13.06.2016

Keine Altersvorsorgezulage für Pflichtmitglieder von berufsständischen Versorgungswerken

Mitglieder eines berufsständischen Versorgungswerkes sind nicht gem. § 79 i.V.m. § 10a Abs. 1 EStG zulageberechtigt. Die Nichtgewährung der Altersvorsorgezulage verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG.

BFH 6.4.2016, X R 42/14
Der Sachverhalt:
Der ledige Kläger ist als angestellter Rechtsanwalt Mitglied der Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung (Versorgungswerk). Er war gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit. Seit 2005 verfügt er über einen nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag, auf den er in den Streitjahren 2005 bis 2008 die jeweils für die Gewährung der Höchstzulage notwendigen Eigenbeiträge (§§ 82, 86 EStG) einzahlte.

Die (Deutsche Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen -ZfA-) versagte die Gewährung der Altersvorsorgezulage für die Streitjahre, da sie der Auffassung war, dass der Kläger nicht zu dem in § 79 i.V.m. § 10a EStG genannten anspruchsberechtigten Personenkreis zähle. Deswegen wurden die vom Kläger beantragten und auf seinen Altersvorsorgevertrag zunächst auch ausgezahlten Altersvorsorgezulagen für diese Jahre im Rahmen der Überprüfung der Zulageberechtigung zurückgebucht. Der Kläger beantragte die förmliche Festsetzung der Altersvorsorgezulage für die Streitjahre, die von der ZfA abgelehnt wurde.

Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, die gesetzgeberische Festlegung des förderberechtigten Personenkreises in § 79 i.V.m. § 10a EStG sei wegen des Ausschlusses der Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen von einer unmittelbaren Zulageberechtigung verfassungswidrig. Die angestellt Tätigen, die in eine berufsständische Rentenversicherung einzahlten, würden hierdurch diskriminiert, weil die fehlende Förderung durch keinen erkennbaren sachlichen Grund gerechtfertigt sei.

Das FG wies die Klage ab. Auch die Revision vor dem BFH blieb erfolglos.

Gründe:
Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Kläger als Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks nicht gem. § 79 i.V.m. § 10a Abs. 1 EStG zulageberechtigt ist.

Das Vorbringen des Klägers war dahingehend zu verstehen, dass dieser meint, die berufsständische Altersvorsorge sei eine gesetzliche Altersvorsorge und damit auch als gesetzliche Rentenversicherung i.S.d. § 10a Abs. 1 EStG anzusehen, da sie auf einer gesetzlichen Ermächtigung basiere, auf angestellt Tätige den Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung anwende und eine gesetzlich begründete Pflichtmitgliedschaft umfasse. Diese Auffassung wurde aber bereits vom erkennenden Senat mit Urteil vom 29.7.2015 (Az.: X R 11/13) , unter Hinweis auf den Wortlaut verschiedener Regelungen des EStG, die Begriffsbestimmung im SGB VI, den Dualismus der Versorgungssysteme, sowie den Sinn und Zweck des § 10a EStG abgelehnt.

Etwas Gegenteiliges war auch den Entscheidungen des BSG aus dem Jahr 2014 nicht zu entnehmen. Anders als der Kläger meinte, hatte das BSG nämlich nicht entschieden, angestellte Rechtsanwälte seien (stets) Pflichtmitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung. Das BSG hatte vielmehr erkannt, dass Personen, die als Rechtsanwalt zugelassen und zugleich rentenversicherungspflichtig beschäftigt sind, wegen ihrer berufsständischen Versorgung für die Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht von der für die andere Beschäftigung begründeten Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden können.

Die Nichtgewährung der Altersvorsorgezulage verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Verfolgt ein Steuergesetz zulässigerweise auch Lenkungsziele, so muss der Lenkungszweck von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen und gleichheitsgerecht ausgestaltet sein. Will der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten der Bürger fördern, das aus wirtschafts-, sozial-, umwelt- oder gesellschaftspolitischen Gründen erwünscht ist, hat er eine große Gestaltungsfreiheit. In der Entscheidung darüber, welche Personen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei. Er darf seine Leistungen lediglich nicht willkürlich verteilen. Diese Erwägungen gelten auch, wenn der Gesetzgeber eine Subvention steuerrechtlich überbringt, statt sie direkt finanziell zuzuwenden.

Linkhinweis:

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