Keine Kürzung des Unterhaltshöchstbetrags bei Unterhaltsleistungen an ein mit dem Lebensgefährten zusammenlebendes Kind
BFH v. 28.4.2020 - VI R 43/17
Der Sachverhalt:
Die Kläger machten Unterhaltsaufwendungen für ihre studierende Tochter, die mit ihrem Lebensgefährten in einer gemeinsamen Wohnung lebte, als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte diese nur zur Hälfte an, da auch der Lebensgefährte aufgrund der bestehenden Haushaltsgemeinschaft zum Unterhalt der Tochter beigetragen habe. Dies beruhe auf dem Erfahrungssatz, dass Lebensgefährten bei unterschiedlich hohem Einkommen stets aus "einem Topf" wirtschafteten und daher die Gesamteinnahmen der Haushaltsgemeinschaft jedem gleichermaßen zur Verfügung stünden.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision des Finanzamts hatte vor dem BFH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Ein Erfahrungssatz, dass Lebensgefährten bei unterschiedlich hohem Einkommen stets aus "einem Topf" wirtschaften und daher die Gesamteinnahmen der Haushaltsgemeinschaft jedem gleichermaßen zur Verfügung stehen, ist weder von der Lebenswirklichkeit getragen, noch lässt er sich der Rechtsprechung des BFH entnehmen, die ein "Wirtschaften aus einem Topf" nur bei Partnern einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft annimmt. Für diese gilt die Vermutung, dass hilfsbedürftige (mittellose) Personen wegen der Kürzung/ Versagung von Sozialleistungen am Einkommen und Vermögen des Lebensgefährten teilhaben.
Im Streitfall lag keine Bedarfsgemeinschaft vor, da die Tochter schon wegen der Unterhaltsleistungen der Kläger nicht mittellos war. Es entspricht vielmehr der Lebenswirklichkeit, dass Lebensgefährten, die jeweils über auskömmliche finanzielle Mittel zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs verfügen, auch wenn sie zusammenleben, einander keine Leistungen zum Lebensunterhalt gewähren, sondern jeder - durch die Übernahme der hälftigen Haushaltskosten - für den eigenen Lebensunterhalt aufkommt. Dabei ist unerheblich, ob es sich bei den "eigenen" finanziellen Mittel um (steuerbare) Einkünfte, Bezüge oder Unterhaltsleistungen Dritter handelt.
BFH PM Nr. 37 vom 3.9.2020
Die Kläger machten Unterhaltsaufwendungen für ihre studierende Tochter, die mit ihrem Lebensgefährten in einer gemeinsamen Wohnung lebte, als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte diese nur zur Hälfte an, da auch der Lebensgefährte aufgrund der bestehenden Haushaltsgemeinschaft zum Unterhalt der Tochter beigetragen habe. Dies beruhe auf dem Erfahrungssatz, dass Lebensgefährten bei unterschiedlich hohem Einkommen stets aus "einem Topf" wirtschafteten und daher die Gesamteinnahmen der Haushaltsgemeinschaft jedem gleichermaßen zur Verfügung stünden.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision des Finanzamts hatte vor dem BFH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Ein Erfahrungssatz, dass Lebensgefährten bei unterschiedlich hohem Einkommen stets aus "einem Topf" wirtschaften und daher die Gesamteinnahmen der Haushaltsgemeinschaft jedem gleichermaßen zur Verfügung stehen, ist weder von der Lebenswirklichkeit getragen, noch lässt er sich der Rechtsprechung des BFH entnehmen, die ein "Wirtschaften aus einem Topf" nur bei Partnern einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft annimmt. Für diese gilt die Vermutung, dass hilfsbedürftige (mittellose) Personen wegen der Kürzung/ Versagung von Sozialleistungen am Einkommen und Vermögen des Lebensgefährten teilhaben.
Im Streitfall lag keine Bedarfsgemeinschaft vor, da die Tochter schon wegen der Unterhaltsleistungen der Kläger nicht mittellos war. Es entspricht vielmehr der Lebenswirklichkeit, dass Lebensgefährten, die jeweils über auskömmliche finanzielle Mittel zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs verfügen, auch wenn sie zusammenleben, einander keine Leistungen zum Lebensunterhalt gewähren, sondern jeder - durch die Übernahme der hälftigen Haushaltskosten - für den eigenen Lebensunterhalt aufkommt. Dabei ist unerheblich, ob es sich bei den "eigenen" finanziellen Mittel um (steuerbare) Einkünfte, Bezüge oder Unterhaltsleistungen Dritter handelt.