12.05.2022

Keine Berufung auf Steuerbefreiung aus Unionsrecht für Leistungen von Sportvereinen (Rechtsprechungsänderung)

Der V. Senat urteilte - in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung -, dass Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL keine unmittelbare Wirkung hat, so dass sich eine Einrichtung ohne Gewinnstreben auf diese Bestimmung vor den nationalen Gerichten nicht berufen kann.

Kurzbesprechung
BFH v. 21.4.2022 - V R 48/20 (V R 20/17)

UStG § 4 Nr. 22 Buchst. b; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. m

Der Streitfall betraf einen eingetragenen Golfverein (Kläger und Revisionsbeklagter), des­sen Zweck nach seiner Satzung in der Pflege und Förderung des Golfsports bestand. Dieser Zweck wurde durch den Betrieb eines Golfplatzes und der dazugehörigen Anlagen in eigener Regie auf den Grundstücken, Gebäuden und Anlagen verwirklicht. Neben den vereinnahmten Mitgliedsbeiträgen erbrachte der Verein weitere Leistungen gegen gesondertes Entgelt wie z.B. die Berechtigung zur Nutzung des Golfspielplatzes, die leihweise Überlassung von Golfbällen für das Abschlagstraining mittels eines Ballautomaten, die Durchführung von Golfturnieren und Veranstaltungen, bei denen der Kläger Startgelder für die Teilnahme vereinnahmte, die mietweise Überlassung von Caddys u.Ä. Das Finanzamt bewertete diese gesondert vergüteten Leistungen als steuerpflichtig und versagte auch eine Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG.

Die hiergegen durch den Verein erhobene Klage vor dem FG München hatte Erfolg (Az. 3 K 855/15). Dabei ging das FG davon aus, dass es sich beim dem Verein um eine Einrichtung ohne Gewinnstreben gehandelt habe, die sich nach der Rechtsprechung des BFH für die Steuerfreiheit der streitigen Umsätze auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL berufen könne. Hiergegen wandte sich wiederum das FA mit seiner Revision. Auf die Vorlagefragen durch den BFH im Verfahren V R 20/17 befand der EuGH in der Rs. C-488/18 - Golfclub Schloss Igling, dass Art. 132 Abs. 1 Buchst. m k MwStSystRL keine unmittelbare Wirkung habe und eine Einrichtung ohne Gewinnstreben vor den nationalen Gerichten sich nicht unmittelbar darauf berufen könne.

Der V. Senat entschied nun, dass auf die begründete Revision des FA das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen ist. Die Leistungen, die der Verein in den Bereichen Greenfee, Ballautomat, Startgelder, Caddys und Verkauf steuerbar erbrachte, sind steuerpflichtig.

Zum Vorlageverfahren V R 20/17 vgl. UR 2018, 669 ff. m. Anm. Tehler und UStB 2018, 669 ff. mit Komm. Vellen; zur EuGH-Entscheidung C-488/18 vgl. EU-UStB 2021, 6 ff. m. Komm. Nieskens.
Verlag Dr. Otto Schmidt
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