10.11.2011

Keine Pauschalsteuer auf Sachzuwendungen an nicht der Besteuerung im Inland unterliegende Empfänger

Die pauschalierte Steuer gem. § 37b EStG ist nicht in den Fällen zu entrichten, in denen keine steuerpflichtige Einnahme vorliegt. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn Sachzuwendungen auf Empfänger entfallen, die nicht der Besteuerung im Inland unterliegen und das Besteuerungsrecht daher nicht der BRD zusteht.

FG Düsseldorf 6.10.2011, 8 K 4098/10 L
Der Sachverhalt:
Die Klägerin führte ein Management-Meeting durch, bei dem zu 65 Prozent Arbeitnehmer aus Deutschland und zu 35 Prozent Arbeitnehmer ausländischer Tochtergesellschaften teilnahmen. Die hierdurch veranlassten Sachzuwendungen betrugen 124.000 €. Die Klägerin beantragte die Pauschalierung der hierauf zu zahlenden Lohnsteuer gem. § 37b EStG.

Das Finanzamt berechnete die Lohnsteuer unter Einbeziehung der Zuwendungen an die ausländischen Arbeitnehmer. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die abgeltende Wirkung des § 37b EStG nur insoweit greifen könne, als tatsächlich deutsche Einkommensteuer anfalle. Daher seien Sachzuwendungen an Empfänger, die in Deutschland weder unbeschränkt noch beschränkt einkommensteuerpflichtig seien, bei der Anwendung des § 37b EStG von der Besteuerung auszunehmen.

Das FG gab der Klage statt. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

Die Gründe:
Die Berechnung der Lohnsteuer unter Einbeziehung der Zuwendungen an die ausländischen Arbeitnehmer ist rechtswidrig.

Das Finanzamt hat zu Unrecht unter Anwendung des § 37b EStG eine Pauschalierung der Einkommensteuer hinsichtlich der betrieblich veranlassten Sachzuwendungen im Zusammenhang mit dem Management-Meeting vorgenommen, soweit diese auf die Empfänger entfielen, die nicht der Besteuerung im Inland unterliegen. Die pauschalierte Steuer gem. § 37b EStG ist nicht in den Fällen zu entrichten, in denen keine steuerpflichtige Einnahme vorliegt und das Besteuerungsrecht nicht der BRD zusteht.

Dieses Auslegungsergebnis entspricht dem im Gesetz zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers. Hintergrund der Regelung des § 37b EStG ist es, dass es sich für den Empfänger bei der Zuwendung regelmäßig um einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil handelt, dessen Wert häufig schwer zu ermitteln ist. Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens wurde daher die Möglichkeit geschaffen, die Einkommensteuer pauschal durch den Zuwendenden zu erheben. Die Pauschalsteuer soll so die Steuer auf den geldwerten Vorteil, die der Zuwendungsempfänger zu entrichten hätte, abgelten.

Entsprechend diesem Gesetzeszweck ist eine Pauschalierung nach Maßgabe des § 37b EStG nur dann geboten, wenn der Empfänger steuerlich zu erfassende Einnahmen erzielt. Denn es besteht nur dann die Notwendigkeit, statt der individuellen Einkommensteuer eine abgeltende Pauschalierung anzuwenden, wenn die Zuwendung eine Erhöhung der steuerpflichtigen Einkünfte verursacht. Wenn die Zuwendung nicht zu den im Inland zu besteuernden Einkünften gehört, bedarf es auch keiner Vereinfachung bei der Ermittlung des Werts der Zuwendung.

Linkhinweis:

FG Düsseldorf PM vom 9.11.2011
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