09.11.2015

Keine Berücksichtigung eines arbeitsunfähigen Kindes ohne Meldung als arbeitssuchend

Ein infolge einer Verletzung arbeitsunfähiges, beschäftigungsloses Kind ist nur zu berücksichtigen, wenn es als Arbeitsuchender gemeldet ist. Der Eigenschaft als Arbeitsuchender steht nicht entgegen, dass die Leistungsfähigkeit des Suchenden vorübergehend aufgehoben ist, etwa wegen Krankheit; dabei wird ein Zeitraum bis zu drei Monaten als vorübergehend anzusehen sein.

FG Düsseldorf 6.11.2015, 14 K 1085/13 Kg
Der Sachverhalt:
Die Klägerin bezog fortlaufend Kindergeld für ihren 1987 geborenen Sohn A. Nachdem dieser eine Ausbildung vorzeitig zum 31.1.2007 beendet hatte, war er zunächst arbeitslos gemeldet und bezog Arbeitslosengeld II. Zum 27.9.2007 wurde er aufgrund eines zweiten Meldeversäumnisses aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet. Seit dem 8.11.2007 war A bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt. Am 29.11.2007 erlitt er einen Arbeitsunfall. Laut Arztbericht sollte er ab dem 25.1.2008 wieder arbeitsfähig sein. Am 6.12.2007 wurde A operiert; infolge des Arbeitsunfalls war er bis zum 30.9.2008 arbeitsunfähig und bezog Verletztengeld. Die Zeitarbeitsfirma kündigte das Arbeitsverhältnis zum 6.12.2007. Im Oktober 2008 meldete sich A arbeitsuchend.

Im März 2009 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für A ab Oktober 2007 auf und forderte für den Zeitraum von Oktober 2007 bis Juli 2008 bereits gezahltes Kindergeld i.H.v. 1.540 € zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Sohn der Klägerin befinde sich nicht mehr in Berufsausbildung. Eine anschließende Arbeitslosigkeit sei nur bis zum 26.9.2007 nachgewiesen. Eine erneute Arbeitslosmeldung sei erst im Oktober 2008 erfolgt. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 27.04.2009 Einspruch ein. Im Hinblick auf den vorliegend noch streitigen Zeitraum Dezember 2007 bis Juli 2008 machte die Familienkasse geltend, das Arbeitsamt habe ihren Sohn nicht als arbeitslos führen wollen. Dies sei ihr nicht anzulasten. Zudem sei ihr Sohn bis Oktober 2008 arbeitsunfähig gewesen.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG besteht für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, Anspruch auf Kindergeld, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist. Demzufolge scheidet eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung von A im Streitzeitraum aus.

Der beschäftigungslose A, der erst im Juli 2008 das 21. Lebensjahr vollendete, war nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Zeitarbeitsfirma nicht als Arbeitsuchender gemeldet. Eine entsprechende Meldung erfolgte erst im Oktober 2008. Dass A sich bereits unmittelbar nach der Kündigung im Dezember 2007 arbeitsuchend gemeldet hätte, hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch ein infolge Verletzung arbeitsunfähiges, beschäftigungsloses Kind im Rahmen von § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG nur zu berücksichtigen, wenn es als Arbeitsuchender gemeldet ist. Für eine ausnahmsweise Berücksichtigung beschäftigungsloser Kinder ohne entsprechende Meldung lässt der Gesetzestatbestand keinen Raum.

Vorliegend kommt hinzu, dass der Sohn der Klägerin bereits rein tatsächlich nicht daran gehindert war, sich bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender zu melden. Da der in § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG gebrauchte Begriff des "Arbeitsuchenden" im Steuerrecht nicht geregelt ist, ist für das Kindergeld insoweit auf § 15 S. 2 und § 35 SGB III, zurückzugreifen. Gem. § 15 S. 2 SGB III sind Arbeitsuchende Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmer suchen. Der Eigenschaft als Arbeitsuchender steht nicht entgegen, dass die Leistungsfähigkeit des Suchenden vorübergehend aufgehoben ist, etwa wegen Krankheit. Dabei wird ein Zeitraum bis zu drei Monaten als vorübergehend anzusehen sein.

Nach alldem hätte sich der Sohn der Klägerin trotz seiner Verletzung als Arbeitsuchender i.S.v. § 15 S. 2 SGB III melden können. Zwar war er rückblickend über einen Zeitraum von mehr als zehn Monaten arbeitsunfähig. Unmittelbar nach dem Arbeitsunfall war aber von einer nur vorübergehenden Zeit der Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Nach dem Durchgangsarztbericht vom 29.11.2007 ging der behandelnde Arzt davon aus, dass A voraussichtlich ab dem 25.1.2008 wieder arbeitsfähig sein würde. Aufgrund der Prognose einer nur vorübergehenden, etwa zweimonatigen Arbeitsunfähigkeit fiel der Sohn der Klägerin damit unter den Begriff des Arbeitsuchenden und hätte sich arbeitsuchend melden können, um der Agentur für Arbeit grundsätzlich für Vermittlungsleistungen zur Verfügung zu stehen. Die Verletzung dieser Meldeobliegenheit geht zu seinen Lasten.

Linkhinweis:

Rechtsprechungsdatenbank NRW
Zurück