Keine Geschäftsveräußerung bei Betriebsfortführung durch einen Pächter
BFH v. 13.11.2025, V R 3/23
(...) beim Letzterwerber vorliegen.
2. Nutzt der Erwerber das übertragene Vermögen nicht wie zuvor der Veräußerer für eine eigene unternehmerische Tätigkeit, sondern verpachtet er dieses, kann für die bei einer Geschäftsveräußerung notwendige Fortführung der Unternehmenstätigkeit nicht auf den Pächter abgestellt werden.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist GmbH & Co. KG. Sie hat eine Fischverarbeitung samt Fischzucht, Hofladen und Gaststätte betrieben. Im November 2016 hat sie wesentliche Betriebsteile an A. und B. (je 50 %) veräußerte, darunter Grundstücke mit Gaststätten-, Laden- und Wohngebäuden, Fischzuchtanlagen (Betonbecken) sowie bewegliche Einrichtungen. Zudem trat sie wasserrechtliche Nutzungsrechte, nachbarrechtliche Vereinbarungen und Grunddienstbarkeiten zur Wasserentnahme ab. Zugleich bestand Einigkeit über eine fortlaufende Belieferung der Klägerin mit Fisch; diese erfolgte zunächst auch nach Besitzübergang zum 1.1.2017.
Im Mai 2017 verpachteten A. und B. die Fischzuchtanlage einschließlich Gebäude, Becken und wasserrechtlicher Erlaubnisse rückwirkend ab 1.1.2017 an eine neu gegründete GmbH (Gründung am 31.1.2017; Eintragung am 21.2.2017), an der sie beteiligt waren. Das Finanzamt nahm keine Geschäftsveräußerung im Ganzen an, da die Erwerber den Betrieb nicht selbst fortgeführt hätten. Es behandelte die Grundstücksübertragung als steuerfrei, die übrigen Wirtschaftsgüter (insb. bewegliche Einrichtungen und Teichanlagen) hingegen als steuerpflichtig und setzte Umsatzsteuer 2017 fest.
Das FG hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Es bejahte eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen an A. und B. Auf die Revision des Finanzamtes hat der BFH das Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen.
Gründe:
Zwar hat das FG zutreffend angenommen, dass die für die Geschäftsveräußerung i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG notwendige Absicht zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit bei einer mehrfachen Übertragung nicht beim Zwischenerwerber, sondern beim Letzterwerber vorliegen muss. Das FG hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass, wenn der Erwerber das übertragene Vermögen nicht wie zuvor der Veräußerer für eine eigene unternehmerische Tätigkeit nutzt, sondern dieses verpachtet, für die bei einer Geschäftsveräußerung notwendige Fortführung der Unternehmenstätigkeit nicht auf den Pächter abgestellt werden kann.
Für die Anwendung der Art. 19 und 29 MwStSystRL ist stets eine Fortführung durch einen Übertragungsempfänger und damit durch eine Person erforderlich, die in der Lage ist, die betreffende Geschäftstätigkeit abzuwickeln, weil sie infolge der Übertragung über einen großen Teil der zur Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen Gegenstände verfügen kann (vgl. EuGH-Urteil Mailat vom 19.12.2018 - C-17/18). Die Absicht zur Fortführung muss jedenfalls bei dem Begünstigten der Übertragung als "Letzterwerber" bestehen (BFH-Urt. v. 25.9.2024 - XI R 19/22). Eine Absicht zur Fortführung durch einen Dritten, der nicht Begünstigter der Übertragung ist, ist nicht hinreichend. Hieraus folgt auch, dass sich die fehlende Steuerbarkeit als unmittelbare Rechtsfolge des § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG nicht auf Umsätze im Verhältnis zu Dritten erstreckt (BFH-Urt. v. 29.8.2024 - V R 41/21).
Auch teleologische Erwägungen gebieten keine Beachtlichkeit einer bei einem Nichterwerber bestehenden Fortführungsabsicht. Zweck der unionsrechtlichen Bestimmung des Art. 19 MwStSystRL ist es, die Übertragungen von Unternehmen oder Unternehmensteilen zu erleichtern, nämlich sie zu vereinfachen und zu vermeiden, dass die Mittel des Begünstigten übermäßig steuerlich belastet werden (vgl. EuGH-Urteile Zita Modes v. 27.11.2003 - C-497/01; Schriever v. 10.11.2011 - C-444/10). Eine solche übermäßige steuerliche Belastung ist im Fall der Fortführung durch eine Person, die nicht Erwerber des Geschäftsbetriebs oder Unternehmensteils ist, schon mangels Übertragungsvorgangs an diese Person ausgeschlossen.
