15.01.2021

Keine Sperrfrist für EU-Ausländer bei bereits bestehendem Kindergeldanspruch

Die dreimonatige Sperrfrist für zugezogene EU-Ausländer nach § 62 Abs. 1a EStG gilt nicht, wenn bereits vor Begründung des inländischen Wohnsitzes ein Kindergeldanspruch bestand. Für die Begründung eines Wohnsitzes ist auch ein fiktiver Familienwohnsitz gem. Art. 67 Satz 1 der EG-Verordnung Nr. 883/2004 ausreichend.

FG Münster v. 10.12.2020 - 8 K 2975/20 Kg
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten darüber, ob einer Kindergeldfestsetzung die Vorschrift des § 62 Abs. 1a Sätze 1 und 2 EStG entgegensteht. Die Klägerin zog im Juli 2020 mit ihren beiden Kindern von Bulgarien nach Deutschland. Ihr Ehemann, der Vater der Kinder, lebte bereits seit Ende 2019 in Deutschland und ging hier einer Vollzeitbeschäftigung nach, während die Klägerin selbst nicht erwerbstätig war.

Die Familienkasse lehnte den Kindergeldantrag der Klägerin für die ersten drei Monate (Juli bis September 2020) ab, weil die Klägerin keine laufenden inländischen Einkünfte erzielt habe. Ab Oktober 2020 erhielt die Klägerin Kindergeld.

Das FG gab der Klage, mit der Klägerin auch für die Monate Juli bis September 2020 Kindergeld begehrt, statt. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Gründe:
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Kindergeld für die Monate Juli bis September 2020.

Die in § 62 Abs. 1a EStG vorgesehene dreimonatige Sperrfrist für nicht erwerbstätige EU-Ausländer ab Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland greift im vorliegend nicht ein. Für die Begründung eines Wohnsitzes ist auch ein fiktiver Familienwohnsitz gem. Art. 67 Satz 1 der EG-Verordnung Nr. 883/2004 ausreichend. Die Klägerin hatte einen solchen fiktiven Wohnsitz bereits vor ihrem Zuzug nach Deutschland, weil ihr Ehemann hier wohnte und arbeitete.

Dieses Verständnis entspricht auch dem Zweck der Sperrfrist, das deutsche Sozialsystem vor einer unangemessenen Inanspruchnahme zu schützen und eine Anreizwirkung des Kindergeldes für den Zuzug nach Deutschland zu vermeiden. Dieser Zweck kann nicht erfüllt werden, wenn bereits vor dem Zuzug ein inländischer Kindergeldanspruch bestanden hat. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht auf das Differenzkindergeld beschränkt, weil Deutschland wegen der Erwerbstätigkeit des Ehemannes vorrangig zuständig ist und daher kein bulgarischer Kindergeldanspruch besteht.
FG Münster NL vom 15.1.2021
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