13.06.2014

Keine Entgeltminderung bei Vermittlung mit Preisnachlass - Schlussurteil "Ibero Tours"

Der V. Senat hält nicht mehr daran fest, dass ein Vermittler das Entgelt für seine Vermittlungsleistung mindern kann, wenn er dem Kunden der von ihm vermittelten Leistung einen Preisnachlass gewährt. Er beruft sich diesbezüglich auf die EuGH-Entscheidung 16.1.2014 (Rs.: C-300/12, Ibero Tours).

BFH 27.2.2014, V R 18/11
Der Sachverhalt:
Die Klägerin vermittelte für Reiseveranstalter Reiseleistungen. Hierfür erhielt sie von den Reiseveranstaltern Provisionen. Den Reisekunden gewährte die Klägerin Preisnachlässe auf den Reisepreis, die sie selbst finanzierte, so dass der Reiseveranstalter trotz des Preisnachlasses den vollen Reisepreis erhielt.

Die Klägerin versteuerte die gegenüber den Reiseveranstaltern erbrachten Vermittlungsleistungen zunächst im Umfang der von den Reiseveranstaltern geschuldeten Provisionszahlungen. Unter Bezugnahme auf die BFH-Rechtsprechung beantragte sie im August 2007, die Steuerfestsetzungen für die Streitjahre 2002 bis 2005 gem. § 164 Abs. 2 AO zu ändern, da die Gewährung der Preisnachlässe an die Reisekunden gem. § 17 UStG zu einer Minderung der an die Reiseveranstalter steuerpflichtig erbrachten Vermittlungsleistungen geführt habe. Das Finanzamt schloss sich dem nur insoweit an, als die von den Reiseveranstaltern erbrachten Reiseleistungen steuerpflichtig waren. Soweit die durch die Reiseveranstalter erbrachten - und durch die Klägerin steuerpflichtig vermittelten - Reiseleistungen gem. § 25 Abs. 2 UStG steuerfrei waren, lehnte es die Änderung ab.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamtes setzte der BFH das Verfahre aus und legte es dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Dieser hat in seinem Urteil vom 16.1.2014 (Rs.: C-300/12, Ibero Tours) entschieden, dass die Bestimmungen der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG ... dahin auszulegen seien, dass die Grundsätze, die der EuGH im Urteil vom 24.10.1996 (C-317/94), zur Bestimmung der Besteuerungsgrundlage der Mehrwertsteuer aufgestellt hatte, nicht anzuwenden seien, wenn ein Reisebüro als Vermittler dem Endverbraucher aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten einen Nachlass auf den Preis der vermittelten Leistung gewähre, die von dem Reiseveranstalter erbracht würden.

Infolgedessen hat der BFH das Urteil des FG aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Gründe:
Die Klägerin ist nicht nach § 17 UStG berechtigt, das Entgelt für die an die Reiseveranstalter erbrachten Vermittlungsleistungen um Preisnachlässe zu vermindern, die sie den Kunden der Reiseveranstalter gewährt hat. Der erkennende Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung eine Entgeltminderung bejaht.

Ändert sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz, hat der Unternehmer, der den Umsatz ausgeführt hat, gem. § 17 Abs. 1 S. 1 UStG den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Bei der Bemessungsgrundlage, deren Änderung nach § 17 Abs. 1 S. 1 UStG zur Berichtigung führt, handelt es sich um das Entgelt i.S.v. § 10 Abs. 1 UStG. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer.

Unionsrechtliche Grundlage für § 17 Abs. 1 S. 1 UStG ist in den Streitjahren 2002 bis 2005 Art. 11 Teil C Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG (entspricht Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL). Danach wird im Fall der Annullierung, der Rückgängigmachung, der Auflösung, der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung oder des Preisnachlasses nach der Bewirkung des Umsatzes die Besteuerungsgrundlage (Steuerbemessungsgrundlage) unter von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen entsprechend vermindert. § 10 Abs. 1 S. 1 UStG beruht unionsrechtlich auf Art. 11 Teil A Abs. 1a der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt Art. 73 MwStSystRL). Danach umfasst die Steuerbemessungsgrundlage bei der Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer (Erwerber) oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.
BFH online
Zurück