01.06.2012

Keine Befreiung von der Kfz-Steuer für ausschließlich zum Wegebau verwendete Fahrzeuge einer Anstalt des öffentlichen Rechts

Fahrzeuge, die von einer Anstalt des öffentlichen Rechts gehalten werden und auf sie zugelassen sind, können auch dann nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden, wenn sie ausschließlich im Auftrag einer Gemeinde zum Wegebau verwendet werden. Auch die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung des § 3 Nr. 3 S. 1 KraftStG liegen wegen fehlender planwidriger Regelungslücke nicht vor.

BFH 18.1.2012, II R 31/10
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die für eine Gemeinde Beistandsleistungen im Bereich Straßen- und Wegebau erbringt. Zur Erfüllung dieser Aufgabe wurden von November 2007 bis Februar 2008 mehrere Fahrzeuge der Gemeinde auf die Klägerin umgemeldet. Vor ihrer Ummeldung waren diese Fahrzeuge wegen ihres ausschließlichen Einsatzes für den Wegebau gem. § 3 Nr. 3 KraftStG in der ab 1.5.2005 gültigen Fassung von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.

Das Finanzamt setzte fortan gegenüber der Klägerin Kraftfahrzeugsteuer für die auf sie umgemeldeten Fahrzeuge fest. Die Klägerin beantragte, die Fahrzeuge nach § 3 Nr. 3 KraftStG von der Steuer zu befreien, da sie diese ausschließlich zum Wegebau verwende. Das Finanzamt lehnte die Anträge allerdings ab.

Das FG wies die Klage ab. Die Klägerin war der Ansicht, sie sei als Anstalt des öffentlichen Rechts unter den Begriff der "Gemeinde" i.S.v. § 3 Nr. 3 KraftStG zu subsumieren. Die Revision der Klägerin blieb vor dem BFH allerdings erfolglos.

Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer gem. § 12 Abs. 2 Nr. 4 S. 1 KraftStG, da das Halten der Fahrzeuge nicht nach § 3 Nr. 3 KraftStG von der Steuer befreit war.

Der Tatbestand des § 3 Nr. 3 S. 1 KraftStG war nicht erfüllt, da die Fahrzeuge nicht von einer Gemeinde gehalten wurden. Halterin der Fahrzeuge war vielmehr die Klägerin, bei der es sich um eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts handelte. Zwar nahm die Klägerin öffentliche Aufgaben für eine Gemeinde wahr und diese hatte als Anstaltsträgerin über ihre Vertretung im Verwaltungsrat auch die Möglichkeit, die Willensbildung bei der Klägerin zu beeinflussen. Dies führte jedoch nicht dazu, dass die Klägerin unter den Begriff der "Gemeinde" zu subsumieren war. Vielmehr hat sie als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts den Charakter eines selbständigen Verwaltungsträgers.

Auch die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 3 Nr. 3 S. 1 KraftStG lagen nicht vor. Die Vorschrift enthält keine planwidrige Regelungslücke für den Fall, dass ein ausschließlich zum Wegebau verwendetes Fahrzeug nicht von einer Gemeinde, sondern von einem Dritten gehalten wird, der das Fahrzeug ausschließlich im Auftrag der Gemeinde verwendet. Der Gesetzgeber wollte das Halten eines Fahrzeugs nicht allein deshalb von der Steuer befreien, weil dieses im Auftrag einer Gemeinde ausschließlich zum Wegebau eingesetzt wird. Hierfür spricht zum einen ein Vergleich des § 3 Nr. 3 KraftStG mit § 3 Nrn. 2, 4 u. 5 KraftStG. Denn anders als in § 3 Nr. 3 KraftStG genügt es für die Steuerbefreiungstatbestände des § 3 Nrn. 2, 4 u. 5 KraftStG, dass sie für eine bestimmte Behörde verwendet oder für eine bestimmte Tätigkeit eingesetzt werden. Denn hätte es der Gesetzgeber für eine Steuerbefreiung ausreichen lassen wollen, dass ein Fahrzeug ausschließlich zum Wegebau im Auftrag einer Gemeinde verwendet wird, hätte er für § 3 Nr. 3 S. 1 KraftStG eine ähnliche Formulierung wie in § 3 Nr. 2 oder § 3 Nrn. 4 u. 5 KraftStG gewählt.

Zum anderen ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zum KraftStÄndG 1964, dass der Gesetzgeber sich bewusst dafür entschieden hat, die Steuerbefreiung nicht zu gewähren, wenn das Fahrzeug von einem Dritten gehalten wird, der ausschließlich im Auftrag der Gebietskörperschaft das Fahrzeug zum Wegebau verwendet.

Linkhinweis:

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