12.02.2013

Keine Mängelgewährleistung bei Schwarzgeldabrede für Handwerkerleistungen

Ist vereinbart, dass Handwerkerleistungen ohne Rechnung erbracht werden, damit der Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht werden kann (Schwarzgeldabrede), kann der Auftraggeber der Leistungen von dem Unternehmer keine Gewährleistungsrechte vor Gericht geltend machen. In solchen Fällen ist der geschlossene Vertrag insgesamt nichtig.

Schleswig-Holsteinisches OLG 21.12.2012, 1 U 105/11
Der Sachverhalt:
Die Parteien schlossen einen Werkvertrag über Pflasterarbeiten. Der Beklagte sollte zum Preis von 1.800 € eine etwa 170 qm große Auffahrt auf dem Grundstück der Klägerin neu pflastern. Die Klägerin stellte das Material. Die Auffahrt sollte den Belastungen durch das Befahren mit einem Lkw standhalten. Die Parteien sprachen ab, dass die Arbeiten ohne Rechnung erbracht werden.

Kurz nach Durchführung der Pflasterung traten Unebenheiten auf. Der Beklagte bearbeitete daraufhin die Fläche mit einem Rüttler, allerdings ohne Erfolg. Nach Feststellungen eines Sachverständigen hatte der Beklagte die Sandschicht unterhalb der Pflastersteine zu dick ausgeführt. Die Klägerin verlangte daraufhin von dem Beklagten, Erstattung der Kosten für die Beseitigung der Unebenheiten i.H.v. mehr als 6.000 €.

Das OLG wies die Klage ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Klägerin kann gegenüber dem Beklagten keine Gewährleistungsansprüche geltend machen.

Die Parteien haben gegen die Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung verstoßen (SchwarzArbG), indem sie vereinbart haben, dass die Werkleistung ohne Rechnung erbracht wird, damit der entsprechende Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht werden kann. Der Verstoß gegen das Verbotsgesetz des § 1 Abs. 2 SchwarzArbG führt zur Nichtigkeit des gesamten Werkvertrags (§ 134 BGB). In der "Schwarz"-Abrede liegt die Vorbereitung einer späteren Steuerhinterziehung, die nichtig ist. Die Abrede wirkt sich unmittelbar auf die Höhe des vereinbarten Werklohns aus, der voraussichtlich niedriger ausfällt, als wenn er bei Abführung der anfallenden Steuer vereinbart worden wäre. Da die Preisabrede und damit ein entscheidender Bestandteil des gegenseitigen Vertrages nichtig sind, erfasst die Nichtigkeit den gesamten Vertrag.

Die Nichtigkeit des Vertrages führt dazu, dass der klagenden Auftraggeberin keine vertraglichen Gewährleistungsansprüche zustehen, auch nicht aus Treu und Glauben (§ 242 BGB). Anderenfalls würde der Zweck des § 1 SchwarzArbG umgangen werden. Die Auftraggeberin würde kein Risiko aus dem Gesetzesverstoß tragen, obwohl sie durch die beabsichtigte Steuerhinterziehung einen Preisvorteil erzielt und so gerade Interesse an der Schwarzgeldabrede hat. Weder die Auftraggeberin erscheint schutzwürdig noch verhält sich der beklagte Unternehmer widersprüchlich, wenn er sich auf die Nichtigkeit des Vertrages beruft. Schließlich würde man den Parteien, die sich durch die Vertragsgestaltung außerhalb der Rechtsordnung gestellt haben, dennoch einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch zubilligen.

Schleswig-Holsteinisches OLG PM Nr. 3 vom 11.2.2013
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