 47 vom 15.6.2011
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