Kein WK- oder SA-Abzug von Zahlungen zum Ausgleich einer Betriebsrente nach altem Versorgungsausgleichsrecht
FG Münster 22.6.2016, 7 K 727/14 EDer Kläger und seine Ehefrau ließen sich im Jahr 2010 scheiden und trafen hinsichtlich des Versorgungsausgleichs bzgl. der Betriebsrente einen Vergleich, der eine Abfindungszahlung i.H.v. 35.000 €, zahlbar in fünf Jahresraten, vorsah. Aufgrund einer Übergangsregelung fand für den Versorgungsausgleich noch das bis zum 31.8.2009 geltende Versorgungsausgleichsrecht Anwendung.
Der Kläger machte die im Streitjahr 2012 an seine geschiedene Ehefrau gezahlte erste Rate i.H.v. 7.000 € als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, hilfsweise als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab.
Das FG wies die Klage ab. Die Sache ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und hinsichtlich aktuell noch anhängiger Revisionsverfahren zur früheren Rechtslage zugelassen und wird dort unter dem Az. X R 20/16 geführt.
Die Gründe:
Die Zahlung des Klägers der ersten Rate an seine geschiedene Ehefrau führt weder zu Werbungskosten noch zu Sonderausgaben.
Ein Werbungskostenabzug für eine Ausgleichszahlung bzgl. einer Betriebsrente wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn die Rente ohne die Zahlung zwischen dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau geteilt worden und sein Rentenanspruch damit gekürzt worden wäre. Eine solche interne Teilung, die nach den neuen Regelungen in §§ 10 ff. VersAusglG grundsätzlich vorgesehen ist, setzt nach der früheren Rechtslage allerdings voraus, dass die Versorgungszusage des Arbeitgebers eine solche Teilung ausdrücklich zulässt.
Da die Vereinbarungen des Klägers mit seinem Arbeitgeber zu einer Teilung der Rente im Scheidungsfall keine Regelungen enthalten, konnte der Kläger lediglich einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (§ 2 VAHRG i.V.m. §§ 1587f ff. BGB) durchführen. Er hätte daher in jedem Fall die Rentenbezüge in vollem Umfang versteuern müssen.
Der Sonderausgabenabzug ist nur in den in § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG ausdrücklich genannten Fällen zulässig. Die Vereinbarung einer Zahlung zur Ablösung künftiger Ansprüche, wie sie vom Kläger getroffen wurde, wird hiervon jedoch nicht erfasst. Ein solcher Vorgang ist vielmehr einer Vermögensauseinandersetzung gleichzustellen. Dementsprechend muss die geschiedene Ehefrau des Klägers die Ausgleichszahlungen auch nicht versteuern.
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