02.08.2016

Keine Steuerermäßigung für das Beziehen von Polstermöbeln in einer nahe gelegenen Werkstatt des Handwerkers

Das Beziehen von Polstermöbeln in einer nahe gelegenen Werkstatt des Handwerkers erfolgt nicht "im Haushalt des Steuerpflichtigen". Infolgedessen können die Kosten dafür die Steuer nicht nach § 35a Abs. 3 EStG (Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen) ermäßigen.

FG Rheinland-Pfalz 6.7.2016, 1 K 1252/16
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind Eheleute. Sie hatten im Jahr 2014 einen Raumausstatter damit beauftragt, ihre Sitzgruppe (zwei Sofas und einen Sessel) neu zu beziehen. Der Raumausstatter holte daraufhin die Sitzgruppe ab und bezog die Möbel in seiner etwa vier Kilometer entfernten Werkstatt neu. Für die entstandenen Kosten von rund 2.600 € beantragten die Kläger in ihrer Steuererklärung die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG (Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen). Das Finanzamt lehnte dies allerdings ab. Es war der Ansicht, dass das Gesetz verlange, dass die Handwerkerleistung "im Haushalt" des Steuerpflichtigen erbracht worden sein müsse. Der BFH lege den Begriff "Haushalt" insofern räumlich-funktional aus.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab.

Die Gründe:
Zu Recht hatte das Finanzamt die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG abgelehnt.

Eine Handwerkerleistung wird nur dann "in" einem Haushalt erbracht, wenn sie im räumlich-funktionalen Bereich des Haushalts geleistet wird. Danach endet der Haushalt zwar nicht an der Grundstücksgrenze, so dass etwa auch Aufwendungen zur Herstellung eines Hausanschlusses im öffentlichen Grund und Boden oder Kosten für den Winterdienst begünstigt werden können. Die Handwerkerleistungen müssen aber in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden.

Bei einer Entfernung zur Werkstatt von rund vier Kilometern fehlt es allerdings an einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt. Daran ändert auch die Transportleistung des Raumausstatters nichts, da es sich dabei nur um eine untergeordnete Nebenleistung handelt. Die strikte Unterscheidung in "häusliche" und "außerhäusliche" Leistungen führt zwar zu dem Ergebnis, dass es allein vom Ort der Leistungserbringung abhängt, ob eine Tätigkeit begünstigt wird oder nicht. So wird etwa die Betreuung eines Haustiers begünstigt, wenn sie im Haushalt durchgeführt wird. Eine Begünstigung scheidet jedoch aus, wenn sie außerhalb des Haushalts (Tierpension) erbracht wird.

Dieses Ergebnis hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, da er mit der Steuerermäßigung die Schwarzarbeit bei Dienstleistungen im Privathaushalt bekämpfen wollte.

FG Rheinland-Pfalz PM vom 2.8.2016
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