17.12.2019

Keine Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim bei dreijähriger Renovierungsphase

Der Erwerb eines Familienheims ist nicht steuerbefreit, wenn der Erbe das Objekt erst nach einer dreijährigen Renovierungsphase bezieht. Bei Renovierungsmaßnahmen handelt es sich lediglich um Vorbereitungshandlungen, die bei Überschreitung eines angemessenen Zeitraums von sechs Monaten nur dann eine unverzügliche Selbstnutzung darstellen, wenn die Verzögerung nicht dem Erwerber anzulasten ist.

FG Münster v. 24.10.2019 - 3 K 3184/17 Erb
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Alleinerbe seines Vaters, der eine Doppelhaushälfte bis zu seinem Tod im Jahr 2013 bewohnt hatte. Die angrenzende Doppelhaushälfte bewohnte der Kläger bereits mit seiner Familie. Nach dem Tod des Vaters verband der Kläger beide Doppelhaushälften und nahm in der Hälfte des Vaters - teilweise in Eigenleistung - umfangreiche Sanierungs- und Renovierungsarbeiten vor. Seit Abschluss dieser Arbeiten im Jahr 2016 nutzt der Kläger das gesamte Haus als einheitliche Wohnung.

Das Finanzamt versagte die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim unter Hinweis auf die dem Kläger anzulastende Verzögerung. Demgegenüber führte der Kläger aus, dass er unmittelbar nach dem Tod seines Vaters mit der Renovierung begonnen habe. Die Maßnahmen hätten allerdings eine vorherige Trockenlegung des Hauses erfordert und sich aufgrund der angespannten Auftragslage der beauftragten Handwerker weiter verzögert.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde zur Fortbildung des Recht zugelassen.

Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim, da er die geerbte Doppelhaushälfte nicht unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt hat.

Dies erfordert nicht nur die Absicht, das Haus zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen, sondern auch die Umsetzung dieser Absicht in Form eines tatsächlichen Einzugs. Bei Renovierungsmaßnahmen handelt es sich lediglich um Vorbereitungshandlungen, die bei Überschreitung eines angemessenen Zeitraums von sechs Monaten nur dann eine unverzügliche Selbstnutzung darstellen, wenn die Verzögerung nicht dem Erwerber anzulasten ist.

Vorliegend wurde dieser Sechsmonatszeitraum deutlich überschritten. Dem Kläger ist anzulasten, dass er keine schnelleren Möglichkeiten, das Haus trockenzulegen, erfragt und angewandt hat. Ferner wurde das Haus nach dem vorgelegten Bildmaterial erst mehr als sechs Monate nach dem Tod des Vaters geräumt und entrümpelt. Der Kläger hat die angespannte Auftragslage der von ihm ins Auge gefassten Unternehmer hingenommen. Nach den vorgelegten Rechnungen haben die maßgeblichen Umbauarbeiten erst Anfang 2016 und damit über zwei Jahre nach dem Tod des Vaters begonnen.
FG Münster NL vom 16.12.2019
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