Keine Berücksichtigung eines Verlustvortrags aus der Veräußerung von Aktien
FG Düsseldorf v. 24.10.2025 - 10 K 1274/24 F
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind zusammenveranlagte Ehegatten. Die Klägerin ist Bankkauffrau. Die Eheleute hatten nachträglich einen höheren Verlustvortrag aus der Veräußerung von Aktien begehrt. Infolge wurden sie zunächst erklärungsgemäß zur Einkommensteuer 2021 veranlagt. Neben dem Einkommensteuerbescheid erging ein Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2021. Beide Bescheide wurden nicht mit Einspruch angefochten.
Nachdem die Kläger von der Bank eine nachträglich ausgestellte "Ersatz-Steuerbescheinigung" eingereicht hatten, aus der sich u.a. höhere Verluste aus der Veräußerung von Aktien ergaben, beantragten sie die Änderung der Bescheide. Das Finanzamt lehnte dies ab, da keine Korrekturvorschrift einschlägig sei. (Lediglich) gegen den Ablehnungsbescheid betreffend den Verlustfeststellungsbescheid legten die Kläger sodann Einspruch und Klage ein.
Das FG hat die Klage abgewiesen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Eine Änderung des Verlustfeststellungsbescheids auf den 31.12.2021 scheidet nach § 10d Abs. 4 Satz 4 und Satz 5 EStG i.V.m. § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG aus.
Die nachträglich erklärten Veräußerungsverluste können nicht in dem Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2021 berücksichtigt werden. Eine entsprechende Änderung ist infolge der bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzung, der die streitigen Verluste nicht zu Grunde liegen, ausgeschlossen, da weder die Voraussetzungen für eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung nach Maßgabe der Änderungsvorschriften der AO noch die des § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG vorliegen. Die Kläger haben den Ablehnungsbescheid, soweit dieser die Einkommensteuer betraf, nicht angefochten.
Selbst wenn die Kläger (auch) gegen den die Einkommensteuer betreffenden Teil des Ablehnungsbescheids Einspruch eingelegt hätten, könnte der Einkommensteuerbescheid 2021 nicht mehr geändert werden. In Betracht käme allenfalls eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lagen hier jedoch nicht vor. Die Kläger traf insbesondere an dem nachträglichen Bekanntwerden des Verlustes grobes Verschulden, weil in der Anlage KAP ausdrücklich nach nicht ausgeglichenen Veräußerungsverlusten gefragt worden war. Dies war selbst für steuerliche Laien verständlich; erst recht für die Klägerin, die ausgebildete Bankkauffrau ist.
Ferner hatten sich die Kläger nicht die Mühe gemacht, in die von der Depotbank erstellten Steuerbescheinigungen hineinzuschauen. Schließlich waren die Voraussetzungen einer Änderung nach § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG - mangels Korrekturmöglichkeit - nicht erfüllt.
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Justiz NRW
Die Kläger sind zusammenveranlagte Ehegatten. Die Klägerin ist Bankkauffrau. Die Eheleute hatten nachträglich einen höheren Verlustvortrag aus der Veräußerung von Aktien begehrt. Infolge wurden sie zunächst erklärungsgemäß zur Einkommensteuer 2021 veranlagt. Neben dem Einkommensteuerbescheid erging ein Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2021. Beide Bescheide wurden nicht mit Einspruch angefochten.
Nachdem die Kläger von der Bank eine nachträglich ausgestellte "Ersatz-Steuerbescheinigung" eingereicht hatten, aus der sich u.a. höhere Verluste aus der Veräußerung von Aktien ergaben, beantragten sie die Änderung der Bescheide. Das Finanzamt lehnte dies ab, da keine Korrekturvorschrift einschlägig sei. (Lediglich) gegen den Ablehnungsbescheid betreffend den Verlustfeststellungsbescheid legten die Kläger sodann Einspruch und Klage ein.
Das FG hat die Klage abgewiesen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Eine Änderung des Verlustfeststellungsbescheids auf den 31.12.2021 scheidet nach § 10d Abs. 4 Satz 4 und Satz 5 EStG i.V.m. § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG aus.
Die nachträglich erklärten Veräußerungsverluste können nicht in dem Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2021 berücksichtigt werden. Eine entsprechende Änderung ist infolge der bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzung, der die streitigen Verluste nicht zu Grunde liegen, ausgeschlossen, da weder die Voraussetzungen für eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung nach Maßgabe der Änderungsvorschriften der AO noch die des § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG vorliegen. Die Kläger haben den Ablehnungsbescheid, soweit dieser die Einkommensteuer betraf, nicht angefochten.
Selbst wenn die Kläger (auch) gegen den die Einkommensteuer betreffenden Teil des Ablehnungsbescheids Einspruch eingelegt hätten, könnte der Einkommensteuerbescheid 2021 nicht mehr geändert werden. In Betracht käme allenfalls eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lagen hier jedoch nicht vor. Die Kläger traf insbesondere an dem nachträglichen Bekanntwerden des Verlustes grobes Verschulden, weil in der Anlage KAP ausdrücklich nach nicht ausgeglichenen Veräußerungsverlusten gefragt worden war. Dies war selbst für steuerliche Laien verständlich; erst recht für die Klägerin, die ausgebildete Bankkauffrau ist.
Ferner hatten sich die Kläger nicht die Mühe gemacht, in die von der Depotbank erstellten Steuerbescheinigungen hineinzuschauen. Schließlich waren die Voraussetzungen einer Änderung nach § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG - mangels Korrekturmöglichkeit - nicht erfüllt.
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