07.11.2013

Keine Besteuerung von Vergütungen an Mitglieder der OSZE-Mission im Kosovo

Das Besteuerungsrecht der BRD hinsichtlich von Vergütungen an Mitglieder der OSZE-Mission im Kosovo ist durch das DBA-Jugoslawien, das nach der Vereinbarung der BRD und der Bundesrepublik Jugoslawien vom 20.3.1997 auch nach dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien weiter anzuwenden ist, ausgeschlossen. Das Besteuerungsrecht steht dem Kosovo zu.

FG Düsseldorf 11.10.2013, 13 K 4438/12 E
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte einen Wohnsitz im Inland. Sie war als abgeordnetes Missionsmitglied im Rahmen einer Mission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) im Kosovo tätig. Im Streitjahr 2009 hielt sie sich von Januar bis April im Kosovo und im Anschluss daran in Deutschland auf. Für diese Tätigkeit erhielt die Klägerin von der OSZE-Mission im Kosovo ein Tagegeld für Unterkunft und Verpflegung von insgesamt 24.237 €. Das Finanzamt behandelte die Einnahmen als im Inland steuerpflichtig.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Die Einkünfte der Klägerin aus der Tätigkeit bei der OSZE-Mission im Kosovo sind im Inland steuerfrei und unterliegen gem. § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG dem Progressionsvorbehalt.

Das Besteuerungsrecht der BRD hinsichtlich dieser Einkünfte ist durch das DBA-Jugoslawien, das nach der Vereinbarung der BRD und der Bundesrepublik Jugoslawien vom 20.3.1997 auch nach dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien weiter anzuwenden ist, ausgeschlossen. Das Besteuerungsrecht steht dem Kosovo zu.

Zwar hatte sich die Klägerin im Jahr 2009 nicht länger als 183 Tage im Kosovo aufgehalten. Außerdem war die Vergütung von einer nicht im Kosovo ansässigen Person - der OSZE mit Sitz in Wien - gezahlt worden. Allerdings wurde die Vergütung von der OSZE-Mission im Kosovo mit fünf Außenstellen und ca. 1.200 Bediensteten und damit von einer festen Einrichtung der OSZE im Kosovo getragen. Insofern war hier allein maßgebend, dass die Tätigkeit der Klägerin objektiv der OSZE-Mission im Kosovo zugeordnet werden konnte.

Letztlich folgte auch aus der sog. Rückfallklausel kein inländisches Besteuerungsrecht. Denn der Kosovo hatte auf der Grundlage einer entsprechenden - auch für die OSZE geltenden - innerstaatlichen Regelung bewusst auf sein Besteuerungsrecht verzichtet.

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