15.04.2011

Kein Vorsteuerabzug beim Aufbau einer Oldtimersammlung

Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische wirtschaftliche Tätigkeit setzt gegenüber einer privaten Sammlertätigkeit (hier: Fahrzeugsammlung) voraus, dass sich der Sammler bereits während des Aufbaus der Sammlung wie ein Händler verhält. Ist kein häufiger und kurzfristiger Umschlag erheblicher Sachwerte beabsichtigt, sondern sollen die Gegenstände zur langfristigen "Wertsteigerung" anspruchsvoll präsentiert und museumsartig aufbewahrt werden, so spricht dies für eine Sammlertätigkeit.

BFH 27.1.2011, V R 21/09
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Insolvenzverwalter der C-GmbH i.L. Gesellschaftszweck war der Ankauf von klassischen Fahrzeugen, deren Einlagerung zum Zwecke der Wertsteigerung und deren Weiterverkauf nach einem Zeitraum von 20 bis 30 Jahren. Über das Vermögen der C-GmbH wurde im Januar 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. Gesellschafter waren zu 60 Prozent die im Speditionsgeschäft tätige D-KG sowie zu je 20 Prozent U und T. Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer war zunächst C, später dieser gemeinsam mit dem Verkaufsingenieur S. Im August 1986 schloss die C-GmbH mit der D-KG einen Ergebnisabführungsvertrag, der auch eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft begründen sollte. Gesellschafter der D-KG waren zu 99 Prozent C und dessen Kinder U und T als Kommanditisten.

Die in den Streitjahren angeschafften 126 Fahrzeuge (ca. 70 Prozent Neufahrzeuge, Rest Oldtimer) wurden in einer Tiefgarage gelagert. Die Fahrzeuge waren auf Kies abgestellt und die Gänge neben den Fahrzeugen mit einem roten Belag überzogen. An den Wänden befanden sich Nummernschilder, teilweise mit persönlichen Initialen des C. Außerhalb der Tiefgarage befanden sich keinerlei Firmenschilder oder Hinweise auf die C-GmbH. Die Kosten für die Einlagerung der Fahrzeuge betrugen in den Streitjahren 1986 bis 1991 rd. 3,6 Mio. DM. Ab 1992 wurden die Fahrzeuge, die einen Buchwert von ca. 7,4 Mio. DM besaßen, mit Verlusten für ca. 3,2 Mio. DM verkauft.

Die C-GmbH gab in den Streitjahren im Hinblick auf die angenommene Organschaft als Tochtergesellschaft der D keine Umsatzsteuererklärungen ab. Die Vorsteuerbeträge aus den Kfz-Anschaffungen wurden deshalb bei der D-KG erklärt. Im Anschluss an eine Außenprüfung bei der C-GmbH für die Streitjahre vertrat das Finanzamt die Ansicht, der C-GmbH fehle mangels nachhaltiger Einnahmeerzielungsabsicht die Unternehmereigenschaft. Die Tätigkeit der Gesellschaft habe lediglich dazu gedient, für C ein privates Automuseum zu schaffen. Im November 2000 beantragte die C-GmbH erstmalig den Erlass von Umsatzsteuerbescheiden für die Veranlagungszeiträume 1986 bis 1991 mit Erstattungsbeträgen von insgesamt rd. 914.000 DM. Das Finanzamt wies den Antrag zurück.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Zu Unrecht hat das FG die Berechtigung des Klägers zum Vorsteuerabzug für die Anschaffung und Einlagerung der Fahrzeuge bejaht, weil die C-GmbH nicht Unternehmerin war.

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass Gegenstände oder Dienstleistungen für eine unternehmerische Tätigkeit bezogen werden. Kann ein Gegenstand - wie im Streitfall - seiner Art nach sowohl zu wirtschaftlichen als auch zu privaten Zwecken verwendet werden, sind alle Umstände seiner Nutzung zu prüfen, um festzustellen, ob er tatsächlich zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen verwendet wird. Entscheidend ist daher, ob die Tätigkeit nach der Verkehrsanschauung einer wirtschaftlichen Tätigkeit und nicht einer privaten Sammlertätigkeit oder Vermögensverwaltung entspricht.

Auch einem Briefmarkensammler oder Münzsammler kommt es auf eine langfristige Wertsteigerung an. So liegt nach der Rechtsprechung des BFH daher eine unternehmerische Betätigung bei der Veräußerung einer Sammlung nur vor, wenn sich der Steuerpflichtige auch bereits während des Aufbaus der Sammlung wie ein Händler verhält und nachhaltig An- und Verkäufe tätigt.

Im Streitfall beabsichtigte die C-GmbH aber von vornherein, die Fahrzeuge nicht laufend zu veräußern, sondern zunächst ca. 20 bis 30 Jahre in einer Tiefgarage zu lagern. Sie verhielt sich damit während des Aufbaus der Sammlung nicht wie ein Händler, sondern wie ein Sammler. Die C-GmbH unterhielt kein Geschäftslokal, Anhaltspunkte für eine werbende Tätigkeit liegen ebenfalls nicht vor. Es war kein - für einen Händler typischer - häufiger und kurzfristiger Umschlag erheblicher Sachwerte beabsichtigt, sondern es sollten alle Fahrzeuge - für einen Sammler, aber nicht für einen Händler typisch - zur langfristigen "Wertsteigerung" anspruchsvoll präsentiert museumsartig aufbewahrt werden. Der Vorsteuerabzug war daher abzulehnen.

Linkhinweis:

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BFH PM Nr. 31 vom 13.4.2011
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