03.09.2020

Keine Kürzung des Unterhaltshöchstbetrags, weil das von den Eltern unterstützte Kind mit dem Lebensgefährten in einem Haushalt zusammenlebt

Leistungen von Eltern für den Unterhalt ihres in Ausbildung befindlichen Kindes, für das kein Anspruch auf Kindergeld (mehr) besteht, sind im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen. Lebt das Kind mit einem Lebensgefährten, der über ausreichendes Einkommen verfügt, in einem gemeinsamen Haushalt, wird der Höchstbetrag nicht gekürzt.

Kurzbbesprechung
BFH v. 28.04.2020 - VI R 43/17

EStG § 33a

Die Steuerpflichtigen machten Unterhaltsaufwendungen für ihre studierende Tochter, die mit ihrem Lebensgefährten in einer gemeinsamen Wohnung lebte, als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG im Rahmen des dortigen Höchstbetrags geltend. Das FA erkannte diese nur zur Hälfte an, da auch der Lebensgefährte aufgrund der bestehenden Haushaltsgemeinschaft zum Unterhalt der Tochter beigetragen habe. Dies beruhe auf dem Erfahrungssatz, dass Lebensgefährten bei unterschiedlich hohem Einkommen stets aus "einem Topf" wirtschafteten und daher die Gesamteinnahmen der Haushaltsgemeinschaft jedem gleichermaßen zur Verfügung stünden.

Dies sah der BFH jedoch anders. Ein entsprechender Erfahrungssatz sei weder von der Lebenswirklichkeit getragen, noch lasse er sich der Rechtsprechung des BFH entnehmen, die ein "Wirtschaften aus einem Topf" nur bei Partnern einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft annehme. Für diese gelte die Vermutung, dass hilfsbedürftige (mittellose) Personen wegen der Kürzung/Versagung von Sozialleistungen am Einkommen und Vermögen des Lebensgefährten teilhaben.

Im Streitfall habe keine Bedarfsgemeinschaft vorgelegen, da die Tochter schon wegen der Unterhaltsleistungen der Steuerpflichtigen nicht mittellos gewesen sei. Es entspreche vielmehr der Lebenswirklichkeit, dass Lebensgefährten, die jeweils über auskömmliche finanzielle Mittel zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs verfügten, auch wenn sie zusammenlebten, einander keine Leistungen zum Lebensunterhalt gewährten, sondern jeder - durch die Übernahme der hälftigen Haushaltskosten - für den eigenen Lebensunterhalt aufkomme. Dabei sei unerheblich, ob es sich bei den "eigenen" finanziellen Mittel um (steuerbare) Einkünfte, Bezüge oder Unterhaltsleistungen Dritter handele. Entsprechend konnten die Steuerpflichtigen daher ihre Unterhaltsleistungen im Rahmen des ungekürzten Höchstbetrags geltend machen.
Verlag Dr. Otto Schmidt
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