21.11.2011

Keine Klagebefugnis des aufnehmenden Unternehmens bei Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils

Wird ein (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil i.S.d. § 20 UmwStG 1995 eingebracht, kann das aufnehmende Unternehmen weder durch Anfechtungsklage noch durch Feststellungsklage geltend machen, die seiner Steuerfestsetzung zu Grunde gelegten Werte des eingebrachten Vermögens seien zu hoch. Ein solches Begehren kann nur der Einbringende im Wege der sog. Drittanfechtung durchsetzen.

BFH 8.6.2011, I R 79/10
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH, deren sämtliche Geschäftsanteile im Streitjahr 2004 von D. gehalten wurden. Dieser betrieb zugleich als Einzelunternehmer die Betriebe A. und B. Zwischen A. und der Klägerin bestand eine Betriebsaufspaltung.

Im August 2004 erhöhte D. das Stammkapital der Klägerin durch die Einbringung der beiden Einzelunternehmen. Betriebsübergabe und Übergang der Gewinnberechtigung wurden auf den 1.1.2004 datiert. Die Einbringung erfolgte zu den in einer Einbringungsbilanz enthaltenen Buchwerten. Das Finanzamt nahm an, dass bei der A. stille Reserven aufzudecken und dem entsprechend bei der Klägerin zusätzliche Abschreibungen zu berücksichtigen seien. Auf dieser Basis setzte die Behörde gegenüber der Klägerin für das Streitjahr in einem Änderungsbescheid die Körperschaftsteuer fest.

Das FG gab der gegen die Erhöhung der Aktiva aus dem eingebrachten Betrieb A. gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die Klage war unzulässig, da die Klägerin nicht dartun konnte, durch den angefochtenen Bescheid beschwert zu sein.

Nach § 40 Abs. 2 FGO ist eine Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Kläger die Festsetzung einer höheren als der im angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Steuer begehrt. Ein solcher Sachverhalt lag hier vor, da die Klage darauf abzielte, dass die vom Finanzamt vorgenommene Erhöhung der Aktiva aus dem eingebrachten Betrieb A. unterbleibt; eine solche Handhabung würde für die Klägerin zu einer Verminderung von Absetzungen für Abnutzung und mithin zur Festsetzung einer höheren Steuer führen.

Eine Zulässigkeit der Klage folgte entgegen der Ansicht des FG auch nicht daraus, dass der streitgegenständliche Wertansatz für die Besteuerung des D. verbindlich war. Im Fall der Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils i.S.d. § 20 UmwStG 1995 kann das aufnehmende Unternehmen weder durch Anfechtungsklage noch durch Feststellungsklage geltend machen, die seiner Steuerfestsetzung zu Grunde gelegten Werte des eingebrachten Vermögens seien zu hoch. Ein solches Begehren kann nur der Einbringende im Wege der sog. Drittanfechtung durchsetzen.

Dieses Ergebnis konnte auch nicht unter Hinweis auf daraus erwachsende verfahrenstechnische Schwierigkeiten in Frage gestellt werden. Zwar war in dieser Hinsicht zu bedenken, dass ein an die aufnehmende Gesellschaft gerichteter Steuerbescheid dem Einbringenden regelmäßig nicht bekannt gegeben wird, was im Hinblick auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit zu Unsicherheiten führen kann. Diese Folge muss aber im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG hingenommen werden.

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