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Aufsatz
Hans-Hermann Heidner
Betriebsfortführung zugunsten eines Dritten kein Umsatz im Rahmen einer Geschäftsveräußerung
DB 2025 (DB1471104)
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2. Nutzt der Erwerber das übertragene Vermögen nicht wie zuvor der Veräußerer für eine eigene unternehmerische Tätigkeit, sondern verpachtet er dieses, kann für die bei einer Geschäftsveräußerung notwendige Fortführung der Unternehmenstätigkeit nicht auf den Pächter abgestellt werden.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist GmbH & Co. KG. Sie hat eine Fischverarbeitung samt Fischzucht, Hofladen und Gaststätte betrieben. Im November 2016 hat sie wesentliche Betriebsteile an A. und B. (je 50 %) veräußerte, darunter Grundstücke mit Gaststätten-, Laden- und Wohngebäuden, Fischzuchtanlagen (Betonbecken) sowie bewegliche Einrichtungen. Zudem trat sie wasserrechtliche Nutzungsrechte, nachbarrechtliche Vereinbarungen und Grunddienstbarkeiten zur Wasserentnahme ab. Zugleich bestand Einigkeit über eine fortlaufende Belieferung der Klägerin mit Fisch; diese erfolgte zunächst auch nach Besitzübergang zum 1.1.2017.
Im Mai 2017 verpachteten A. und B. die Fischzuchtanlage einschließlich Gebäude, Becken und wasserrechtlicher Erlaubnisse rückwirkend ab 1.1.2017 an eine neu gegründete GmbH (Gründung am 31.1.2017; Eintragung am 21.2.2017), an der sie beteiligt waren. Das Finanzamt nahm keine Geschäftsveräußerung im Ganzen an, da die Erwerber den Betrieb nicht selbst fortgeführt hätten. Es behandelte die Grundstücksübertragung als steuerfrei, die übrigen Wirtschaftsgüter (insb. bewegliche Einrichtungen und Teichanlagen) hingegen als steuerpflichtig und setzte Umsatzsteuer 2017 fest.
Das FG hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Es bejahte eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen an A. und B. Auf die Revision des Finanzamtes hat der BFH das Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen.
Gründe:
Zwar hat das FG zutreffend angenommen, dass die für die Geschäftsveräußerung i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG notwendige Absicht zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit bei einer mehrfachen Übertragung nicht beim Zwischenerwerber, sondern beim Letzterwerber vorliegen muss. Das FG hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass, wenn der Erwerber das übertragene Vermögen nicht wie zuvor der Veräußerer für eine eigene unternehmerische Tätigkeit nutzt, sondern dieses verpachtet, für die bei einer Geschäftsveräußerung notwendige Fortführung der Unternehmenstätigkeit nicht auf den Pächter abgestellt werden kann.
Für die Anwendung der Art. 19 und 29 MwStSystRL ist stets eine Fortführung durch einen Übertragungsempfänger und damit durch eine Person erforderlich, die in der Lage ist, die betreffende Geschäftstätigkeit abzuwickeln, weil sie infolge der Übertragung über einen großen Teil der zur Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen Gegenstände verfügen kann (vgl. EuGH-Urteil Mailat vom 19.12.2018 - C-17/18). Die Absicht zur Fortführung muss jedenfalls bei dem Begünstigten der Übertragung als "Letzterwerber" bestehen (BFH-Urt. v. 25.9.2024 - XI R 19/22). Eine Absicht zur Fortführung durch einen Dritten, der nicht Begünstigter der Übertragung ist, ist nicht hinreichend. Hieraus folgt auch, dass sich die fehlende Steuerbarkeit als unmittelbare Rechtsfolge des § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG nicht auf Umsätze im Verhältnis zu Dritten erstreckt (BFH-Urt. v. 29.8.2024 - V R 41/21).
Auch teleologische Erwägungen gebieten keine Beachtlichkeit einer bei einem Nichterwerber bestehenden Fortführungsabsicht. Zweck der unionsrechtlichen Bestimmung des Art. 19 MwStSystRL ist es, die Übertragungen von Unternehmen oder Unternehmensteilen zu erleichtern, nämlich sie zu vereinfachen und zu vermeiden, dass die Mittel des Begünstigten übermäßig steuerlich belastet werden (vgl. EuGH-Urteile Zita Modes v. 27.11.2003 - C-497/01; Schriever v. 10.11.2011 - C-444/10). Eine solche übermäßige steuerliche Belastung ist im Fall der Fortführung durch eine Person, die nicht Erwerber des Geschäftsbetriebs oder Unternehmensteils ist, schon mangels Übertragungsvorgangs an diese Person ausgeschlossen.
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