11.05.2011

Keine Steuerersparnis bei Austausch eines alten Asbestdachs im Zuge der Montage einer sog. Auf-Dach-Fotovoltaikanlage

 Kosten für die Erneuerung der Dacheindeckung können auch dann nicht steuermindernd als Betriebsausgaben bei dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage abgezogen werden, wenn der alte Dachbelag asbesthaltig war und im Zuge der Installation einer sog. Auf-Dach-Fotovoltaikanlage gegen eine asbestfreie Ziegeleindeckung ausgetauscht wurde. Auch das neue Dach dient so gut wie ausschließlich dem privaten Zweck des Witterungsschutzes und der sog. Nutzbarmachung des gesamten Privatgebäudes.

Hessisches FG 20.1.2011, 11 K 2735/08
Der Sachverhalt:
Der Kläger schloss mit den Stadtwerken einen Stromeinspeisevertrag ab und installierte im Streitjahr 2006 auf einer Dachhälfte des selbstgenutzten Zweifamilienhauses eine sog. Auf-Dach-Fotovoltaikanlage sowie Spezialdachträgerziegel für die Befestigung der Anlage. Kurz zuvor hatte er die komplette, asbesthaltige Wellplatten-Dacheindeckung aus dem Jahre 1961 gegen einen nicht asbesthaltigen Ziegelbelag ausgetauscht.

Hierfür machte er in der Einkommensteuererklärung bei dem gewerblichen Betrieb der Fotovoltaikanlage 50 Prozent der Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend. Dies führte im Streitjahr zu einem steuermindernden Verlust von 15.000 €. Das Finanzamt lehnte den Ansatz der Aufwendungen für die Dacherneuerung ab, weil das Dach nicht zum Betriebsvermögen der Fotovoltaikanlage gehöre. Damit komme es lediglich zu einem Verlust von 8.000 €.

Mit der Klage wandte der Kläger ein, dass das alte Asbestdach noch voll funktionsfähig gewesen sei. Ohne Entfernung des Asbestdaches habe die Fotovoltaikanlage aber aus rechtlichen Gründen nicht montiert werden dürfen. Außerdem stütze das Dach die Fotovoltaikanlage und sei für deren Betrieb unabdingbar. Die hälftigen Dacherneuerungskosten seien folglich als Betriebsausgaben absetzbar.

Das FG wies die Klage ab. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat den Ansatz der Aufwendungen für die Dacherneuerung zu Recht abgelehnt.

Entscheidend ist die konkrete Funktion des Daches. Das Dach dient vorliegend der aufgesetzten Fotovoltaikanlage, die grundsätzlich auch an Fassaden oder auf dem Boden angebracht werden kann, aber lediglich als bloße Halterung und damit in vollkommen untergeordneter Funktion. Die Dachkonstruktion gehört zum privaten Gebäude und nicht zur betrieblichen Fotovoltaikanlage. Die aufgesetzte Fotovoltaikanlage ist durch die Installation auch kein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden und bildet mit diesem auch keine wirtschaftliche Einheit.

Als sog. Betriebsvorrichtung ist die Fotovoltaikanlage als ein eigenständiges bewegliches Wirtschaftsgut ertragsteuerlich getrennt vom Gebäude zu behandeln. Zudem ist durch die Dacherneuerung das Privathaus im Wert gesteigert und die Nutzungsdauer des Daches um weitere 50 Jahre verlängert worden, was auf eine ganz erhebliche private Mitveranlassung hindeutet. Auch wenn die Fotovoltaikanlage aus rechtlichen Gründen nicht auf eine asbesthaltige Dacheindeckung aufgesetzt werden darf, dient auch das neue Dach so gut wie ausschließlich dem privaten Zweck des Witterungsschutzes und der sog. Nutzbarmachung des gesamten Privatgebäudes.

Die bloße räumliche Nähe des Daches zur Fotovoltaikanlage ist für die Zurechnung zu dem betrieblichen Bereich nicht ausreichend, zumal bei der Installation der Fotovoltaikanlage Spezialdachträgerziegel für die Befestigung der Fotovoltaikanlage im Wert von 1.500 € montiert worden sind, was das Finanzamt bereits steuerlich zu Gunsten des Klägers berücksichtigt hat.

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FG Hessen PM vom 10.5.2011
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