02.08.2012

Keine Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuermessbescheiden wegen möglicher Verfassungswidrigkeit der Hinzurechnung von Zinsen und Mieten

Das beim BVerfG anhängige Verfahren zur verfassungsrechtlichen Überprüfung der ab dem Jahr 2008 teilweise erheblich geänderten gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Zinsen und Mieten (1 BvL 8/12) rechtfertigt nur dann eine Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheides, wenn dem Steuerpflichtigen irreparable Nachteile drohen. Das hat das FG Köln jetzt in zwei entsprechenden Beschlüssen entschieden.

FG Köln 4.7.2012, 13 V 1292/12 u.a.
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerinnen begehren unter Berufung auf den Vorlagebeschluss des FG Hamburg vom 29.2.2012 (1 K 138/10) die Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuermessbescheiden für die Jahre 2009 bzw. 2010. Sie machen geltend, dass die Neuregelung der Hinzurechnungsvorschriften durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 in § 8 Nr. 1 GewStG das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletze.

Das gelte insbes. bei den von ihnen betriebenen Unternehmensmodellen, wonach die benötigten Wirtschaftsgüter und Immobilien zum Betrieb von Hotels bzw. Altenheimen ausschließlich von Dritten angepachtet würden. Trotz tatsächlich erzielter Verluste habe die gewerbesteuerliche Hinzurechnung eine erhebliche Steuerbelastung zur Folge und gefährde damit ihre wirtschaftliche Existenz.

Das FG wies die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung ab. Die Antragstellerinnen haben hiergegen die vom FG zugelassenen Beschwerden zum BFH eingelegt.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Aussetzung der Vollziehung zu Recht abgelehnt.

Es bestehen zwar Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelungen. Da die Gewährung der beantragten Aussetzung der Vollziehung aber einem einstweiligen Außerkraftsetzen der Neufassung des Gewerbesteuergesetzes gleich käme, kommt eine Aussetzung nur dann in Betracht, wenn das Interesse der Antragstellerinnen an der begehrten Aussetzung dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der angefochtenen Gewerbesteuerbescheide überwiegt.

Die Antragstellerinnen hätten hierfür glaubhaft machen müssen, dass ihnen durch die Vollziehung der Gewerbesteuerbescheide irreparable Nachteile drohten, die ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar machen. Derartige Nachteile konnten jedoch nicht festgestellt werden, so dass die Interessenabwägung zu Lasten der Steuerpflichtigen ausfiel.

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FG Köln PM vom 1.8.2012
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