07.07.2020

Kein Vollstreckungsschutz bei bereits vor der COVID-19-Pandemie beantragtem Insolvenzverfahren

Das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (CoVInsAG) i.V.m. dem BMF-Schreiben vom 19.3.2020 - S 0336/19/10007:002 zielt auf aktuell drohende Insolvenzreife ab. Es begründet daher keinen Anspruch darauf, dass bereits bestehende und fortwirkende Maßnahmen aufgehoben werden.

Hessisches FG v. 8.6.2020 - 12 V 643/20
Der Sachverhalt:
Die antragstellende GbR, die ein gepachtetes Gastronomieobjekt betrieb, stellte beim Finanzamt den Antrag, ihr gegenüber vorgenommene Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen, zu denen auch die Stellung eines Insolvenzantrags gehörte. Sie sei von der COVID-19-Pandemie betroffen und das Ziel des Insolvenzverfahrens sei gewesen, den Gastronomiebetrieb zu retten.

Bereits Ende des Jahres 2019 war auf Antrag des Finanzamts ein Beschluss des Insolvenzgerichts ergangen, durch den die vorläufige Verwaltung des Vermögens der GbR angeordnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wurde. Im Mai 2020 wurde schließlich das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet.

Im März 2020 beantragte die GbR beim Finanzamt u.a. die Einstellung der ihr gegenüber vorgenommenen Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund des BMF-Schreibens vom 19.3.2020 - IV A 3-S 0336/19/10007:002. Dieses Schreiben habe die steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus zum Inhalt. Da Unternehmensgegenstand der GbR die Gastronomie gewesen sei, habe sie wegen der Pandemie schließen müssen. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab.

Das FG wies den Antrag auf einstweilige Anordnung ab. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Antrag war abzulehnen.

Das COVInsAG regelt in § 1 Satz 2, dass die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nicht ausgesetzt ist, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht. Das BMF-Schreiben vom 19.3.2020 - IV A 3 - S 0336/19/10007:002 zielt zudem nur auf aktuell drohende Vollstreckungsmaßnahmen ab. Vom BMF-Schreiben ist jedenfalls nicht gedeckt, dass bereits bestehende und fortwirkende Vollstreckungsmaßnahmen aufgehoben werden.
Hessisches FG PM vom 2.7.2020
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