10.09.2026

Keine eidesstattliche Versicherung von datenschutzrechtlichen Auskünften einer Finanzbehörde

1. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) enthält keine Rechtsgrundlage, nach der der Verantwortliche verpflichtet wäre, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft nach Art. 15 DSGVO eidesstattlich zu versichern.
2. Eine entsprechende Anwendung (...)

BFH v. 30.6.2026 - IX R 2/25
der zivilrechtlichen Regelungen zur eidesstattlichen Versicherung (§ 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist im Anwendungsbereich von § 32i der Abgabenordnung zu Lasten einer Finanzbehörde ausgeschlossen.

Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte bei der beklagten Finanzbehörde beantragt, ihm Auskunft über die Verarbeitung von ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu erteilen (Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung --DSGVO--). Diesem Antrag kam die Beklagte nach. Der Kläger bezweifelte die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft. Aus diesem Grund verlangte er von der Behörde die Abgabe einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung. Dies lehnte die Beklagte ab.

Das FG wies die "wegen Falschauskunft" geführte Klage wegen fehlender Anspruchsgrundlage ab. Der BFH hat die Entscheidung im Revisionsverfahren bestätigt.

Gründe:
Die Datenschutz-Grundverordnung enthält keine Regelung, die dem Datenverantwortlichen auferlegt, die Richtigkeit und Vollständigkeit von gem. Art. 15 DSGVO erteilten Auskünften an Eides statt zu versichern.

Eine solche Pflicht kann insbesondere nicht aus den zivilrechtlichen Bestimmungen über eidesstattlichen Versicherungen (§ 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB) abgeleitet werden. Es gibt bereits Zweifel, ob in Anbetracht des in sich geschlossenen Regelungssystems der Datenschutz-Grundverordnung überhaupt auf außerhalb dieser Verordnung liegende Vorschriften zurückgegriffen werden kann. Jedenfalls gilt dies nicht für datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche gegen eine Finanzbehörde.

Eine Behörde ist von gesetzeswegen verpflichtet, die Auskunft vollständig und zutreffend zu erteilen. Besteht Grund zu der Annahme, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist, kann der Auskunftsberechtigte von der Behörde vollständige und zutreffende Auskunft verlangen. Dieser Anspruch würde entwertet, wenn sich die Behörde auf eine --formale-- eidesstattliche Versicherung, ihr lägen keine oder keine weiteren personenbezogenen Daten der betroffenen Person vor, zurückziehen könnte.

Den vom Kläger hiergegen geltend gemachten Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben teilte der BFH nicht. Aufgrund der klaren Rechtslage sah er sich nicht veranlasst, den EuGH anzurufen ("acte clair"; BVerfG-Beschl. v. 4.3.2021 - 2 BvR 1161/19; EuGH-Urt. Srl CILFIT und Lanificio di Gavardo SpA gegen Ministero della Sanità v. 6.10.1982 - C-283/81).

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