15.07.2013

Keine Gemeinnützigkeit eines ausgegliederten Krankenhauslabors

Handelt es sich auch bei Außerachtlassung der zivilrechtlichen Vertragsbeziehungen um Handlungen, die nicht als unmittelbare Hilfeleistungen gegenüber dem Bedürftigen, sondern vielmehr als Dienstleistung gegenüber dem "eigentlichen" Leistungserbringer zu charakterisieren sind, fehlt es an der erforderlichen Unmittelbarkeit. Infolgedessen verfolgt eine von gemeinnützigen Krankenhausträgern gegründete GmbH, die Laborleistungen für die Krankenhäuser erbringt, selbst nicht unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke.

BFH 6.2.2013, I R 59/11
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH, die im Streitjahr 2006 ein Labor für Krankenhäuser betrieb. Die Gesellschafter der Klägerin sind als gemeinnützig anerkannt und Träger mehrerer katholischer Krankenhäuser. Die Krankenhäuser sind wiederum als steuerbegünstigte Zweckbetriebe anerkannt. Die Laborleistungen, die in den Krankenhäusern anfielen, wurden bis zur Gründung der Klägerin von Laboren abgewickelt, die in den jeweiligen Krankenhausbetrieb integriert waren. Nach der Gründung der Klägerin übernahm diese das für die Erbringung der Laborleistungen erforderliche Personal und mietete von ihren Gesellschaftern die Räumlichkeiten an.

Im November 2006 schloss die Klägerin einen Kooperationsvertrag mit einer überörtlichen Gemeinschaftspraxis für Laboratoriumsmedizin. Danach sollte diese die ärztliche Leitung und die Wahrnehmung der ärztlichen Aufgaben der Klägerin umfassend sicherstellen. Die Klägerin sollte keine eigenen Fachärzte für Laboratoriumsmedizin anstellen und die Gemeinschaftspraxis keine von ihr angestellten nichtärztlichen Mitarbeiter bei der Klägerin einsetzen. Die Leistungen für Patienten der von ihren Gesellschaftern unterhaltenen Krankenhäuser sollten ausschließlich durch die Klägerin, die Leistungen für Patienten niedergelassener Ärzte ausschließlich durch die Gemeinschaftspraxis erbracht werden.

Im Dezember 2006 nahm die Klägerin ihre Geschäftstätigkeit auf. Bei Umsatzerlösen von 363.601 € erwirtschaftete sie bis Ende des Jahres einen Jahresüberschuss von 3.568 €. Die Klägerin reichte beim Finanzamt für das Streitjahr eine Erklärung zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer von Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, ein. Das Finanzamt setzte für das Streitjahr dennoch Körperschaftsteuer fest. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision der Klägerin blieb vor dem BFH erfolglos.

Die Gründe:
Die Klägerin war nicht als gemeinnützig anzuerkennen.

Der Betätigung der Klägerin fehlte es schon an dem Merkmal einer unmittelbaren Verfolgung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke. Eine Voraussetzung der Steuerbefreiung ist gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG 2002, dass die Körperschaft ihre steuerbegünstigten Zwecke unmittelbar erfüllt. Das ist gem. § 57 Abs. 1 S. 1 AO der Fall, wenn sie die steuerbegünstigten Zwecke selbst erfüllt, gegebenenfalls und nach Maßgabe von § 57 Abs. 2 S. 2 AO unter Hinzuziehung von Hilfspersonen. An dieser Voraussetzung fehlte es im vorliegenden Fall allerdings, weil die Hilfeleistungen gegenüber den Patienten ausschließlich von den Krankenhäusern erbracht wurden und die Klägerin mit ihren Laborleistungen lediglich die Krankenhäuser bei deren Hilfeleistungen unterstützte.

Handelt es sich auch bei Außerachtlassung der zivilrechtlichen Vertragsbeziehungen um Handlungen, die nicht als unmittelbare Hilfeleistungen gegenüber dem Bedürftigen, sondern vielmehr als Dienstleistung gegenüber dem "eigentlichen" Leistungserbringer zu charakterisieren sind, fehlt es an der erforderlichen Unmittelbarkeit. So lag die Sache auch hier: Die Laborleistungen mochten zwar ärztlichen Charakter gehabt haben, waren aber der Sache nach als Dienstleistungen gegenüber den unmittelbar behandelnden Ärzten zu beurteilen. Nur die Ärzte hatten Kontakt zu den Patienten, nur sie zogen die medizinischen Schlüsse aus den von der Klägerin gelieferten Befunden und entschieden, welche Heil- oder Vorsorgemaßnahmen jeweils geboten waren.

Die Laborleistungen stellten vielmehr Vorbereitungsleistungen dar, die Krankenhäuser dabei unterstützen sollten, ihre Patienten medizinisch zu betreuen. Sie waren somit selbst keine unmittelbaren Behandlungs- oder Betreuungsleistungen "am Patienten". Das galt entgegen der Sichtweise der Klägerin auch angesichts des Umstands, dass die Klägerin die Laborbefunde anhand des Blutes bzw. der Körpersekrete der Patienten traf. Denn die der Klägerin von den Krankenhäusern zur Verfügung gestellten Proben waren reine Untersuchungsobjekte; sie hatten ihre körperliche Verbindung zum Patienten verloren und an ihnen wurden von der Klägerin keine Heil- oder Behandlungsmaßnahmen vorgenommen.

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